Bas Marche-Ibhemmen. 615
Herbes, dem sie bis Botungo folgt. Sie erstreckt sich danach von Süden nach
Norden in ungefähr gerader Richtung bis nach Bera Ngoko, biegt von dort in
der Richtung auf die Vereinigung des Bodingue und des Lobaje um und
geht den Lobaje talab bis zum Ubangi nördlich von Mongumba. Auf
dem rechten Ufer des Ubangi wird das deutsche Gebiet je nach der geo-
graphischen Gestaltung der Oertlichkeit so bestimmt sein, daß es sich auf
eine Strecke von mindestens 6 und höchstens 12 Kilometer ausdehnt; die
Grenze steigt darnach schräg nach Nordwesten an, sodaß sie den Pamafluß
in einem noch zu bestimmenden Punkte westlich von seiner Vereinigung
mit dem Mbi erreicht, geht das Tal des Pama aufwärts und trifft den
Ost-Logone ungefähr da, wo dieser Fluß den achten Parallelkreis erreicht
in der Höhe von Goré. Sie folgt endlich dem Laufe des Logone nach
Norden bis zu seiner Vereinigung mit dem Schari.
Artikel 2. Deutschland tritt an Frankreich die Gebiete ab, die nörd-
lich der jetzigen Grenze der französischen Besitzungen im Tschadgebiete zwischen
dem Schari im Osten und dem Logone im Westen gelegen sind.
Artikel 3. Innerhalb einer Frist von 6 Monaten, die vom Aus-
tausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Abkommens rechnen, soll eine
technische Kommission, deren Mitglieder in gleicher Anzahl von der Deutschen
und der Französischen Regierung zu ernennen sind, den Verlauf der Grenze
festlegen, nach Maßgabe der allgemeinen Angaben, die sich aus dem Wort-
laut der Artikel 1 und 2 ergeben. Innerhalb einer Frist von 18 Monaten,
die von der Unterzeichnung des Protokolls über die Arbeiten der technischen
Kommission rechnen, wird in Gemäßheit derselben nach gemeinsamem Ein-
vernehmen so schnell als möglich zur Vermarkung der Grenzen sowie zur
Bezeichnung und Vermarkung der im Artikel 8 vorgesehenen und für die
Französische Regierung bestimmten Pachtterrains geschritten werden.
Artikel 4. Die technische Kommission und die mit der im vorher-
gehenden Artikel genannten Grenzvermarkung beauftragten Beamten sind
befugt, in gemeinsamem Einvernehmen der Bodengestalt und den örtlichen
Umständen Rechnung zu tragen, wie z. B. den Bedürfnissen der Grenz-
überwachung und der Rassengemeinschaft der Volksstämme. Sie sollen bei der
Festlegung der Grenze tunlichst die natürlichen, durch Wasserläufe angezeigten.
Grenzen berücksichtigen und, falls die Grenze die Richtung der Flüsse
schneidet, sie an die Wasserscheide anlehnen. Die Protokolle der tech-
nischen Kommission und der mit der Grenzvermarkung beauftragten Beamten
sollen erst nach Ratifikation durch beide Regierungen definitive Gültigkeit
erlangen.
Artikel 5. Die gegenwärtigen Gebietsaustauschungen erfolgen unter
den Verhältnissen, unter denen die betreffenden Gebiete sich zur Zeit des
Abschlusses der gegenwärtigen Vereinbarungen befinden, d. h. unter der Ver-
pflichtung für beide Regierungen, die etwa von einer derselben bewilligten
öffentlichen und privaten Konzessionen zu achten. Beide Regierungen werden
sich den Wortlaut der Urkunden mitteilen, durch die diese Konzessionen ver-
liehen worden sind. Die deutsche Regierung tritt in alle Vorteile, Rechte
und Verbindlichkeiten der Französischen Regierung ein, die sich aus den vor-
erwähnten Urkunden hinsichtlich der Konzessions-Gesellschaften ergeben. Diese
treten unter die Staatshoheit, Staatsgewalt und Gerichtsbarkeit des
Deutschen Reichs. Eine besondere Uebereinkunft wird die Anwendung der
fraglichen Bestimmungen regeln. Dasselbe gilt für den Französischen Staat
hinsichtlich der Konzessionen, die etwa in den Gebieten belegen sind, die an
seine Staatshoheit, Staatsgewalt und Gerichtsbarkeit übergehen.
Artikel 6. Die Deutsche Regierung wird der Ausbeutung sowie
der Unterhaltung und den Ausbesserungs= und Erneuerungsarbeiten an