2 Einleitung.
waltungsrechtlichen, Rechtsregeln bezogen. Da nicht die Völker,
sondern die Staaten die völkerrechtlichen Rechtssubjekte bilden,
würde der von Kant in seinen „Metaphysischen Anfangsgründen
der Rechtslehre* 1797 gebrauchte Ausdruck „Staatenrecht“ sich
am meisten empfehlen.
Das Völkerrecht hat es nur mit den Staaten als Staaten,
d.h. in bezug auf die Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte, zu
tun. Der Staat als Träger von Vermögensrechten, als privatrecht-
liches Rechtssubjekt, steht nicht unter den Rechtssätzen des Völker-
rechts, sondern (vgl. aber unten $ 7 III) unter denjenigen des
Privatrechts.
1. Die Völkerrechtsgemeinschaft (la communaut& du droit des
gens, la famille des nations) wird umgrenzt durch die gemeinsame
Reehtsüberzeugung, die auf der Gemeinsamkeit der Kultur und der
Interessen beruht. Sie kennzeichnet sich durch den regelmäßigen und
umfassenden Verkehr auf dem Fuße der Gleiehberechtigung.
Die durch das Völkerrecht umschlossene Staatengemeinschaft
ist zunächst (das ist das ideelle Moment) eine Kulturgemein-
schaft. Sie beruht als solche in letzter Linie auf der Gemeinsam-
keit der religiös-ethischen Überzeugungen, die durch das christliche
Bekenntnis nicht olıne weiteres gegeben und an dieses nicht un-
bedingt gebunden ist. Sie setzt aber weiter die Gemeinsamkeit der
rechtlich-politischen Überzeugungen voraus: insbesondere, daß die
Grenzlinie zwischen der Macht der Staatsgewalt und der Freiheit
des einzelnen in Gesetzgebung, Rechtspflege und Verwaltung gegen
willkürliche Verrückung, sei es durch den Herrscher, sei es durch
die Beherrschten, gesichert sei.
Die Staatengemeinschaft ist ferner auch (und das ist das ma-
terielle Moment) eine Interessengemeinschaft. Der steigende
Austausch materieller und geistiger Güter zwischen den Staaten
weist jeden von ihnen auf jeden andern hin, läßt ihn seine tat-
sächliche Abhängigkeit von allen andern (seine „interd&pendance‘“)
erkennen und zwingt ihn zur Verständigung mit allen übrigen, um
in Gemeinschaft mit ihnen die eigenen Interessen zu sichern und