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in der erstmaligen Sitzung abgeurtheilt
werden.
Sind Ergänzungen nöthig, so wird
die Verhandlung und Aburtheilung entweder
auf einen hiefür besonders zu bezeichnenden
Tag oder auf die nächste regelmäßige
Forststrafgerichtssitzung verlegt.
Den Betheiligten ist dieses sogleich
mit dem Beifügen zu eröffnen,
1) daß sie die für nothwendig erachteten
Ergänzungen bis zu der nächsten Verhandlung
beizubringen haben;
2) daß bet dieser die endliche Abureheilung
auch dann erfolgen werde, wenn
sie nicht dazu erschienen sind.
Art. 159.
Hat der Beschulbigte oder eine civilverantwortliche
Person unter bestimmter Angabe
des Rechtstitels oder der Besstzhandlungen
eine Eigenthums= oder andere Berechtigung
vorgeschützt, vermöge welcher die
That gar nicht oder in einer andern Weise
strafbar erscheint, so wird, wenn dieses Vorbringen
nicht wegen offenbarer Unrichtigkeit
sofort verwerflich ist, der in der Anzeige
genannte Waldbesitzer (bei Gemeinde-, Stiftungs=
und Körperschaftswaldungen die betreffende
Verwaltung, bei Staatswaldungen
das einschlägige Forstamt), und zwar, wenn
dieß méglich, sogleich in der Sitzung münd-150
lich, andern Falls schrifclich durch das Forst-Scrasgericht
von diesem Vorbringen mit der
Aufforderung in Kenntniß gesetzt, sich über
die aufgestellten Behauptungen alsbald oder
in einer bestimmten kurzen Frist zu erklären.
Erfolgt die Erklárung nicht in derselben
Sitzung, so ist die Aburtheilung auf
die folgende Sitzung zu verschieben.
Erkennt der Aufgeforderte die behauptete
Berechtigung an, so ist der Beschuldigte
freizusprechen, beziehungsweise nur die
unter der Annahme der Berechtigung verwirkte
Strase gegen ihn zu verhängen. In
allen anderen Fällen stehe dem Beschuldigten
und den als eivillverantwortlich vorgeladenen
Personen das Recht zu, vor dem
Forststrafgerichte entweder sogleich oder in
einer vorgesetzten Frist darzuthun, daß sie
sich im Besitze des behauptsten Eigenthums
oder der behaupteten Berecheigung befinden.
Erachtet das Forststrafgericht diesen Beweis
für erbracht, so hat es auch in diesem
Falle den Beschuldigeen froizusprechen,
beziehungsweise nur auf die unter Annahme
der Berechtigung verwirkte Strafe zu erkennen.
Erachtet es, der Besitz sei nicht
nachgewiesen, so haben sich der Beschuldigte
und die civilverantwortlichen Personen sogleich
darüber zu erklären, ob sie ihren Anspruch
bei dem zuständigen Civilgerichte geltend
machen wollen. Im verneinenden Falle
ist sofort ohne weitere Rücksicht auf ihr be-1#