362 Tien. (April 8.—Juli 19.)
dem rechten Mekong-Ufer im französischen Besitz befindlichen Plätze sollen
künftig nur als französische Pachtungen gelten; 3. Frankreich macht Zu-
geständnisse auf dem Gebiet der Jurisdiktion. Diesen französischen Kon-
zessionen stehen folgende Gewinne gegenüber: 1. Siam tritt an Frankreich
die Provinzen Battambang, Siem-Reap und Sisophon ab; 2. die französischen.
Bürger und Schutzbefohlenen erhalten das Recht, im ganzen siamesischen
Gebiet Grundeigentum zu erwerben.
8. April. (China.) Die letzten japanischen Truppen ver-
lassen die Mandschurei. Es bleiben nur die vertragsmäßigen Eisen-
bahnwachen zurück.
April. (China.) In Südchina leiden etwa 10 Millionen
Menschen Hungersnot; täglich sterben 5000.
15. April. China und Japan schließen ein Abkommen,
wonach China die Eisenbahn Hsinmintun— Mukden zum Preise von
166000 Lstr. kauft und in einem Monat in den Besitz der Bahn
tritt. Das Abkommen enthält ferner Präliminarbestimmungen über
den durch China und Japan auszuführenden Bau der Eisenbahn
von Kwangchangtse nach Kirin.
Mitte April. (Britisch Indien.) Bei Verurteilung von
indischen Journalisten wegen Aufreizung gegen die Europäer in
Lahore kommt es zu großen antienglischen Kundgebungen. — An-
fang Mai brechen Bewegungen in Nordindien aus.
Mai. (China.) In Tschin-Tschin (Südchina) brechen große
Unruhen aus; viele Beamte werden ermordet. Gefechte mit Re-
gierungstruppen finden statt.
Ende Mai. (Persien.) In Nord= und Westpersien brechen
Aufstände aus.
Juni. (Japan.) Die Oppositionsparteien agitieren aber-
mals gegen die amerikanische Regierung wegen der Behandlung der
Japaner in Californien.
19. Juli. (Niederländisch-Indien.) In Mori auf Celebes
wird eine Infanterieabteilung niedergemetzelt.
19. Juli. (Korea.) Der Kaiser dankt zu Gunsten seines
Sohnes ab. Einige Unruhen im Volk und Militär werden von
den Japanern niedergeschlagen. Japan und Korea schließen einen
neuen Vertrag:
1. Die koreanische Verwaltung wird unter die sichere Leitung des
japanischen Generalresidenten gestellt. 2. Der Erlaß aller Gesetze und An-
ordnungen sowie die Erledigung wichtiger Staatsangelegenheiten unterliegt
der Zustimmung des Generalresidenten. 3. Die Ernennung aller hohen ver-
antwortlichen Beamten unterliegt ebenfalls der Genehmigung des General=
residenten. 4. Für Aemter bei der koreanischen Regierung kommen nur
solche Personen in Frage, die vom Generalresidenten empfohlen werden.