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Fristen für Submissionsangebote betrifft, die Angehörigen keines Staates
benachteiligen. Die Ausbeutung der oben erwähnten großen Unternehmungen
bleibt dem Marokkanischen Staate vorbehalten oder wird von ihm frei an
Dritte übertragen, die damit beauftragt werden können, die zu diesem Zwecke
nötigen Mittel zu beschaffen. Die Französische Regierung wird dafür sorgen,
daß bei dem Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsmittel, wie bei
der Anwendung der zur Regelung ihres Betriebs bestimmten Verordnungen
keinerlei unterschiedliche Behandlung der Angehörigen der verschiedenen
Staaten, die von diesen Transportmitteln Gebrauch machen, eintritt. Die
Regierung der Republik wird ihren Einfluß bei der Staatsbank dahin geltend
machen, daß diese der Reihe nach den Mitgliedern ihrer Direktion in Tanger
den Posten eines Delegierten überträgt, über den sie bei der „commission
générale des adjudications et marchés“ verfügt. Ebenso wird die fran-
#oische Regierung sich bei der Marokkanischen Regierung dafür verwenden,
aß diese for die Geltungsdauer des Artikel 66 der Algecirasakte einem
Angehörigen der in Marokko vertretenen Mächte einen der drei Posten
eines scherisischen Delegierten bei dem „comité special des travaux publics“
überträgt.
Artikel 7. Die Französische Regierung wird bei der Marokkanischen
Regierung dafür eintreten, daß die Eigentümer von Bergwerken, sowie von
anderen industriellen und landwirtschaftlichen Unternehmungen ohne Unter-
schied ihrer Staatsangehörigkeit ermächtigt werden können, nach Maßggabe
von Reglements, die nach dem Vorbild der diesbezüglichen französischen
Gesetzgebung erlassen werden sollen, für ihren Betrieb Eisenbahnen zu
bauen, die ihre Produktionszentren mit den allgemeinen Verkehrslinien
und den Häfen verbinden.
Artikel 8. Ueber die Eisenbahnen in Marokko wird jährlich ein
Bericht ausgegeben werden, welcher in den gleichen Formen und unter den-
selben Bedingungen aufzustellen ist, wie die von den französischen Eisenbahn-
gesellschaften den Generalversammlungen ihrer Aktionäre vorgelegten Berichte.
Die Regierung der Republik wird einen Administrator der marokkanischen
Staatsbank mit der Aufstellung dieses Berichts beauftragen. Dieser ist mit
seinen Unterlagen den Zensoren mitzuteilen und dann gegebenenfalls mit den
Bemerkungen, die diese letzteren auf Grund eigener Ermittelungen ihm zu-
fügen zu müssen glauben, zu veröffentlichen.
Artikel. 9. Um nach Möglichkeit diplomatische Reklamationen zu
vermeiden, wird die Französische Regierung bei der Marokkanischen dafür ein-
treten, daß diese einem für jede Angelegenheit durch den französischen Konsul
im Einvernehmen mit dem Konsul der beteiligten Macht oder mangels Ein-
verständnisses durch die beiden Regierungen ad hoc bestimmten Schieds-
richter die Klagen unterbreitet, die von fremden Staatsangehörigen gegen
marokkanische Behörden oder als marokkanische Behörden fungierende andere
Beamte erhoben werden, sofern sie sich durch die Vermittelung des fran-
zösischen Konsuls und des Konsuls der beteiligten Macht nicht haben regeln
lassen. Dieses Verfahren bleibt bis zur Einführung einer Rechtsordnung
in Kraft, die sich nach dem Vorbild der allgemeinen Grundsätze der Gesetz-
gebung der beteiligten Mächte richten und dann bestimmt sein wird, nach
vorhergegangener Verständigung mit diesen, die Konsulargerichte zu ersetzen.
Artikel 10. Die Französische Regierung wird dafür sorgen, daß
die fremden Staatsangehörigen das Recht der Fischerei in den marokkanischen
Gewässern und Häfen auch weiterhin ausüben dürfen.
Artikel 11. Die Französische Regierung wird bei der Marokkanischen
Regierung dafür eintreten, daß diese dem auswärtigen Handel nach Maß-
gabe seiner Bedürfnisse neue Häfen öffnet.