Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1911. (52)

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Rechte und der Wirkungskreis der marokkanischen Staatsbank, wie sie in der 
Algecirasakte festgesetzt sind, in keiner Weise beeinträchtigt werden sollen. 
Artikel 2. In diesem Sinne herrscht Einverständnis darüber, daß 
die Kaiserliche Regierung keinen Einwand dagegen erheben wird, wenn 
Frankreich nach Verständigung mit der Marokkanischen Regierung zu den- 
jenigen militärischen Besetzungen marokkanischen Gebiets schreitet, die es 
für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit des Handels- 
für notwendig erachten sollte. Das gleiche gilt für alle polizeilichen Maß- 
nahmen zu Lande und in den marokkanischen Gewässern. 
Artikel 3. Für den Fall, daß Seine Majestät der Sultan von 
Marokko den diplomatischen und konsularischen Beamten Frankreichs die 
Vertretung und den Schutz der marokkanischen Untertanen und Interessen 
im Ausland anvertrauen sollte, erklärt die Kaiserliche Regierung schon 
jetzt, daß sie dagegen keinen Einwand erheben wird. Wenn andererseits 
Seine Majestät der Sultan von Marokko dem Vertreter Frankreichs bei der 
Marokkanischen Regierung die Aufgabe übertragen sollte, sein Vermittler 
gegenüber den fremden Vertretern zu sein, würde die deutsche Regierung 
dagegen keinen Einwand erheben. 
Artikel 4. Die Französische Regierung erklärt, daß sie, entschlossen, 
unverbrüchlich an dem Grundsatz der Handelsfreiheit in Marokko fest- 
zuhalten, keinerlei ungleichmäßige Behandlung bei der Einführung von 
Zöllen, Steuern und anderen Abgaben, noch bei der Festsetzung der Tarife 
für Transporte auf Eisenbahnen, Flußschiffahrts- oder allen anderen Ver- 
kehrswegen, ebensowenig wie in allen Fragen des Durchgangsverkehrs, zulassen 
wird. Desgleichen wird sich die Kaiserliche Regierung bei der Marokkanischen 
Regierung dafür verwenden, daß jede unterschiedliche Behandlung von An- 
gehörigen der verschiedenen Mächte vermieden wird; sie wird sich nament- 
lich jeder Maßnahme widersetzen, die, wie z. B. der Erlaß administrativer 
Verordnungen, betreffend en und Gewicht, Eichverfahren, Punzierung von 
Edelmetallwaren usw. , die Waren eines Staates in ihrer Konkurrenz- 
fähigkeit beeinträchtigen könnten. Die Französische Regierung verpflichtet 
sich, ihren Einfluß auf die Staatsbank dahin geltend zu machen, daß 
diese der Reihe nach den Mitgliedern ihrer Direktion in Tanger die Posten 
eines Delegierten überträgt, über die sie bei der „commission des valeurs 
douanières“ und dem „comité permanent des douanes“ verfügt. 
Artikel 5. Die Französische Regierung wird dafür sorgen, daß in 
Marokko keinerlei Ausfuhrabgaben für die aus marokkanischen Häfen aus- 
geführten Eisenerze erhoben werden. Eisenerzbergwerke haben weder für 
Förderung noch für Betriebsmittel irgendeine besondere Abgabe zu tragen. 
Sie werden, außer den allgemeinen Steuern, nur eine nach Hektar und Jahr 
berechnete feste Abgabe und eine Steuer nach Maßgabe des Bruttoertrags 
entrichten. Diese Abgaben, die den Vorschriften der Artikel 35 und 49 des 
dem Protokoll der Pariser Konferenz vom 7. Juni 1910 angeschlossenen 
Berggesetzentwurfs zu entsprechen haben, sind in gleicher Weise von allen 
Bergwerksunternehmungen zu tragen. Die Französische Regierung wird dafür 
sorgen, daß die Bergwerksabgaben regelmäßig erhoben werden, ohne daß 
ein ganzer oder teilweiser Nachlaß dieser Abgaben, unter welchem Vorwand 
auch immer zugunsten einzelner bewilligt werden könnte. 
Artikel 6. Die Regierung der Französischen Republik verpflichtet sich, 
dafür zu sorgen, daß die Arbeiten und Lieferungen, die für den etwaigen 
Bau von Straßen, Eisenbahnen, Häfen, Telegraphenleitungen usw. 
benötigt werden, durch die Marokkanische Regierung auf dem Submissions- 
weg vergeben werden. Sie verpflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, daß 
die Submissionsbedingungen, besonders was die Materiallieferung und die
	        
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