Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1911. (52)

#a# Marehe-AIbene#n. 613 
Fristen für Submissionsangebote betrifft, die Angehörigen keines Staates 
benachteiligen. Die Ausbeutung der oben erwähnten großen Unternehmungen 
bleibt dem Marokkanischen Staate vorbehalten oder wird von ihm frei an 
Dritte übertragen, die damit beauftragt werden können, die zu diesem Zwecke 
nötigen Mittel zu beschaffen. Die Französische Regierung wird dafür sorgen, 
daß bei dem Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsmittel, wie bei 
der Anwendung der zur Regelung ihres Betriebs bestimmten Verordnungen 
keinerlei unterschiedliche Behandlung der Angehörigen der verschiedenen 
Staaten, die von diesen Transportmitteln Gebrauch machen, eintritt. Die 
Regierung der Republik wird ihren Einfluß bei der Staatsbank dahin geltend 
machen, daß diese der Reihe nach den Mitgliedern ihrer Direktion in Tanger 
den Posten eines Delegierten überträgt, über den sie bei der „commission 
générale des adjudications et marchés“ verfügt. Ebenso wird die fran- 
#oische Regierung sich bei der Marokkanischen Regierung dafür verwenden, 
aß diese for die Geltungsdauer des Artikel 66 der Algecirasakte einem 
Angehörigen der in Marokko vertretenen Mächte einen der drei Posten 
eines scherisischen Delegierten bei dem „comité special des travaux publics“ 
überträgt. 
Artikel 7. Die Französische Regierung wird bei der Marokkanischen 
Regierung dafür eintreten, daß die Eigentümer von Bergwerken, sowie von 
anderen industriellen und landwirtschaftlichen Unternehmungen ohne Unter- 
schied ihrer Staatsangehörigkeit ermächtigt werden können, nach Maßggabe 
von Reglements, die nach dem Vorbild der diesbezüglichen französischen 
Gesetzgebung erlassen werden sollen, für ihren Betrieb Eisenbahnen zu 
bauen, die ihre Produktionszentren mit den allgemeinen Verkehrslinien 
und den Häfen verbinden. 
Artikel 8. Ueber die Eisenbahnen in Marokko wird jährlich ein 
Bericht ausgegeben werden, welcher in den gleichen Formen und unter den- 
selben Bedingungen aufzustellen ist, wie die von den französischen Eisenbahn- 
gesellschaften den Generalversammlungen ihrer Aktionäre vorgelegten Berichte. 
Die Regierung der Republik wird einen Administrator der marokkanischen 
Staatsbank mit der Aufstellung dieses Berichts beauftragen. Dieser ist mit 
seinen Unterlagen den Zensoren mitzuteilen und dann gegebenenfalls mit den 
Bemerkungen, die diese letzteren auf Grund eigener Ermittelungen ihm zu- 
fügen zu müssen glauben, zu veröffentlichen. 
Artikel. 9. Um nach Möglichkeit diplomatische Reklamationen zu 
vermeiden, wird die Französische Regierung bei der Marokkanischen dafür ein- 
treten, daß diese einem für jede Angelegenheit durch den französischen Konsul 
im Einvernehmen mit dem Konsul der beteiligten Macht oder mangels Ein- 
verständnisses durch die beiden Regierungen ad hoc bestimmten Schieds- 
richter die Klagen unterbreitet, die von fremden Staatsangehörigen gegen 
marokkanische Behörden oder als marokkanische Behörden fungierende andere 
Beamte erhoben werden, sofern sie sich durch die Vermittelung des fran- 
zösischen Konsuls und des Konsuls der beteiligten Macht nicht haben regeln 
lassen. Dieses Verfahren bleibt bis zur Einführung einer Rechtsordnung 
in Kraft, die sich nach dem Vorbild der allgemeinen Grundsätze der Gesetz- 
gebung der beteiligten Mächte richten und dann bestimmt sein wird, nach 
vorhergegangener Verständigung mit diesen, die Konsulargerichte zu ersetzen. 
Artikel 10. Die Französische Regierung wird dafür sorgen, daß 
die fremden Staatsangehörigen das Recht der Fischerei in den marokkanischen 
Gewässern und Häfen auch weiterhin ausüben dürfen. 
Artikel 11. Die Französische Regierung wird bei der Marokkanischen 
Regierung dafür eintreten, daß diese dem auswärtigen Handel nach Maß- 
gabe seiner Bedürfnisse neue Häfen öffnet.
	        
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