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indem sie nicht mehr die ganze Gesetzgebung und Verwaltung unter gegen-
seitige Bindung stellen, wohl aber ein übereinstimmendes Vorgehen bezüglich
jener grundsätzlichen Besteuerungsbestimmungen festsetzen, wo dies zur
Sicherung der gleichartigen Konkurrenzverhältnisse notwendig ist. Es werden
daher unter Bindung gestellt: Steuersysteme, Gewährung gewisser Steuer-
begünstigungen, abgabenfreie Verwendung von Steuergegenständen zu
industriellen und anderen Zwecken und Steuerrückvergütungen sowie
Vergütungen bei der Ausfuhr über die Zollgrenze. Was den Verkehr
mit Zucker anbelangt, so wurde im Zusammenhang mit der Brüsseler
Zuckerkonvention ein Uebereinkommen getroffen, dem zufolge die viel-
umstrittene Frage der Zuckerzuschlagssteuer im Wesen ihre praktische Be-
deutung verliert. Zu den wichtigsten Vereinbarungen gehört die Regelung
des Viehverkehrs, denn die österreichische Landwirtschaft ist auf das leb-
hafteste daran interessiert, daß ihre wertvollen Viehbestände nicht durch
Tierseuchen, welche aus den Ländern der ungarischen Krone eingeschleppt
werden könnten, gefährdet wird. In betreff des Verkehrs mit Wein und
des Börsenverkehrs übernimmt die ungarische Regierung die Verpflichtung,
sich der strengeren, österreichischen Gesetzgebung anzupassen, insbesondere
auch den Geschäftsverkehr der Budapester Börse zu reformieren, wodurch
alle jene Geschäfte hintangehalten werden sollen, die einen unreellen Charakter,
vor allem den von Spielgeschäften haben. Eine Neuerung von praktischem
Belang besteht in der Vereinbarung, daß künftighin Meinungsverschieden-
heiten über Fragen des wirtschaftlichen und finanziellen Ausgleiches, die
nicht durch unmittelbare Verhandlungen zwischen beiden Regierungen end-
gültig ausgetragen werden könnten, durch Schiedsspruch erledigt werden
sollen. Zu den von der schiedsgerichtlichen Austragung ausgenommenen
Angelegenheiten gehörten insbesondere die Fragen des Abschlusses und der
Kündigung wirtschaftlicher Verträge mit dem Auslande, sowie alle Fragen,
betreffend den Viehverkehr und die Veterinärpolizei. Hingegen sollen auch
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des in betreff der
Blockrente abzuschließenden Uebereinkommens und außerdem Streitigkeiten
über die Auslegung und Anwendung des ursprünglichen, 1867 abgeschlossenen
Uebereinkommens über die Beitragsleistung der Länder der ungarischen
Krone zu den Lasten der allgemeinen Staatsschuld in Zukunft durch
Schiedsgericht erledigt werden. Von den das finanzielle Gebiet betreffenden
Regierungsvorlagen kommt die hervorragendste Bedeutung dem Ueberein-
kommen in Angelegenheiten des ungarischen Staatsschuldenblocks zu. Die
Vereinbarung, die nun im Vergleichswege zustande kam, besteht darin, daß
im Falle, daß die Kapitalserstattung durch Ungarn binnen zehn Jahren
nach Konvertierung des ungarischen Blocks erfolgt, der Kapitalisierungs-
zinsfuß 4,325 v. H. beträgt; im Falle späterer Kapitalsabstattung hat aber
der Zinsfuß jährlich allmählich zu sinken, bis er schließlich nach weiteren
zwölf Jahren 4,2 v. H. erreicht. Der wesentlichste Punkt des neuen Ueber-
einkommens besteht aber darin, daß sich Ungarn nunmehr verpflichtet,
innerhalb einer bestimmten Frist, und zwar längstens binnen 22 Jahren
nach Konversion des ungarischen Blocks, seinen Zinsenbeitrag durch Kapitals-
abstattung abzulösen, während bisher nur das Recht Ungarns zu dieser
Kapitalsabstattung bestand. Eine wesentliche Ergänzung des freien wirt-
schaftlichen Verkehrs stellt das Uebereinkommen über die Vermeidung
von Doppelbesteuerungen der Unternehmungen, die ihren Geschäftsbetrieb
auf beide Staatsgebiete ausdehnen und über die Regelung einiger anderer
direkter Steuerfragen dar. Das Uebereinkommen über die Rentensteuer
bildet nicht den Gegenstand einer besonderen Gesetzesvorlage, sondern
soll von der Regierung auf Grund einer allgemeinen Ermächtigung des