Oberstrichterliche Enischelbungen. 165
teresse der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger gegenüber
der das Vorrecht der Absonderung im Sinne der 8§§ 40,
41 Ziff. 9 der KO. beanspruchenden Firma M. erfolgte.
und die Konkursgläubiger gemäß § 72 KO. unter Umständen
auf die Auswahl des Konkursverwalters Einfluß
haben, so fließt die Legitimation des Letzteren zur Anfechtung
doch nicht aus einem eigentlichen Mandat der
Gläubigerschaft, sondern ist davon auszugehen, daß der
Konkursverwalter die Stellung eines selbständigen Officialorgans
mit (durch die §§ 5, 29. 107, 70 bis 78
und sonstige Vorschriften der KO. begründeten) selbständigen
Rechten und Verpflichtungen einnimmt. Zu
diesen Befugnissen zählt insbesondere das Verwaltungs-=und
Verfügungsrecht des Konkursverwalters über das
Konkursvermögen und das Anfechtungsrecht (RG. Entsch.
Bd. 29 S. 32). Ganz unzweifelhaft hört das Anfechtungsrecht
des Konkursverwalters laut der §§ 160 —184,
namentlich § 177 KO., dann auf, wenn zwischen dem
Gemeinschuldner und den nicht bevorrechtigten Glänbigern
ein Zwangsvergleich geschlossen, solcher vom Konkursgericht
bestätigt und Seitens der Vertragscontrahenten
mit Beschwerde nicht angefochten, endlich vom Gericht
die Aufhebung des Konkursverfahrens — unter öffentlicher
Bekanntmachung des desfallsigen Beschlusses und
des Grundes der Aufhebung — beschlossen ist. (Sarway,
KO. Aufl. 2 S. 806 Nr. 2; Petersen u. Kleinfeller,
KO. Aufl. 2 S. 483; RG. Entsch. Bd. 27 S. 113, Bd. 28
S. 68, Bd. 31 S. 40; Völderndorff, KO. Aufl. 2
Bd. 1 S. 401 Ziff. 3.) Die Anfechtung, soweit sie in
der KO. geregelt wurde, ist hienach als Ausfluß des
Konkursrechts anzusehen, so daß das Aufechtungsrecht
in der Dauer des Konkurses seine Beschränkung hat.
Hiebei ist der bloße thatsächliche Umstand, daß durch
Fortführung des Anfechtungsprocesses möglicherweise eine
zur Erfüllung des Zwangsvergleichs verwendbare Masse
beigeEschafft wird, nicht geeignet, die Anfechtungslegitima-