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zu Protokoll — dann folgten die Namen jener Ständemitglieder und
darauf der Wortlaut des Beschlusses. Diese altherkömmliche Form der
protokollarischen Feststellung der Beschlüsse hat man unverändert beibehalten
bis auf den heutigen Tag auch für die Beschlußfassungen, die
im Direktorialzimmer geschehen, in der Weise, daß der dirigierende Landrat
aus den Teilnehmern an der Beschlußfassung beliebig einige von beiden
Ständen mit Namen aufruft, und daß diese Namen dann im Protokoll
dem Beschlusse vorgesetzt werden in jener Formel. Dabei wird nun
angenommen, daß der Beschluß noch nicht zustande gekommen ist, solange
nicht auch die Namen vor dem Beschlusse stehen; bis zu diesem Zeitpunkt
gilt der Beschluß als bloßer Entwurf, dem gegenüber jedes Mitglied noch
auf Abstimmung antragen kann.
Es gibt jedoch keine Vorschrift, die eine wiederholte Beschlußfassung
über dieselbe Frage ausschlösse. Auch eine schon abgelehnte Vorlage
kann noch auf demselben Landtag durch wiederholte Abstimmung zur
Annahme gelangen. Wenn der auf eine Regierungsvorlage gefaßte
Beschluß den Erwartungen der Regierung nicht entspricht und die
Landtagskommissarien erklären, sie seien nicht ermächtigt, solche Antwort
der Stände entgegenzunehmen, so haben diese von neuem in die Beratung
der Vorlage einzutreten. Will aber ein Ständemitglied über eine durch
Beschluß schon erledigte Frage von neuem verhandeln, so gilt jedes
Ständemitglied als berechtigt zum Widerspruch; erfolgt kein Widerspruch,
ist neue Beratung und Beschlußfassung statthaft.
Zum Beschluß genügt Stimmenmehrheit derer, die an der Abstimmung
teilnehmen. Jeder landtagsberechtigte Gutsbesitzer und jede Stadt hat
eine Stimme. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustande.
Stimmengleichheit bei Abstimmung über eine Regierungsvorlage bedeutet
Ablehnung.
Aber jeder der beiden Stände, sowohl Ritterschaft wie Landschaft,
hat das Recht der itio in partes, das insofern eine Folge der sog.
Union der Stände ist, als diese die Wahrung der Gleichberechtigung
beider Stände in der ständischen Gemeinschaft bedeutet und die wechselseitige
Beeinträchtigung der Teilnahmerechte durch Niederstimmen des einen
Standes durch den andern ausschließt.
Man erzählt von früheren Zeiten: da an dem auf den alten
Bußtag folgenden Sonnabend die Heimgereisten meist noch zu Hause
blieben, habe die Ritterschaft den Tag einmal benutzt, um in Abwesenheit
von Vertretern der Landschaft einen dieser widerwärtigen Landtagsbeschluß
zu fassen; seitdem sei einer der städtischen Deputierten bestimmt worden,