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an sich nicht den Thatbestand eines Delikts bildet und nur ın
seinen Wirkungen einem solchen gleichkommt 1").
Man hat weiterhin über die Frage gestritten, ob die Syndikatsklage
subsidiärer Natur sei, wie dies von den Klagen gegen
den mensor — Tit. Dig. 11,6 — und gegen die munizipalen
Obervormundschaftsbehörden — Tit. Dig. 27,8 — in den Quellen
ausdrücklich bezeugt ist, d. h. ob sie nicht dann ausgeschlossen
sei, wenn der entstandene Schaden anderweit, also insbesondere
durch Anwendung der zulässigen Rechtsmittel gegen den Richterspruch,
gedeckt werden konnte. Viele Juristen bejahen diese Frage
unter der Begründung, dass durch die Nichtanwendung der
Rechtsmittel eine Kompensation der Schuld eintrete, oder aber
dass darin ein Verzicht auf die Anstelltung der Syndikatsklage
gesehen werden müsse *). Andere leugnen, dass ein Schaden
dann nicht als erwachsen angesehen werden könne, wenn Wiederaufhebung
desselben möglich war, und bestreiten damit die Subsidiarität
der Klage*°). Die letztere Ansicht hat das Zeugniss
der Quellen, sowohl der römischen Gesetze wie des deutschen
Reichsrechtes, insofern für sich, als diese von einer subsidiären
Natur der Klage nichts sagen, während das römische Recht dieselbe
doch für die Klagen gegen den mensor und den magistratus
municipalis ausdrücklich ausspricht **).
#1) SonM a. a. 0.
4) G, WEBER a. a. OÖ. S. 35 ff. ÜUNTERHOLZNER a. a. OÖ. S. 741.
SCHWARZE a. a. O. S. 158 ff. 160 und Bd. XII ders. Ztschr. S. 294 ff. will
in dem Nichtgebrauch der Rechtsmittel nicht nothwendig eine culpa erblicken,
glaubt aber einen wirklichen Schaden, wie ihn die Syndikatsklage voraussetzt,
dann nicht annehmen zu dürfen, wenn nach den Grundsätzen vom acquum et
bonum eine Schuld des Beschädigten konkurrirt.
#8) SINTENIS, SCHWEPPE ($ 572 A. 6). BAYER, (8. 280). WINDcHEID,
(S. 773) a. a. O. SEUFFERT, Lehrb. II $ 425. SEUFFERT, Arch. XIV n. 140,
8. 230 231.
“) Für das moderne Pandektenrecbt ist noch die Frage der Haftung von
Kollegialgerichten Gegenstand weitläufiger Erörterungen geworden. Die Ansichten,
welche sich auf römische Stellen nicht zu stützen vermögen, differiren
hier je nach der Annahme des für die Syndikatsklage erforderlichen Schuldgrades,
Vgl. HorLzschuner 8. 1146 fl. v. Langenn und Kort, Erörterung
prakt. Rechtsfr. U, n. 38.42 ff. SoHwARZE, Bd. XVIII der Ztschr. f. Rechtspfl.
und Verw. 8, 193 fi., für das preuss. Recht: $$ 127 ff. II, 10 A. L.-R.;
dazu DERNBURG, preuss, Privatr. II $ 298, S. 841. Die herrschende Meinung
scheint sich auf Annahme einer solidarischen Haftbarkeit des Kollegi ums mit