Alsemeines. Internationale Kougrese. Viplomatische v. sonstige Enthüllungen. 607
schichte von den Landgeschützen anbeträfe, die angeblich die Flotte nicht
schützen konnten, so wisse Faber offenbar nicht, daß alle Hafenverteidigungs-
werke nicht unter dem Befehl der Admiralität, sondern des Kriegsministeriums
ständen, so daß dieses von Fabers Vorwurf betroffen würde.
23. November. (Portugal.) Enthüllung über ein Hilfs-
gesuch des Königs Manuel an den Deutschen Kaiser im Jahre 1910.
In der „Indépendance Belge“ veröffentlicht der portugiesische
Senator Magelhaes Lima, der am Sturz der Monarchie mitgewirkt hat,
eine Darstellung, wonach sich König Manuel an den deutschen Kaiser ge-
wendet und ihn um seine Intervention und Unterstützung gebeten hat, im
Falle die Revolution in Portugal ausbrechen sollte. König Manuel habe von
dem deutschen Kaiser verlangt, er solle im Notfalle zwei bis drei Panzer-
schiffe in die Gewässer des Tajo entsenden. Als Gegenleistung dafür habe
der König von Portugal dem deutschen Kaiser die bedingungslose Abtretung
der portugiesischen Kolonie Angola versprochen. Aber auch die Königin-
Mutter Amalie hatte sich bemüht, die Monarchie zu retten. Durch Jefuiten
sei sie an die spanische Regierung herangetreten und habe verlangt, Spanien
sollte mit einem Armeekorps in Portugul einmarschieren. Auch später noch
habe sich die Königin-Mutter an einzelne Mächte gewendet, um diese zu
veranlassen, die Gegenrevolution in den Nordprovinzen von Portugal zu
unterstützen. Der Senator Lima behauptet, die Papiere, die den Beweis
für das Unternehmen des Königs Manuel erbringen könnten, befänden sich
in den Händen der portugiesischen Regierung. Der Chef der ersten
republikanischen Regierung habe diese Enthüllungen gemacht.
24. November. (Paris.) Das englisch-französische Geheim-
abkommen zum Vertrag vom 8. April 1904 wird bekannt gegeben:
Artikel 1. In dem Falle, daß eine der beiden Regierungen sich durch
die Gewalt der Umstände gezwungen sehen würde, ihre Politik gegenüber
Egypten oder Marokko zu verändern, sollen die Verpflichtungen, welche
sie gegeneinander in den Artikeln 4, 6 und 7 der heutigen Deklaration ein-
gegangen sind, unberührt bleiben. — Artikel 2. Die englische Regierung
beabsichtigt für den Augenblick nicht, den Mächten eine Abänderung der
Kapitulationen und der Gerichtsverfassung in Egypten in dieser Hinsicht
vorzuschlagen. Sollte sich die englische Regierung veranlaßt sehen, in Egypten
in dieser Hinsicht Reformen ins Auge zu fassen, die dahin zielen, die egyptische
Gesetzgebung der der anderen zivilisierten Länder ähnlich zu gestalten, würde
es die französische Regierung nicht ablehnen, diese Vorschläge zu prüfen, aber
unter der Bedingung, daß die britische Regierung sich dazu versteht, Vorschläge
zu prüfen, welche die französische Regierung ihr machen könnte, um in
Marokko Reformen der gleichen Art einzuführen. — Artikel 3. Die beiden
Regierungen kommen überein, daß ein bestimmter Teil des marokkanischen
Gebietes, der an Melilla, Ceuta und die anderen Presidios angrenzt, an
dem Tage, an welchem der Sultan aufhören sollte, seine Autorität darüber
auszuüben, an die spanische Einflußzone fallen soll, und daß die Verwaltung
der Küste von Melilla bis zu dem Höhenzug am rechten Sebu-Ufer aus-
schließlich Spanien überlassen werden wird. Zedoch soll Spanien von vorn-
herein seine förmliche Zustimmung zu den Bestimmungen der Artikel 4
und 7 der heutigen Deklaration geben und sich verpflichten, sie aus zuführen.
Außerdem wird sich Spanien verpflichten, die unter seine Autorität gestellten
oder in seiner Einflußsphäre befindlichen Gebiete nicht zu veräußern, weder
im ganzen noch teilweise. — Artikel 4. Wenn Spanien auf die Aufforderung,
den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels zuzustimmen, glauben sollte