142 DPas Penisqhhe Reiq und seine einelner Glieder. (April 22.)
die Ueberlassung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Deszen-
denten bleiben frei.
2. Die Steuersätze werden nach der Besitzzeit derart abgestuft, daß
für jedes Jahr der länger als einjährigen Besitzzeit ½8 des Höchst-
steuersatzes abgerechnet wird.
3. Von dem Wertzuwachs ist abzurechnen:
a) Bei Immobilien: die nachweisbar zur Verbesserung des Grund-
stücks gemachten Aufwendungen und — soweit es sich um nicht
ertragfähige Grundstücke handelt — ein jährlich anzurechnender
Zinssatz;
b) bei Wertpapieren, sofern eine angemessene Verzinsung nicht
stattgefunden hat, ein nach dem Ankausspreis zu berechnender
Zinssatz.
4. Der gebundene Besitz (Fideikommisse und Besitzungen juristischer
Personen mit Ausnahme kirchlicher, religiöser und milder Stif-
tungen) sind in der Weise entsprechend zur Steuer heranzuziehen,
daß ihr Wert in näher festzulegenden Zeitperioden abgeschätzt und
hiernach der Wertzuwachs zur Steuer berechnet wird.
5. Die Steuersätze sind so zu bemessen, daß der Ertrag der Wert-
zuwachssteuer dem Betrage gleichkommt, welchen das Reich aus
dem Erbrecht des Reichs, der Nachlaßsteuer und Wehrsteuer bezw.
der für diese als Ersatz gegebenen Erbanfallsteuer beziehen soll.
II. Eventuell als Ersatz für die vorstehend genannten Vorlagen einen
Gesetzentwurf auszuarbeiten, nach welchem das Reich einen Umsatz-
stempel bei dem Verkauf von Immobilien erhebt, und durch welchen
zugleich der Umsatzstempel für Wertpapiere eine entsprechende Er-
höhung erfährt.
III. Eventuell entsprechende Vorlagen zu machen, welche die unter I und II
genannten Steuervorschläge zweckentsprechend miteinander verbinden.
Begründung.
Die Vorlage betreffend Besteuerung des Nachlasses hat zur Grund-
lage die Auffassung, daß durch dieselbe ein unverdienter Vermögenszuwachs
besteuert werden soll. Wir gehen von der Auffassung aus, daß die Erb-
schaft der Kinder und der Ehegatten nicht als ein unverdienter Vermögens-
zuwachs aufzufassen ist, daß sie vielmehr lediglich einen Besitzwechsel eines
an sich der Familie gehörigen Besitzes darstellt, der unter besonders nach-
teiligen Umständen für die Erwerber stattfindet. Ein Vermögenserwerb,
dem in viel höherem Maße der Begriff des unverdienten Vermögens-
zuwachses zukommt, ist der Wertzuwachs, der bei Immobilien und Wert-
papieren durch die Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse
eintritt, ohne daß hierbei die bei der Besteuerung von Todes wegen zu
erwartenden Nachteile vorhanden sind. Eine Besteuerung dieses Vermögens-
erwerbes wird also die Aufbringung der benötigten Summe in sehr viel
angemessenerer und leichterer Weise ermöglichen. Soweit sich das Material
übersehen läßt, können folgende Schätzungen zugrunde gelegt werden:
a) Für die Wertzuwachssteuer bei Immobilien:
Der Auflassungsstempel in Preußen bringt jährlich etwa 40 Mil-
lionen Mark, entspricht also einem Immobiliarumsatz von jährlich 4 Mil-
liarden Mark; mithin ergeben sich unter Zurechnung von ½ für das Reich
5,6 Milliarden. Davon entfallen nach dem Verhältnisse der preußischen
landwirtschaftlichen Verkaufsstatistik rund 2 Milliarden auf landwirtschaft-
liche Grundstücke. Man wird wohl zu gering rechnen, wenn man annimmt,
daß von den auf die Städte entfallenden 3,6 Milliarden die Hälfte mit