Das Veesche Reich und seine einhelnen Glieder. (Juni 16.) 213
einen Kohlenausfuhrzoll ab. Ueber die von der Kommission beschlossene
Umsatzsteuer für Grundstücke werde ich mich nachher äußern, hierin sind
die verbündeten Regierungen mit gewisser Einschränkung bereit, den Wün-
schen des Reichstages entgegenzukommen.
Was nun aber die Reichswertjuwachssteuer auf Grundstücke
anlangt, so hat der Antrag sie aus der Kölner Gemeindesteuerordnung
übernommen. Die Regierung ist leider nicht in der Lage, ihrerseits so
schnell zu arbeiten. (Sehr gut! links.) Eine gewisse Gründlichkeit verlangt
man im Volke vom Reichstag und auch von der Behörde. (Sehr gutl! links.)
Obwohl nun die verbündeten Regierungen grundsätzlich einer solchen Steuer
nicht völlig abgeneigt gegenüberstehen und obwohl 4"r anerkennen, daß auch
das Reich zur Förderung des Wertes von Grund und Boden beiträgt, sind
sie doch nicht in der Lage, jetzt schon mit einer gesetzgeberischen Regelung
für das ganze Reich vorzugehen. Obwohl der Entwurf infolge der Kritik
nach vielen Richtungen hin verbessert ist, sind doch noch eine Reihe von
Fragen vorhanden, die der Vertiefung bedürfen, ehe eine einheitliche Re-
elung für das ganze Reich vor sich geht. Die wichtigste Frage ist, wie
ist der Anteil der Gemeinden in einer praktisch richtigen Weise mit dem
Anteil zu vereinigen, der dem Reiche gewährt werden soll? Es muß da
den Gemeinden eine gewisse freie Hand gelassen werden. Eine Lösung
aller dieser Schwierigkeiten ist bis jetzt noch nicht aufgefunden. Es kommt
noch hinzu die Rücksicht auf die finanziellen Interessen derjenigen Kom-
munen, die schon eine Wertzuwachssteuer haben und bei denen im nächsten
Jahr das Oktroi wegfällt. Die außerordentlich schwankenden Erträge der
Wertzuwachssteuer machen es auch bedenklich, diese Steuer mit einem
festen Betrag in die Reichsfinanzreform einzustellen. Wenn man sie ein-
führen will, wird man gut tun, ihre Ergebnisse bei Ausgaben zugrunde
zu legen, bei denen man mehr freie Hand hat, wie z. B. bei der Schulden=
tilgung. Die verbündeten Regierungen sind bereit, der Einführung einer
Reichswertzuwachssteuer näher zu treten, halten aber hierfür eine längere
Borbereitung von zwei bis drei Jahren für nötig, um nicht ein Gesetz zu
machen, das nachher in der Anwendung die größten Schwierigkeiten be-
reitet und zu praktisch andern Ergebnissen führt.
Es bleibt eine Lücke von 140 Millionen Mark gegenüber dem Be-
darf von 500 Millionen. Diese 140 Millionen gehen also über die 100 Mil-
lionen hinaus, für die die Besitzsteuern berechnet sein sollen. Die ver-
bündeten Regierungen sind ### erster Linie auf die Erbschaftssteuer
zurückgekommen. Sie kommen über die Ueberzeugung nicht hinweg, daß
es keine andere Steuer gibt, die in gleicher Weise alle Arten des Besitzes
trifft. Auf der andern Seite haben die verbündeten Regierungen, um das
Zustandekommen des Gesetzes nach Möglichkeit zu erleichtern, Bedenken
Rechnung getragen, die beim Nachlaßsteuergesetz vorgetragen wurden. Es
ist der Einwand erhoben worden, daß die Erbschaftssteuer den Grundbesitz
verhältnismäßig viel schärfer belaste als das mobile Kapital. Je mehr
ich mich mit der Erbschaftssteuer beschäftigt habe, um so mehr habe ich
efunden, daß dies keineswegs der Fall ist. Im Gegenteil! Nach den
Feststellungen in Preußen trifft die Hauptlast nicht das flache Land. Während
das Grundvermögen in Preußen in den Städten 21 Milliarden beträgt,
beträgt es auf dem Lande 13 Milliarden. Es sind aber auch Bestim-
mungen zugunsten des Grundbesitzes vorgesehen, in Würdigung seiner be-
sondern Eigenheit. Schon bei der Nachlaßsteuer wurden nur ein Fünftel
der landwirtschaftlichen Betriebe getroffen. Jetzt wird diese Zahl der Be-
triebe noch um ein Zehntel vermindert. Da kann man doch wahrhaftig
nicht davon reden, daß durch die Erbschaftssteuer die Axt an die Wurzel