Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1911. (52)

614 —— 
Artikel 12. Um einem Ersuchen der Marokkanischen Regierung zu 
entsprechen, verpflichten sich beide Regierungen, in Uebereinstimmung mit den 
anderen Mächten auf der Grundlage der Madrider Konvention eine Prüfung 
der Listen und der Stellung der in den Artikeln 8 und 10 dieser Konvention. 
erwähnten fremden Schutzgenossen und Mochalaten zu veranlassen. Sie 
kommen ferner überein, bei den Signatarmächten jede Modifikation der 
Madrider Konvention zu befürworten, die sich aus einer in einem späteren 
Zeitpunkt etwa notwendig werdenden Aenderung des Systems der Schutz- 
befohlenen und Mochalaten ergeben würde. 
Artikel 13. Alle Klauseln einer Verständigung oder einer Verein- 
barung, eines Vertrags oder einer Verordnung, die den vorstehenden Be- 
stimmungen zuwiderlaufen sollten, sind und bleiben aufgehoben. 
Artikel 14. Die vorstehende Vereinbarung wird den anderen 
Signatarmächten der Algecirasakte mitgeteilt werden, wobei beide Re- 
gierungen sich verpflichten, sich gegenseitig ihre Unterstützung zu leihen, um 
den Beitritt dieser Mächte zu erlangen. 
Artikel 15. Das vorliegende Abkommen ist zu ratifzzieren. Die 
Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich in Paris auszutauschen. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 4. November 1911. 
(L. S.) Kiderlen. (L. S.) Jules Cambon. 
II. 
Peuisch französsches Abommen belresen i beiderseitigen Pesshungen in VJeo#nsterial 
rike. 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Regierung der Französischen 
Republik sind übereingekommen, im Anschluß und als Ergänzung des 
Marokko betreffenden Abkommens vom 4. November 1911 und als Kom- 
pensation für die Schutzrechte, die Frankreich bezüglich des Scherifenreichs 
nerkannt worden sind, einen Gebietsaustausch in ihren Besitzungen in 
equatorial-Afrika vorzunehmen und zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen. 
Infolgedessen haben Herr v. Kiderlen-Wächter, Staatssekretär des Auswärtigen 
Amts des Deutschen Reichs und Herr Jules Cambon, außerordentlicher und 
bevollmächtigter Botschafter der Französischen Republik bei Seiner Majestät 
dem Deutschen Kaiser, sich ihre Vollmachten, die gut und richtig befunden 
worden sind, mitgeteilt und nachstehende Vereinbarungen getroffen: 
Artikel 1. Frankreich tritt an Deutschland die Gebiete ab, deren 
Grenze wie folgt festgestellt wird: Die Grenze geht vom Atlantischen 
Ozean aus, sie setzt an am östlichen Ufer der Bai von Monda, an einer 
noch zu bestimmenden Stelle, geht weiter nach der Mündung des Massolié 
zu und biegt nordöstlich verlaufend nach dem südöstlichen Winkel von 
Spanisch-Guinea um. Sie schneidet den Jvondofluß bei seiner Vereinigung 
mit dem Dschua, folgt diesem Flusse bis Madschingo (das französisch 
bleibt) und verläuft von hier ab östlich, bis sie den Vereinigungspunkt des 
Ngoko und des Sangha im Norden von Wesso trifft. Die Grenze verläßt 
dann den Sanghafluß an einer Stelle, die südlich der Stadt Wesso (die 
französisch bleibt) je nach der geographischen Gestaltung der Oertlichkeit 
mindestens sechs und höchstens zwölf Kilometer von dieser Ortschaft entfernt 
liegen soll. Sie biegt von hier nach Südwesten ab und folgt dem Tale des 
Kandeko bis zu seiner Vereinigung mit dem Bokiba. Sie verläuft den Bokiba 
und den Likuala abwärts bis zum rechten Ufer des Kongostroms und folgt 
diesem bis zur Mündung des Sangha auf einer Strecke von 6 bis 12 Kilo- 
metern, die nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse festgelegt werden 
wird. Die Grenze geht den Sangha aufwärts bis zu dem Likuala-aux-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.