Das Denische Reich und stine einjelnen Glieder. (Januar 11. 12.) 7
benutzt, um in Nordschleswig fortdauernd Beunruhigung zu erhalten, wo-
bei man vorgab, daß die zwischen Preußen und Oesterreich im Jahre 1878
getroffene Vereinbarung, durch die jene Bestimmung in Artikel V des
Prager Friedens als aufgehoben erklärt wurde, für Dänemark keine bindende
Wirkung haben könne. In dem neuen Vertrag verpflichtet sich nun die
vreußische Regierung, den im preußischen Staatsgebiet wohnhaften staaten-
losen Optantenkindern auf ihren Antrag beim Vorhandensein der all-
gemeinen Voraussetzungen die preußische Staatsangehörigkeit zu verleihen,
während die dänische Regierung denjenigen Optantenkindern, die nicht
preußische Staatsangehörige werden, den Aufenthalt in Dänemark —
wiederum beim Vorhandensein der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen
des dänischen Rechts — nicht verschränken wird. Die Lage der staaten-
losen Optantenkinder ist bekanntlich in der Presse wie in den Parlamenten
beider Länder vielfach erörtert worden. Infolge der Verschiedenheit der
preußischen Auffassung, wonach sie als Kinder von Optanten Dänen sind,
und der dänischen, die sie, weil außerhalb Dänemarks geboren, nicht als
Dänen anerkennt, war die staatsrechtliche Stellung dieses Teiles der nord-
schleswigschen Bevölkerung in der Tat unsicher. Dänemark hat zwar durch
das neue Staatsangehörigkeitsgesetz vom 19. März 1898 seine Anschauung
dahin gemildert, daß die später geborenen Optantenkinder als Dänen be-
handelt werden sollen; die älteren blieben aber nach wie vor in ihrer
schiefen Stellung. In diese Verhältnisse bringt der neue Vertrag Klärung
und Ordnung, wie es den beiderseitigen Interessen entspricht. Durch die
Einleitung des Vertrages wird die Rechtsgültigkeit des bestehenden Besitz-
standes, der auf dem Wiener Frieden, dem Prager Frieden und der deutsch-
österreichischen Vereinbarung von 1878 beruht, auch von Dänemark ohne
Vorbehalt ausdrücklich anerkannt. Ueberdies aber machen beide Teile in
der Erwartung, durch den Vertrag die in gewissen Bevölkerungskreisen
insbesondere wegen ihrer Staatsangehörigkeitsverhältnisse herrschende Be-
unruhigung beseitigt zu sehen, sich anheischig, zu diesem Ziele in ihrem
Staatsgebiet und im Rahmen der Landezsgesetze in jeder Weise zu wirken.
Das ist mehr als eine einfache Anerkennung des bestehenden Rechtszustandes.
Es bedeutet den festen Willen der beiden Regierungen, die in den Grenz-
gebieten bestehenden Spannungen zu beheben. Damit verlieren deutsch-
feindliche agitatorische Bestrebungen diesseits der Grenze jede Aussicht auf
Rückhalt der dänischen Regierung. Der Vertrag wird in den beteiligten
Bevölkerungskreisen der Grenzbezirke den inneren Frieden fördern und das
gut angebahnte freundnachbarliche Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich
und Dänemark weiter kräftigen.
11. Januar. (Württemberg.) Bei den Landesproporz-
wahlen werden gewählt: Zentrum 4, Volkspartei 4, Sozialdemo-
kraten 4, Bauernbund 3, Deutsche Partei 2. Die jetzige Partei-
stärke ist folgende: Zentrum 25, Volkspartei 24, Bauernbund 15,
Sozialdemokraten 15, Deutsche Partei 13.
12. Januar. (Braunschweig.) Der Regentschaftsrat stellt
solgenden Antrag an den Bundesrat:
Der Bundesrat wolle darüber beschließen, ob bei einem Verzicht des
Herzogs von Cumberland und dessen ältesten Sohnes auf den braunschweigischen
Thron und bei Aufrechterhaltung der unter den Gründen des Bundesrats-
beschlusses vom 2. Juli 1885 erwähnten Geltendmachung von Ansprüchen
auf Gebietsteile des Bundesstaates Preußen seitens des Herzogs von