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haben Wir beschlossen, auf alle Diözesen auszudehnen, was die Bischöfe
Umbriens vor Jahren für ihre Diözesen weise angeordnet haben. Sie
sagen: Um die bereits verbreiteten Irrtümer auszurotten und um zu ver-
hüten, daß sie weitere Verbreitung finden, oder daß gottlose Lehrer die
schlimmen Folgen, die aus deren Verbreitung entsprungen sind, weiter
aufrecht halten, so beschließt diese heilige Versammlung nach dem Vorbilde
des hl. Karl Borromäus, daß in jeder Diözese aus bewährten Mitgliedern
des Welt- und Ordensklerus ein Rat eingesetzt werde; dieser soll darüber
wachen, ob und mit welchen Mitteln die neuen Irrtümer weiterschleichen.
oder verbreitet werden, und den Bischof davon in Kenntnis setzen, damit
nach gemeinsamer Ueberlegung Maßregeln ergriffen werden, das Uebel
gleich in der Wurzel zu ersticken; sonst möchte dasselbe zum Verderben der
Seelen immer weiter um sich greifen, oder was noch schlimmer wäre, von
Tag zu Tag sich festigen und wachsen. — Wir beschließen also, daß ein
solcher Rat, den Wir die Aufsichtsbehörde nennen wollen, so bald als
möglich in jeder Diözese eingerichtet werde. Die Mitglieder derselben
werden etwa in der Weise bestimmt, wie Wir es oben für die Zensoren
angeordnet haben. Jeden zweiten Monat sollen sie an einem festgesetzten
Tag beim Bischof zusammenkommen; über ihre Verhandlungen und Be-
schlüsse sind sie zum Stillschweigen verpflichtet. — Von Amts wegen haben
sie folgende Obliegenheiten. Den Anzeichen und Spuren des Modernismus
sowohl in Büchern als in Lehrvorträgen sollen sie eifrig nachforschen, so-
dann zum Schutze des Klerus und der Jugend mit Klugheit, aber schnell
zur Hand und tatkräftig ihre Verordnungen treffen. — Neuerungen in der
Terminologie sollen sie nicht zulassen und sich der Mahnung Leos XlIII.
erinnern: Man könne es an Schriften von Katholiken nicht billigen, wenn
sie eine Redeweise gebrauchen, die durch ihre verkehrte Neuerungssucht den
Anschein erweckt, als mache man sich über die Frömmigkeit der Gläubigen
lustig, die von einer Neuordnung des christlichen Lebens spricht, von neuen
Gesetzen der Kirche, neuen Bedürfnissen des modernen Menschen, einem
neuen sozialen Beruf des Klerus, einer neuen christlichen Zivilisation u. dgl. m.
Derartiges dürfen sie weder in Büchern noch in Vorlesungen dulden. —
Die Bücher, in welchen fromme Lokalüberlieferungen oder heilige Reliquien
behandelt werden, sollen sie nicht übersehen. Sie können nicht zugeben,
daß solche Fragen in Zeitungen oder Zeitschriften, welche der Erbauung
dienen, behandelt werden, gar mit Ausdrücken, die von Spott und Ver-
achtung zeugen, oder mit kategorischer Sicherheit, besonders wenn, wie
meistens, nur Wahrscheinlichkeiten oder gar Vorurteile zu Grunde liegen. —
Bezüglich der heiligen Reliquien halte man sich an folgendes. Wenn die
Bischöfe, die hier allein zuständig sind, sicher wissen, daß eine Reliquie
unecht ist, müssen sie dieselbe der Verehrung der Gläubigen entziehen.
Wenn die Zeugnisse für eine Reliquie vielleicht bei bürgerlichen Wirren
oder durch einen sonstigen Zufall verloren gegangen wären, darf sie nicht
öffentlich ausgestellt werden, ehe sie vom Bischof förmlich verifiziert ist.
Ein Präskriptionsbeweis oder eine gegründete Präsumtion soll nur dann
Geltung haben, wenn ein hohes Alter der Verehrung für sie spricht; so
will es das Dekret der heiligen Kongregation für Ablässe und Reliquien
vom Jahre 1896: Die alten Reliquien seien bei ihrer bisherigen Verehrung
zu belassen, es sei denn, daß in einem besonderen Falle sichere Beweise für
Fälschung oder Unechtheit vorhanden wären. — Stehen aber fromme Ueber-
lieferungen zur Beurteilung, so beachte man dieses: Die Kirche ist in diesem
Stücke so vorsichtig, daß sie nur mit großem Bedacht und unter Anführung
der von Urban VIII. vorgeschriebenen Erklärung solche Ueberlieferungen in
Schriften behandeln läßt; auch wenn dem Genüge geschehen, tritt sie doch