102 Die Helfer der Staatsleiter.
wegen seiner Außerungen in Ausübung seines Berufes zur
Rechenschaftgezogen werden (S11 R.-St.-G.-B.; Art. 84, Abs. 1).
III. Das Privilegium der Immunität oder Unverletzlichkeit:
a) Während der Sitzungsperiode, mithin auch während
einer Vertagung darf kein Landtagsmitglied wegen einer mit
Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder
verhaftet werden, außer wenn er bei Ausübung der Tat oder
im Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen
wird. Eventuell bedarf es dazu einer Genehmigung des
Hauses (Art. 84, Abs. 2 und 3). b) Ist das Strafverfahren gegen
ein Landtagsmitglied bereits vor der Eröffnung der Sitzungsperiode
eingeleitet worden, dann muß sowohl das Strafverfahren
wie die Untersuchung oder Zivilhaft sistiert werden,
aber nur, wenn die betreffenden Kammer es verlangt (Art. 84,
Abs. 4). Nach einem Gesetze von 1893 ruht die Verjährung
während der Zeit, in welcher auf. Grund der Immunität die
Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden
kann.
Drittes Hauptstück.
Die Helfer der Staatsleiter.
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Erste Abteilung.
Die Staatsämter.
8 29. Begriff des Staatsamtes und des Staatsdienstes.
Behörde und Beamter.
Staatsamt ist ein bestimmter mit öffentlicher Autorität
ausgestatteter Geschäftsbereich des Staates. Wird dieses Staatsamt
mit den dazu gehörigen Personen besetzt und mit sachlichen