Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

104  Abschnitt  XXXIII.  R.  Gew.  Ordn.  Gewerbliche  Arbeiter.

§.  116.  Arbeiter,  deren  Forderungen  in  einer  dem  8.  115  zuwiderlaufenden
  Weise  berichtigt  worden  sind,  können  zu  jeder  Zeit  Zahlung  nach  Maßgabe
  des  §.  115  verlangen,  ohne  daß  ihnen  eine  Einrede  aus  dem  an  Zahlungsstatt
  Gegebenen  entgegengesetzt  werden  kann.  Letzteres  fällt,  soweit  es  noch  bei
dem  Empfänger  vorhanden  oder  dieser  daraus  bereichert  ist,  derjenigen  Hülfskasse
  zu,  welcher  der  Arbeiter  angehört,  in  Ermangelung  einer  solchen  einer
anderen  zum  Besten  der  Arbeiter  an  dem  Orte  bestehenden,  von  der  Gemeindebehörde
  zu  bestimmenden  Kasse  und  in  deren  Ermangelung  der  Ortsarmenkasse.

§.  117.  Verträge,  welche  dem  §.  115  zuwiderlaufen,  sind  nichtig!).

Dasselbe  gilt  von  Verabredungen  zwischen  den  Gewerbetreibenden  und  den

von  ihnen  beschäftigten  Arbeitern  über  die  Entnahme  der  Bedürfniisse  der
letzteren  aus  gewissen  Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt  über  die  Verwendung
des  Verdienstes  derselben  zu  einem  anderen  Zweck  als  zur  Betheiligung  an  Einrichtungen
  zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter  oder  ihrer  Familien.

§.  118.  Forderungen  für  Waaren,  welche  dem  §.  115  zuwider  kreditirt

worden  sind,  können  von  dem  Gläubiger  weder  eingeklagt,  noch  durch  Anrechnung
  oder  sonst  geltend  gemacht  werden  ohne  Unterschied,  ob  sie  zwischen
den  Betheiligten  unmittelbar  entstanden  oder  mittelbar  erworben  sind.  Dagegen
fallen  dergleichen  Forderungen  der  im  §.  116  bezeichneten  Kasse  zu.

§.  119.  Den  Gewerbetreibenden  im  Sinne  der  8§.  115  bis  118  sind  gleich

zu  achten  deren  Familienglieder,  Gehülfen,  Beauftragte  2),  Geschäftsführer  2),  Aufseher
  und  Faktoren,  sowie  andere  Gewerbetreibende  ),  bei  deren  Geschäft  eine
der  hier  erwähnten  Personen  unmittelbar  oder  mittelbar  betheiligt  ist.
§.  119as).  Lohneinbehaltungen,  welche  von  Gewerbeunternehmern  zur
Sicherung  des  Ersatzes  eines  ihnen  aus  der  widerrechtlichen  Auflösung  des
Arbeitsverhältnisses  erwachsenden  Schadens  oder  einer  für  diesen  Fall  verabredeten
  Strafe  ausbedungen  werden,  dürfen  bei  den  einzelnen  Lohnzahlungen
ein  Viertel  des  fälligen  Lohnes,  im  Gesammtbetrage  den  Betrag  eines  durchschnittlichen
  Wochenlohnes  nicht  übersteigen.  Z

Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  oder  eines  weiteren
Kommunalverbandes  (§.  142)  kann  für  alle  Gewerbebetriebe  oder  gewisse  Arten
derselben  festgesetzt  werden"):

1.  daß  Lohn=  und  Abschlagszahlungen  in  festen  Fristen  erfolgen  müssen,
Friche  nicht  länger  als  einen  Monat  und  nicht  kürzer  als  eine  Woche
ein  dürfen;

2.  daß  der  von  minderjährigen  Arbeitern  verdiente  Lohn  an  die  Eltern
oder  Vormünder  und  nur  mit  deren  schriftlicher  Zustimmung  oder  na
deren  Bescheinigung  über  den  Empfang  der  letzten  Lohnzahlung  unmittelbar
  an  die  Minderjährigen  gezahlt  wird;

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  108.

strafbar  sein,  wenn  die  Vollmacht  lediglich  die  Bedeutung  einer  Anweisung  hat  und
die  Umgehung  des  Gesetzes  bezweckt,  E.  Crim.  XXVII.  289.

1)  Aber  nicht  strafbar,  E.  Crim.  VII.  199,  XII.  182.

„:)  Beauftragte:  Alle  Personen,  die  vom  Gewerbetreibenden  einen  seinen  Gewerbebetrieb
  betreffenden  Auftrag  erhalten  haben,  dessen  Ausführung  fie  nicht  lediglich
vorübergehend  in  die  thatsächliche  Lage  bringt,  an  die  Arbeiter  Waaren  verkaufen  oder
die  Kreditirung  von  Waaren  bewirken  zu  können.  Auch  die  vom  Arbeitgeber  angestellten
  Kantinenwirthe  fallen  daher  unter  §.  119,  Erk.  R.  G.  7./14.  Juni  1888
(Rechtspr.  X.  422).

:)  Nicht  auch  die  Familienglieder  der  Geschäftsführer,  Erk.  30.  März  1882
(E.  Crim.  VI.  126).  Die  Gewerbetreibenden  müssen  Borkehrungen  treffen,  damit
die  Gesetzesverletzuenng  in  ihrem  Betriebe  hintangehalten  wird.  Sie  haften  daher  an
im  Falle  des  §s.  118  für  fahrlässige  Zulassung  des  Berbotenen,  Erk.  11.  Juni  1891
(E.  Crim.  XXII.  43).  .

")  D.  h.  selbständige,  nicht  etwa  Beauftragte  2c.,  E.  Crim.  IX.  351.

)  §.  119  a  findet  auf  Betriebsbeamte,  Techniker,  Werkführer  r2c.  keine  Anwendung,
vergl.  88.  133b,  133e  Gew.  O.  Z  «

VWegenderLohuzahlungandieSchrsssmannschaftaufFlußschisskg,c«  vergl-Ges.
  15.  Juni  1895  (R.  G.  Bl.  S.  301)  s.  21;  an  die  Floßmannschaft  Ges.
15.  Juni  1895  (R.  G.  Bl.  S.  341)  §.  20.