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barungen einschneidende Aenderungen erfahren. Von diesen Verein-
barungen sind in den neuen Vertrag bloß die Bestimmungen über den
Ausschluß geheimer Tarifbegünstigungen und über die paritätische Behand-
lung der beiderseitigen Provenienzen im Sinne des Artikels XV des
deutschen Handelsvertrages aufgenommen worden; die in diesem Artikel
dem Deutschen Reiche gemachten Zugeständnisse werden auch dem ungarischen
Verkehre zugute kommen, wogegen sich Ungarn verpflichtet hat, gewissen
in den interessierten Kreisen wiederholt besprochenen Beschwerden wegen nicht
ganz einwandsfreier Handhabung dieser Vereinbarungen Rechnung zu
tragen, hingegen sind alle übrigen Oesterreich empfindlich schädigenden
Bestimmungen im neuen Vertrage gänzlich beseitigt. Dies gilt von der
Bindung der Tarissätze der österreichischen Staatsbahnen für den ungarischen
Transitverkehr nach dem westlichen Auslande, ferner von der Bestimmung,
wonach die bis zum Jahre 1899 freiwillig zugestandenen ermäßigten
Frachtanteile auf die ganze Dauer des Ausgleiches als Maximalanteile
festgelegt werden sollen, und weiter von der Verpflichtung der österreichischen
Staatsbahnen, die weitgehenden für den Verkehr mit den Orientstaaten
gewährten Tarifnachlässe wahllos auch dem ungarischen Transitverkehre
nach dem westlichen Auslande gebunden zur Verfügung zu stellen. Durch
die Beseitigung aller dieser Bindungen ist aber auch die bisherige Grund-
lage für die Tarifbildung im Transitverkehre nach dem Auslande wegge-
fallen; die beiden Staatsbahnverwaltungen haben daher wegen der künftigen
Bildung und Verteilung der Transitfrachtsätze ein neues Uebereinkommen
abgeschlossen. Wo die Donaukonkurrenz nicht in Betracht kommt, tritt an
die Stelle der bisher gebundenen Sätze durchweg reguläre Tarifbildung.
Das neue Uebereinkommen enthält auch die gegenseitige Verpflichtung zur
Herstellung direkter Tarife im Auslandsverkehr. Es handelt sich hierbei
aber nicht um Tarifermäßigungen, sondern ausschließlich um Ermöglichung
der direkten Abfertigung; besonders im Verkehr mit dem Deutschen Reiche
ist diese Verpflichtung für die österreichischen Staatsbahnen als Transit-
linien schon durch den Artikel XVI des deutschen Handelsvertrages gegeben.
Sie steht aber auch mit dem Grundgedanken, von dem sich beide Teile bei
den Verhandlungen leiten ließen, im Einklange, daß es nicht Aufgabe der
Staatsbahnverwaltungen sein könne, den Exportverkehr eines anderen
Staatsgebietes zu erschweren.
Von besonderer Bedeutung ist es, daß die beiden Regierungen auch
in einigen anderen, nicht in den Rahmen der eigentlichen Ausgleichsan=
gelegenheiten gehörigen, wichtigen Bahnfragen zu einer Einigung gelangt
sind. Hierher gehört vor allem die Vereinbarung wegen Herstellung der
seit Jahrzehnten vergeblich angestrebten Bahnverbindung mit Dalmatien.
Die Flaggenführung der Flußschiffe wurde neu geregelt. Ein Sonder-
abkommen wegen paritätischer Behandlung der subventionierten Schiff-
fahrtsunternehmungen ist in Aussicht genommen. In betreff der beiden
Handelsmarinen, der Seeverwaltung, Ausübung der Eeeschiffahrt, der
Seefischerei und Führung der Seehandelsflagge sind die bisher geltenden
Bestimmungen aufrecht erhalten worden. Neu ist zum Teil die Ordnung
der Verzehrungssteuern. Gegenwärtig sind die mit der industriellen
Produktion in enger Verbindung stehenden direkten Abgaben, wie Bier-,
Branntwein-, Mineralöl- und Zuckersteuer, in Oesterreich und Ungarn
nach prinzipiell gleichartigen Gesetzen und Vorschriften zu verwalten. Die
strikte Einhaltung dieses Grundsatzes stieß jedoch wegen der großen Ver-
schiedenheit der landwirtschaftlichen und industriellen Verhältnisse in beiden
Ländern schon während der abgelaufenen Dezennien wiederholt auf Schwierig-
keiten. Die neuen Vertragsbestimmungen schlagen einen Mittelweg ein,