68 Anhalt.
gestimmt haben, sind berechtigt, ihre abweichende Ansicht zum Ausdruck
zu bringen, einem schriftlichen Bericht auch eine Begründung ihrer Stellung-
nahme als Anlage beizufügen und aus ihrer Mitte einen Vertreter für
die Landtagsverhandlungen zu bestellen. Die Erstattung des Berichts
des Ausschusses darf hierdurch nicht verzögert werden.
Der Bericht wird, wenn der Ausschuß nicht ausnahmsweise schrift-
liche Berichterstattung beschließt, mündlich erstattet; die Beschlüsse und
Anträge des Ausschusses müssen vervielfältigt und den Abgeordneten
sowie dem Landesherrlichen Landtagskommissar mindestens 2 Tage vor
der Beratung im Landtage zugestellt werden. Der Landtag kann schrift-
lichen Bericht fordern und hierzu die Sache an den Ausschuß zurück-
verweisen.
6 95. Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nach außen als ver-
traulich zu behandeln, solange und soweit nicht der Ausschuß Bericht er-
stattet hat; auch in dem Berichte dürfen aus diesen Verhandlungen weder
die Namen noch in der Regel die Parteizugehörigkeit der Antragsteller
und der Redner bekannt gegeben werden.
96. Sobald die Ausschüsse ihre Beratungen beendet haben, teilt
der Vorsitzende dies dem Präsidenten mit.
IX. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
8 97. Alle Beschlüsse des Landtags teilt der Präsident dem Landes-
herrlichen Landtagskommissar schriftlich mit.
Gesetzesvorlagen werden dem Landesherrlichen Landtagskommissar in
einer den Beschlüssen des Landtags entsprechenden urkundlichen Aus-
fertigung von dem Präsidenten zugestellt.
98. Mit dem Ablaufe der Tagung, in der sie eingebracht sind,
werden alle Vorlagen, Anträge und Petitionen auch dann als erledigt
betrachtet, wenn ein Beschluß darüber noch nicht gefaßt ist.
§5 99. Der Landtag kann mit Zustimmung der Staatsregierung
beschließen, die Sitzungen des Landtags auf bestimmte Zeit auszusetzen
und nur einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorberatung der ihnen über-
wiesenen Gegenstände in Tätigkeit zu belassen.
5 100. Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung, die in
einem Einzelfalle hervortreten, entscheidet der Präsident; er ist jedoch
berechtigt, einen Beschluß des Landtags herbeizuführen. Eine grund-
sätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift
der Geschäftsordnung kann nur auf Grund eines förmlichen Antrags
(546) nach Vorberatung durch den Geschäftsordnungsausschuß (§ 29) und
mit Zustimmung der Staatsregierung vom Landtage beschlossen werden.
101. Soweit die gegenwärtige Geschäftsordnung Abweichungen
nicht ausdrücklich vorsieht, können solche nur bei besonderem Bedürfnisse
für den einzelnen Fall beschlossen werden; der Beschluß bedarf der Zu-
stimmung der Staatsregierung. Auf Verlangen von mindestens 10 Ab-
geordneten hat der Beschlußfassung eine Vorberatung durch den Ge-
schäftsordnungsausschuß (5 29) vorauszugehen.