Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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in  der  erstmaligen  Sitzung  abgeurtheilt
werden.

Sind  Ergänzungen  nöthig,  so  wird
die  Verhandlung  und  Aburtheilung  entweder
  auf  einen  hiefür  besonders  zu  bezeichnenden
  Tag  oder  auf  die  nächste  regelmäßige
Forststrafgerichtssitzung  verlegt.

Den  Betheiligten  ist  dieses  sogleich
mit  dem  Beifügen  zu  eröffnen,

1)  daß  sie  die  für  nothwendig  erachteten
Ergänzungen  bis  zu  der  nächsten  Verhandlung
  beizubringen  haben;

2)  daß  bet  dieser  die  endliche  Abureheilung
  auch  dann  erfolgen  werde,  wenn
sie  nicht  dazu  erschienen  sind.

Art.  159.

Hat  der  Beschulbigte  oder  eine  civilverantwortliche
  Person  unter  bestimmter  Angabe
  des  Rechtstitels  oder  der  Besstzhandlungen
  eine  Eigenthums=  oder  andere  Berechtigung
  vorgeschützt,  vermöge  welcher  die
That  gar  nicht  oder  in  einer  andern  Weise
strafbar  erscheint,  so  wird,  wenn  dieses  Vorbringen
  nicht  wegen  offenbarer  Unrichtigkeit
sofort  verwerflich  ist,  der  in  der  Anzeige
genannte  Waldbesitzer  (bei  Gemeinde-,  Stiftungs=
  und  Körperschaftswaldungen  die  betreffende
  Verwaltung,  bei  Staatswaldungen
das  einschlägige  Forstamt),  und  zwar,  wenn
dieß  méglich,  sogleich  in  der  Sitzung  münd-150



lich,  andern  Falls  schrifclich  durch  das  Forst-Scrasgericht
  von  diesem  Vorbringen  mit  der
Aufforderung  in  Kenntniß  gesetzt,  sich  über
die  aufgestellten  Behauptungen  alsbald  oder
in  einer  bestimmten  kurzen  Frist  zu  erklären.
Erfolgt  die  Erklárung  nicht  in  derselben
  Sitzung,  so  ist  die  Aburtheilung  auf
die  folgende  Sitzung  zu  verschieben.
Erkennt  der  Aufgeforderte  die  behauptete
  Berechtigung  an,  so  ist  der  Beschuldigte
  freizusprechen,  beziehungsweise  nur  die
unter  der  Annahme  der  Berechtigung  verwirkte
  Strase  gegen  ihn  zu  verhängen.  In
allen  anderen  Fällen  stehe  dem  Beschuldigten
  und  den  als  eivillverantwortlich  vorgeladenen
  Personen  das  Recht  zu,  vor  dem
Forststrafgerichte  entweder  sogleich  oder  in
einer  vorgesetzten  Frist  darzuthun,  daß  sie
sich  im  Besitze  des  behauptsten  Eigenthums
oder  der  behaupteten  Berecheigung  befinden.
Erachtet  das  Forststrafgericht  diesen  Beweis
  für  erbracht,  so  hat  es  auch  in  diesem
  Falle  den  Beschuldigeen  froizusprechen,
beziehungsweise  nur  auf  die  unter  Annahme
der  Berechtigung  verwirkte  Strafe  zu  erkennen.
  Erachtet  es,  der  Besitz  sei  nicht
nachgewiesen,  so  haben  sich  der  Beschuldigte
und  die  civilverantwortlichen  Personen  sogleich
  darüber  zu  erklären,  ob  sie  ihren  Anspruch
  bei  dem  zuständigen  Civilgerichte  geltend
  machen  wollen.  Im  verneinenden  Falle

ist  sofort  ohne  weitere  Rücksicht  auf  ihr  be-1#