Full text : Deutsche Geschichte. Erster Band. (1)

454  19.  Die  Regierung  Katjfer  Marimilians  ].

der  Staatögemwalt  durd,  Einzelrechte,  Durch  jelbjtändige  oder  halbfelbftändige
  Kräfte  fehlt  e8  nicht  —  des  Kaifers  Durch  die  Reichstage
und  jebt  das  Neichsregiment,  dad  auch  in  Fragen  ausmwärtiger
Politif  mitiprechen  wollte  und  deshalb  und  nad)  der  ganzen
Katur  der  deutichen  Dinge  bald  in  vielfältige  Reibung  mit  der
failerlichen  Macht  oder  ihren  Aniprüchen  geriet;  der  Kreis  oder
der  in  ihm  tonangebende  Territorialfürit,  der  Kreisoberft,  war  be-\hränft
  durch  die  Stände  des  Kreijes;  die  einzelnen  Territorialherren
  durch  ihre  Landftände,  das  hieß  ihre  Minifterialen,  nebft
den  auf  ihrem  Gebiet  gelegenen  Klöftern,  Stiften,  Städten  und
allen  Sonderrechten  und  Privilegien  diefer  Körperichaften,  an  deren
wucherifcher  Fülle  die  Jahrhunderte  gearbeitet  hatten.  Die  allgemeine
  Meinung  juchte  eben  in  diefer  bunten  Vielheit  das  MWefen
der  dentichen  Libertät,  auf  die  man  jich  troß  aller  jchlimmen  Enttäufcehungen
  nicht  wenig  zugut  tat:  vielleicht  übrigens  nicht  einmal
jo  ganz  mit  Unrecht,  da  fie,  jo  wie  die  Dinge  fich  num  einmal  gejtaltet
und  verflochten  Hatten,  und  in  Anbetracht  der  zunehmenden  Berlegung
  des  Schwerpunfts  des  Belibes  des  habsburgischen  Haufes  ins
Ausland  neben  den  handgreiflichen  Übeln  auch)  ihre  Lichtfeiten  hatte.

Nur  zu  bald  trat  die  Enttäufchung  an  Marimilian  heran,
wenn  er  gehofft  haben  jollte,  mit  jenen  Reformen  etwas  Dauerndes
und  Wirffames  erreicht  zu  haben.  Nicht  einmal  das  Zandfriedenzgejeb
  beitand  die  erjte  Probe,  auf  die  e8  gejtellt  wurde,  als  im
Sahre  1503  Georg  der  Reiche  von  Bayern-Landshut  ohne  männlichen
  Erben  ftarb.  Nun  brad)  der  Krieg  um  das  Erbe  aus
zwifchen  Herzog  Albrecht  IV  von  Oberbayern  und  dem  Pfalzgrafen
Ruprecht,  dem  Schwiegerjohn  des  Verjtorbenen,  der  tejftamentarifcher
Erbe  war,  während  Albrecht  als  Agnat  wie  auch  durch  Erbvertrag
das  beflere  Anrecht  zu  haben  glaubte.  Der  Kaifer  mifchte  fich  in
den  Streit  und  entichted  zugunsten  Albrechts,  feines  Schwager2.
Do  Tieß  er  fich  als  Preis  für  diefe  Entfcheidung  die  wichtige  Burg
KRufftein  an  der  Grenze  zwifchen  Bayern  und  Tirol  abtreten,  rückte
auch  felbft  mit  Waffengewalt  vor  Diefen  Ort,  den  Ruprecht  jchon
bejegt  hielt.  AS  diejer  plöglich  verjtarb  und  feine  tapfere  Gattin,