a42 Vom stillschweigenden Verzicht auf. die Appellation:
gründung seiner Klage vorgebrachten Umstand. Beweis
auferlegt, und daß der Beklagte über seine
Einreden, welche Appellant als ungegründet perworfen
haben wollte, zum Beweise zugelassen
wurde. „
Es entstand die Frage, ob nicht eine stillschweigende
Renuncirung auf die Appellation von
Seite des Klägers, mit Hinsicht auf Cod. jud.
15, §. 10 anzunehmen sey, weil er in seiner zunächst
nach der Insinuation des Interlokuts eingereichten
Eingabe ohne Protestation oder Reservation
lediglich um Verlängerung der Beweisfrist
nachgesucht hatte?.
Diese Frage wurde verneint, weil Verzichte
überhaupt der strengsten Interpretation unterliegen
und ein stillschweigender Verzicht nur aus einer
Handlung oder Unterlassung gefolgert werden kann,
welche dje Absicht des Verzichts unzweideutig kund
gibt, Appellant aber gerade dadurch, daß er noch
in derselben Frist die Beweisantretung und’ Betufung
einreichte, deutlich zu erkennen gab, in wiefern
er sich bei dem Interlokut beruhigen wolle
und in wiefern nicht, mithin hierdurch sein vors
angegangenes Fristgesuch genügend aufgeklärt und
dasselbe auch schon in sofern faktisch zurückgenommen
hatte, weil er, ohne den Ablauf ver Frist,
resp. deren Verlängerungsbewilligung, abzuwarten,
noch in termino selbst die zu seinen Zwecken erforderlichen
Handlungen wirklich vornahm.
DOeschluß vom 7. August 1843, Acta Nr.
295 44#2.
Nachschrift. Es läßt sich wohl nicht verbürgen,
daß die hier bethätigte Milde in allen
Fällen solcher Art gleichmäßig bethätigt werden
würde. Die Sachführer mögen es zur Vorsicht
nicht unterlassen, bei Einreichung des Fristgesuches
oder der Beweisantretung das Vorhaben, über