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dritten Standes ergänzen und fortbilden folgendermaßen. Zu den beiden
bisherigen Ständen tritt ein dritter gleichberechtigter Stand hinzu, nämlich
die domanialen Amtsgemeinden, d. h. die korporativ zu organisierenden
und mit obrigkeitlichen Befugnissen auszustattenden Amtsverbände, vertreten
je durch einen Deputierten, im ganzen etwa 29. Auch zum Engeren
Ausschuß wählen sie drei Deputierte, einen für jeden Kreis. Der
Ritterschaft bleibt ihre Virilvertretung, doch bei gemeinschaftlichen
Abstimmungen und Wahlen mit einer Höchststimmenzahl von 72 für die
ganze Ritterschaft, so daß bei stärkerer Beteiligung verhältnismäßige
Reduktion erfolgt. Der Großherzog verzichtet für das Domanium auf
sein unbeschränktes Gesetzgebungsrecht, entsagt auch bei Ausscheidung der
Haushaltsgüter und der vorgeschlagenen Deckung der Apanagen ec. allen
Ansprüchen auf die Einkünfte aus dem Domanium. Die itio in partes
ist unstatthaft bei Bewilligungen für allgemeine Landeszwecke aus der
Landesrezepturkasse.
Demgegenüber war die Stellung der beiden Stände bei den
Schweriner Vorverhandlungen wie auf dem Malchiner Landtag die gleiche
schroff entgegengesetzte. Die Ritterschaft war im allgemeinen einverstanden,
die Landschaft entschieden für Ablehnung; sie begehrte Beseitigung der
Stände und der Dreiteilung des Landes, eine einheitliche Staatsverfassung,
eine einheitliche Wahlvertretung für das ganze Land. Der Landtagsabschied
im Januar 1873 vertagte diese Verhandlungen auf Wunsch
der Stände.
Alsbald wurde im Reichstag der Antrag Büsing wieder eingebracht,
nach lebhaften Verhandlungen mit großer Mehrheit angenommen und
gelangte wieder an den Bundesrat. Damals im Juni 1873 sprach
Friedrich Franz II. in Wismar sich ebenso entschieden für die Verfassungsänderung
wie gegen die Einmischung des Reiches aus: „Der Rock, den
wir tragen sollen, muß uns auch passen. Darum wollen wir ihn uns
selber und auch allein machen.“
Im Bundesrat stand die Sache nicht unbedenklich. Man empfand
die Rückwirkung der mecklenburgischen Zustände auf das Reich als
Kalamität, deren Abstellung im Interesse der Reichsregierung geboten.
Die stete Wiederholung der liberalen Anträge war unbequem. Die
Unhaltbarkeit der mecklenburgischen Verfassungszustände war allgemein
anerkannt, baldige Abhülfe dringend zu wünschen, doch nach dem jetzigen
Mißerfolg auf dem Landtag im Lande selbst kaum zu erreichen. Zwar
die durch Antrag Büsing begehrte Anderung der Reichsverfassung hatte
im Bundesrat keine Aussicht, wohl aber die Feststellung einer Erklärung,