Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.

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M.  23.

(Ausgegeben  den  20.  September  1858.)

 

46.  Bekanntmachung,

die  Erhebung  des  Wegegeldes  für  den  Remptendorfer-Liebengrüner
Communicationsweg

betreffend.

Der  unfahrbare  Zustand,  in  dem  ssch  der  diesseltige  Tract  des  Communlcationsweges
  zwischen  Remptendorf  und  Liebengrün  —  vom  Dorf  Remptendorf  bis
an  die  bandeögrenze  im  Schleizer  Streitwald  —  befand,  halte  eine  gründliche
Herstellung  desselven  nöthig  gemacht  und  ist  solche  auf  Ansuchen  der  Gemeinde
Remptendorf  unter  den  nämlichen  Bedingungen  und  resp.  Erleichterungen  erfolgt,
welche  rücksichtlich  des  Möschlig-Plothener  ———  im  Allgemeinen
in  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1856  (Stück  1.  der  Gesetzsammlung  1856)
und  speciell  in  der  Bekanntmachung  vom  30.  April  1857  (Stück  13.  der  Gesetsammlung
  1857)  angegeben  sind.

Zur  Erhebung  eines  Wegegeldes  für  die  gedachte  Wegestrecke  ist  nuomehr  in
Remptendorf  eine  Hebestelle  errichtet  und  solche  provisorisch  dem  Seilermeister  Gottlieb
  Hirt  daselbst  übertragen  worden.

Bei  derselben  ist  das  in  dem  nachstehenden  Tarif  bestimmte  Wegegeld,  wovon
jedoch  die  Unterthanen  in  der  Herrschaft  Burgk  befreit  bleiben,  vom  1.  October
dieses  Jahres  an  zu  entrichten,  was  unter  Hinweisung  auf  die,  die  Wegegeldaeiung
  betreffenden  Bestimmungen  ven  revidirten  Straßenpolizeiordnung  vom

.  Mai  1853  (Gesesammlung  1853,  S.  168)  mit  dem  gleichzeitigen  Bemerken,
die  gedachte  Hebestelle  in  Folge  einer  Vereinbarung  der  Regierung  des  Farsteuthumö
  Reuß  jüngerer  binie  mit  der  hiesigen  Regierung  auch  zu  Erhebung  des
Wegegeldes  für  die  jenseitige  Straßenstrecke  von  der  beiderseitigen  Landeögrenze