Die ästerreihisch-nngaristhe Monarthie. (Sept. 30./15. Okt.) 213
Aeußeren auszusprechen und ihn ersuchen zu wollen, diesen Erklärungen
zu einer möglichst großen Publizität zu verhelfen, um dadurch zur Be-
ruhigung der rivalisierenden Nationalitäten beizutragen.
30. September bis 15. Oktober. (Cisleithanien.) Passive
Resistenz der Arbeiter und Beamten mehrerer Privatbahnen. Durch
Vermittlung des Eisenbahnministeriums wird ein Ausgleich herbei-
geführt.
8. Oktober. (Budapest.) Unterzeichnung der Ausgleichs-
vorlagen durch die beiden Ministerien.
Die Vereinbarungen der beiden Regierungen erstrecken sich nicht
nur auf die Regelung der wechselseitigen Handels- und Verkehrsbeziehungen,
sondern haben außerdem die Lösung bedeutsamer Fragen staatsfinanzieller
Natur zum Gegenstande. So ist es insbesondere gelungen, in der Ange-
legenheit des ungarischen Staatsschuldenblockes, deren Lösung im Jahre
1903 vertagt werden mußte, zu einer Einigung zu gelangen. Da überdies
zwischen den beiden Regierungen eine Verständigung in der Angelegenheit
der Notenbank und ein Einverständnis in der Quotenfrage, sowie über
einige wichtige Eisenbahnfragen erzielt wurde, so liegt ein Komplexausgleich
vor, der in voller Uebereinstimmung mit der Gesetzgebung vom Jahre 1867
die vertragsmäßige Bindung des an sich selbständigen Verfügungsrechtes
klar zum Ausdruck bringt. Die eigentliche Gesetzesvorlage umfaßt 1. den
Entwurf des Gesetzes, womit der Vertrag, betreffend die Regelung der
wechselseitigen Handels= und Verkehrsbeziehungen zwischen beiden Staaten,
ferner das Uebereinkommen über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen
solcher Unternehmungen, die ihren Geschäftsbetrieb auf beide Staaten aus-
dehnen, sowie über einige andere Angelegenheiten der direkten Besteuerung
und das Additionalübereinkommen in betreff der Beitragsleistung der
Länder der ungarischen Krone zu den Lasten der allgemeinen Staatsschuld
genehmigt und in Kraft gesetzt werden. 2. Den Entwurf des Gesetzes,
betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit der in einem Ländergebiet
errichteten Aktiengesellschaften (Kommanditgesellschaften auf Aktien), Ver-
sicherungsgesellschaften und Erwerbs= und Wirtschaftsgesellschaften auf das
andere Staatsgebiet. Was die Zoll= und Handelspolitik anbetrifft, so-
beruht gleich dem bisher abgeschlossenen Zoll= und Haudelsbündnis auch
der neue auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1867 vereinbarte Vertrag
auf der Basis der ungeschmälerten Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs
für den Bereich der inneren und der vollen wirtschaftlichen Gemeinsamkeit
für den Bereich der äußeren Wirtschafts= und Handelspolitik. Das Bestehen
der zoll= und handelspolitischen Gemeinsamkeit, welche sich derzeit nur auf
die schwankende Basis der Reziprozität gründet, wird nunmehr unter den
sicheren Schutz fester vertragsmäßiger Vereinbarung und gegenseitiger
Bindung gestellt, und die Aufrechterhaltung der einheitlichen Zollrechte
und des zwischenzollfreien Verkehrs durch vertragsmäßige Verpflichtung
gewährleistet. Eine eigene Anlage des Vertrages enthält den einheitlichen
Text der innerhalb des Zollgebietes geltenden Tarifbestimmungen, der
auch die Grundlagen für die Verhandlungen wegen Abschlusses neuer
Handelsverträge bilden wird. Dieser Tarif ist in seinem ganzen Inhalt
einschließlich jeder einzelnen Tarifposition im Verhältnis der beiden
Staaten zueinander gebunden, so daß Abänderungen nur in gemeinsamem
Einverständnis durchführbar sind. Ebenso sind alle Vorsorgen getroffen,
daß die Anwendung und Auslegung dieses Tarifs völlig einheitlich erfolgt.