Volltext : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

102  Die  Helfer  der  Staatsleiter.

wegen  seiner  Außerungen  in  Ausübung  seines  Berufes  zur
Rechenschaftgezogen  werden  (S11  R.-St.-G.-B.;  Art.  84,  Abs.  1).

III.  Das  Privilegium  der  Immunität  oder  Unverletzlichkeit:
  a)  Während  der  Sitzungsperiode,  mithin  auch  während
einer  Vertagung  darf  kein  Landtagsmitglied  wegen  einer  mit
Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder
verhaftet  werden,  außer  wenn  er  bei  Ausübung  der  Tat  oder
im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  nach  derselben  ergriffen
wird.  Eventuell  bedarf  es  dazu  einer  Genehmigung  des
Hauses  (Art.  84,  Abs.  2  und  3).  b)  Ist  das  Strafverfahren  gegen
ein  Landtagsmitglied  bereits  vor  der  Eröffnung  der  Sitzungsperiode
  eingeleitet  worden,  dann  muß  sowohl  das  Strafverfahren
  wie  die  Untersuchung  oder  Zivilhaft  sistiert  werden,
aber  nur,  wenn  die  betreffenden  Kammer  es  verlangt  (Art.  84,
Abs.  4).  Nach  einem  Gesetze  von  1893  ruht  die  Verjährung
während  der  Zeit,  in  welcher  auf.  Grund  der  Immunität  die
Strafverfolgung  nicht  begonnen  oder  nicht  fortgesetzt  werden
kann.

Drittes  Hauptstück.
Die  Helfer  der  Staatsleiter.

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Erste  Abteilung.

Die  Staatsämter.

8  29.  Begriff  des  Staatsamtes  und  des  Staatsdienstes.
Behörde  und  Beamter.
Staatsamt  ist  ein  bestimmter  mit  öffentlicher  Autorität

ausgestatteter  Geschäftsbereich  des  Staates.  Wird  dieses  Staatsamt
  mit  den  dazu  gehörigen  Personen  besetzt  und  mit  sachlichen