214 Die AMerreichish= un gariseze Mosarchie. (Oktober 8.)
Die baldige Einbringung eines einheitlichen Gesetzentwurfs über das Zoll-
verfahren ist vorgesehen. Der sogen. Tiroler Getreideausschlag wird für
die Dauer bis 1917 aufrechterhalten. Die in das Gebiet der äußeren
Handelspolitik gehörenden Fragen werden ihrem Wesen nach in der bis-
herigen Weise geregelt, da insbesondere auch die Unterhandlungen über den
Abschluß und die Kündigung der wirtschaftlichen Verträge, wie die Handels-
und Schiffahrtsverträge, Konsularkonventionen 2c. für beide Staatsgebiete
gleich bindende Kraft haben. Hierauf wurde besonders bezüglich der bis
1. März 1916 in Geltung stehenden neuen Handelsverträge vereinbart, daß
die in diesen Verträgen vorgesehene Eventualkündigung bis 31. Dezember 1915
von seiten Oesterreich-Ungarns einseitig nicht erfolgen wird. Desgleichen
wurde festgestellt, daß die Kündigung von Verträgen ohne festen Ablauf-
termin während der Dauer des Vertrages betreffend die Regelung der
wechselseitigen Handels- und Verkehrsbeziehung weder von Oesterreich noch
von Ungarn einseitig gesordert werden kann. In den Vorschriften über
das Konsulatswesen über die Fachberichterstatter und die Zoll- und Handels-
konferenz ist eine Aenderung nicht eingetreten. Für den Bereich der
Gewerbe= und Industriepolitik gewährleistet der neue Vertrag nach wie
vor bei Aufrechterhaltung der vollen Selbständigkeit der gewerberechtlichen
Ordnung die Gleichstellung mit den einem Staate Angehörenden auf
Grundlage der formellen Reziprozität; die gewerbliche Freizügigkeit, das
Recht der Niederlassung sowie die Freiheit des persönlichen und Waren-
verkehrs, der Geschäftsbetriebe, der Handlungsreisenden werden nach Analogie
der einschlägigen Vereinbarungen und Verträge neu geregelt. Für den
Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des Hausierhandels, dann
für das Apotheker= und Sensalengeschäft wurden gleichfalls den inter-
nationalen Vertragsrechten sowie dem eigenen Rechtszustande entsprechend,
Ausnahmebestimmungen getroffen. Durch ein besonderes Uebereinkommen
über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen wird der freie Warenverkehr
vor Belastungen unter dem Titel der Besteuerung geschützt. Desgleichen
wird durch die vereinbarte Aufhebung der ungarischen Transportsteuer auf
der Donau, durch welche die Benutzbarkeit dieses Stromes für den nach
Osten gerichteten Warenverkehr erschwert und die bestehende wirtschaftliche
Freizügigkeit unterbunden war, die österreichische Industrie von einer
empfindlichen Belästigung befreit. Eine eingehende Neuregelung erheischte
das Patent-, Marken= und Musterschutzwesen. Die Vereinbarungen über
den Patentschutz entsprechen den Grundsätzen, die bereits durch die Gesetze
vom Jahre 1893 aufgestellt wurden. Das zwischen Oesterreich und Ungarn
bestehende Urheberrecht-Uebereinkommen vom Jahre 1887, das sich auch
auf die Urheber von Werken der Photographie und deren Rechtsnachfolger
einschließlich der Verleger erstreckt, bleibt während der Dauer des Vertrages
insolange aufrecht, als nicht Bestimmungen der Berner Konvention für
das Verhältnis der beiden Staaten zueinander Wirksamkeit erlangen.
Für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versiche-
rungsgesellschaften, Erwerbs= und wirtschaftliche Genossenschaften sind, unter
Beschränkung auf die in jedem Staatsgebiet gesetzlich zulässigen Geschäfte,
die Voraussetzungen für die Ausdehnung ihrer Wirksamkeit auf das andere
Staatsgebiet für die Gründung von Zweigniederlassungen sowie für deren
Geschäftsbetrieb festgelegt worden. Eine viel umstrittene Angelegenheit des
Ausgleichs bildeten die Fragen der Eisenbahntarise. Während die allge-
meinen Normen für die Abwicklung des Dienstes, deren Einheitlichkeit aus
den gemeinsamen Verkehrsinteressen geboten ist — so insbesondere Verkehrs-
vorschriften für Hauptbahnen, Eisenbahnbetriebsreglement usw. — im
Wesen unverändert bleiben, haben der Tarif sowie die politischen Verein-