Metadata : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

a42  Vom  stillschweigenden  Verzicht  auf.  die  Appellation:

gründung  seiner  Klage  vorgebrachten  Umstand.  Beweis
  auferlegt,  und  daß  der  Beklagte  über  seine
Einreden,  welche  Appellant  als  ungegründet  perworfen
  haben  wollte,  zum  Beweise  zugelassen
wurde.  „
Es  entstand  die  Frage,  ob  nicht  eine  stillschweigende
  Renuncirung  auf  die  Appellation  von
Seite  des  Klägers,  mit  Hinsicht  auf  Cod.  jud.
15,  §.  10  anzunehmen  sey,  weil  er  in  seiner  zunächst
  nach  der  Insinuation  des  Interlokuts  eingereichten
  Eingabe  ohne  Protestation  oder  Reservation
  lediglich  um  Verlängerung  der  Beweisfrist
nachgesucht  hatte?.

Diese  Frage  wurde  verneint,  weil  Verzichte
überhaupt  der  strengsten  Interpretation  unterliegen
und  ein  stillschweigender  Verzicht  nur  aus  einer
Handlung  oder  Unterlassung  gefolgert  werden  kann,
welche  dje  Absicht  des  Verzichts  unzweideutig  kund
gibt,  Appellant  aber  gerade  dadurch,  daß  er  noch
in  derselben  Frist  die  Beweisantretung  und’  Betufung
  einreichte,  deutlich  zu  erkennen  gab,  in  wiefern
  er  sich  bei  dem  Interlokut  beruhigen  wolle
und  in  wiefern  nicht,  mithin  hierdurch  sein  vors
angegangenes  Fristgesuch  genügend  aufgeklärt  und
dasselbe  auch  schon  in  sofern  faktisch  zurückgenommen
  hatte,  weil  er,  ohne  den  Ablauf  ver  Frist,
resp.  deren  Verlängerungsbewilligung,  abzuwarten,
noch  in  termino  selbst  die  zu  seinen  Zwecken  erforderlichen
  Handlungen  wirklich  vornahm.
DOeschluß  vom  7.  August  1843,  Acta  Nr.

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Nachschrift.  Es  läßt  sich  wohl  nicht  verbürgen,
  daß  die  hier  bethätigte  Milde  in  allen
Fällen  solcher  Art  gleichmäßig  bethätigt  werden
würde.  Die  Sachführer  mögen  es  zur  Vorsicht
nicht  unterlassen,  bei  Einreichung  des  Fristgesuches
oder  der  Beweisantretung  das  Vorhaben,  über