Rathtrag ju S. 291. 373
die Erwähnung des Zensors unterbleiben. — Der Verfasser darf niemals
den Namen seines Zensors erfahren, ehe dieser ein günstiges Urteil ab-
gegeben hat, damit der Zensor nicht belästigt werde während der Revision
oder wenn er die Veröffentlichung nicht gestattet. — Aus religiösen Orden
sollen niemals Zensoren genommen werden, ohne daß vorher im geheimen
der Provinzial- oder in Rom der Generalobere befragt worden; dieser
muß auf Amt und Gewissen sein Zeugnis über Tugend, Wissen und
Reinheit der Lehre des Kandidaten ablegen. — Die Ordensobern gemahnen
Wir an die ernste Pflicht, niemals etwas von ihren Untergebenen im
Druck erscheinen zu lassen, ohne daß vorher von ihnen und vom Bischof
die Erlaubnis eingeholt ist. — Schließlich bestimmen und erklären Wir,
daß der Titel Zensor, den jemand führt, gar keine weitere Bedeutung hat
und daß derselbe nie zur Bestätigung der Privatansichten des betreffenden
angeführt werden kann.
Nach diesen allgemeinen Bestimmungen schärfen Wir namentlich die
gewissenhafte Beobachtung dessen ein, was in Art. 42 der Konstitution
Officiorum mit folgenden Worten gesagt ist: Weltgeistlichen ist es verboten,
ohne vorherige Erlaubnis ihres Ordinariats die Redaktion von Zeitungen
oder Zeitschriften zu übernehmen. Wenn jemand eine solche Erlanbnis
mißbraucht, soll sie ihm nach vorhergegangener Verwarnung entzogen
werden. — Was die Priester angeht, welche, wie der landläufige Ausdruck
lautet, Korrespondenten oder Mitarbeiter sind, sollen die Bischöfe, weil es
häufiger vorkommt, daß dieselben in den Zeitungen oder Zeitschriften
modernistisch angehauchte Artikel veröffentlichen, wohl zusehen, daß sie sich
nichts vergeben, sie, wenn ein Mißgriff vorgekommen, mahnen oder ihnen
das Schreiben untersagen. Die gleiche eindringliche Mahnung richten Wir
an die Ordensobern; und wenn sie es zu leicht nehmen, haben die Bischöfe
im Auftrage des Papstes einzutreten. — Die Zeitungen und Zeitschriften,
welche von Katholiken veröffentlicht werden, sollen, soweit möglich, ihren
bestimmten Zensor haben. Dieser hat die einzelnen Blätter oder Hefte
nach ihrem Erscheinen zu gelegener Zeit durchzulesen, und wenn sich ge-
fährliche Aeußerungen finden, baldmögliche Richtigstellung zu fordern.
Dieselbe Vollmacht haben die Bischöfe, auch wenn der Zensor allenfalls
einverstanden gewesen sein sollte.
V. Kongresse und öffentliche Versammlungen wurden schon oben
erwähnt als Gelegenheiten, bei denen die Modernisten ihre Ansichten frei
zu vertreten und zu verbreiten suchen. — Priesterversammlungen dürfen
die Bischöfe in Zukunft nur äußerst selten dulden. Wenn sie dieselben
erlauben, soll es nur unter der Bedingung geschehen: daß nichts verhandelt
werde, was vor die Bischöfe und den Apostolischen Stuhl gehört; daß keine
Anträge und Gesuche gestellt werden, die eine Usurpation kirchlicher Auto-
rität bedeuten; daß alles, was nach Modernismus, Presbyterianismus oder
Laizismus aussieht, von der Diskussion ausgeschlossen sei. — Solchen Ver-
sammlungen, für welche stets nur im einzelnen Falle, für eine passende
Zeit und schriftlich die Erlaubnis zu gewähren ist, dürfen Geistliche aus
einer andern Diözese nur dann beiwohnen, wenn sie ein Empfehlungs-
schreiben ihres Bischofs vorweisen. — Alle Priester aber mögen die ernste
Mahnung Leos XIII. wohl im Gedächtnis behalten: Die Autorität ihrer
Bischöfe soll den Priestern heilig sein; sie seien überzeugt, daß das priester-
liche Amt nur wenn es unter Leitung der Bischöfe ausgeübt wird, heilig,
nutzbringend und ehrenvoll sein wird.
VI. Doch was können, Ehrwürdige Brüder, all Unsere Vorschriften
und Verordnungen nützen, wenn sie nicht pünktlich und treu ausgeführt
werden? Damit Unsern Münschen ein glücklicher Erfolg entspreche, so