Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

Oberstrichterliche  Enischelbungen.  165

teresse  der  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubiger  gegenüber
der  das  Vorrecht  der  Absonderung  im  Sinne  der  8§§  40,
41  Ziff.  9  der  KO.  beanspruchenden  Firma  M.  erfolgte.
und  die  Konkursgläubiger  gemäß  §  72  KO.  unter  Umständen
  auf  die  Auswahl  des  Konkursverwalters  Einfluß
haben,  so  fließt  die  Legitimation  des  Letzteren  zur  Anfechtung
  doch  nicht  aus  einem  eigentlichen  Mandat  der
Gläubigerschaft,  sondern  ist  davon  auszugehen,  daß  der
Konkursverwalter  die  Stellung  eines  selbständigen  Officialorgans
  mit  (durch  die  §§  5,  29.  107,  70  bis  78
und  sonstige  Vorschriften  der  KO.  begründeten)  selbständigen
  Rechten  und  Verpflichtungen  einnimmt.  Zu
diesen  Befugnissen  zählt  insbesondere  das  Verwaltungs-=und
  Verfügungsrecht  des  Konkursverwalters  über  das
Konkursvermögen  und  das  Anfechtungsrecht  (RG.  Entsch.
Bd.  29  S.  32).  Ganz  unzweifelhaft  hört  das  Anfechtungsrecht
  des  Konkursverwalters  laut  der  §§  160  —184,
namentlich  §  177  KO.,  dann  auf,  wenn  zwischen  dem
Gemeinschuldner  und  den  nicht  bevorrechtigten  Glänbigern
ein  Zwangsvergleich  geschlossen,  solcher  vom  Konkursgericht
  bestätigt  und  Seitens  der  Vertragscontrahenten
mit  Beschwerde  nicht  angefochten,  endlich  vom  Gericht
die  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  —  unter  öffentlicher
  Bekanntmachung  des  desfallsigen  Beschlusses  und
des  Grundes  der  Aufhebung  —  beschlossen  ist.  (Sarway,
KO.  Aufl.  2  S.  806  Nr.  2;  Petersen  u.  Kleinfeller,
KO.  Aufl.  2  S.  483;  RG.  Entsch.  Bd.  27  S.  113,  Bd.  28
S.  68,  Bd.  31  S.  40;  Völderndorff,  KO.  Aufl.  2
Bd.  1  S.  401  Ziff.  3.)  Die  Anfechtung,  soweit  sie  in
der  KO.  geregelt  wurde,  ist  hienach  als  Ausfluß  des
Konkursrechts  anzusehen,  so  daß  das  Aufechtungsrecht
in  der  Dauer  des  Konkurses  seine  Beschränkung  hat.
Hiebei  ist  der  bloße  thatsächliche  Umstand,  daß  durch
Fortführung  des  Anfechtungsprocesses  möglicherweise  eine
zur  Erfüllung  des  Zwangsvergleichs  verwendbare  Masse
beigeEschafft  wird,  nicht  geeignet,  die  Anfechtungslegitima-