Anhang II.
Das Maroklo-Abkommen.
Amtlicher Wortlaut.
J.
Dentsqh·franzäsisches Abkemmen beir. Mareklo.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Regierung der Französischen
Republik haben infolge der in Marokko entstandenen Unruhen, die die Not-
wendigkeit erwiesen haben, dort im allgemeinen Interesse das in der
Algeciras-Akte vorgesehene Werk des ruhigen Fortschritts zu fördern, es für
notwendig erachtet, das deutsch-französische Abkommen vom 9. Februar 1909
u erläutern und zu ergänzen. Sie haben sich daher über einen neuen
ertrag geeinigt. Infolgedessen haben Herr v. Kiderlen-Wächter, Staats-
sekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, und Herr Jules
Cambon, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Französischen
Republik bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, sich ihre Vollmachten,
die gut und richtig befunden worden sind, mitgeteilt und nachstehende Ver-
einbarungen getroffen:
Artikel 1. Die Kaiserlich Deutsche Regierung erklärt, daß, da sie
in Marokko nur wirtschaftliche Interessen verfolgt, sie Frankreich nicht in
seinem Vorhaben hindern wird, die Marokkanische Regierung bei der
Einführung aller derjenigen administrativen, gerichtlichen, wirtschaftlichen,
finanziellen und militärischen Reformen zu unterstützen, die zu einer guten
Regierung des Reichs erforderlich sind. Das gleiche gilt für alle neuen
Verordnungen oder Veränderungen bestehender Verordnungen, die diese
Reformen mit sich bringen. Demgemäß gibt die Kaiserlich Deutsche
Regierung ihre Zustimmung zu Maßnahmen, welche die Französische
Regierung nach Einigung mit der Marokkanischen Regierung auf dem
Gebiete der Reorganisation, Ueberwachung und finanziellen Sicherstellung
ergreifen zu müssen glaubt, unter dem Vorbehalte, daß das Vorgehen
Frankreichs die wirtschaftliche Gleichberechtigung der Nationen unangetastet
läßt. Für den Fall, daß Frankreich sich veranlaßt sehen sollte, seine Kon-
trolle und seinen Schutz schärfer zum Ausdruck zu bringen und aus-
zudehnen, wird die Kaiserlich Deutsche Regierung in Anerkennung der
vollen Aktionsfreiheit Frankreichs und unter dem Vorbehalte, daß die
in den früheren Verträgen vorgesehene Handelsfreiheit aufrecht erhalten
bleibt, dem kein Hindernis in den Weg legen. Es versteht sich, daß die
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