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der längs des Ubangi laufenden französischen Telegraphenlinie kein Hin-
dernis in den Weg legen. Dieselbe bleibt auf ihrem Verlaufe durch
deutsches Gebiet französisch. Den deutschen Behörden wird die Benutzung
der Linie unter später festzusetzenden Bedingungen freistehen.
Artikel 7. Wenn die Französische Regierung durch das deutsche Gebiet
eine Eisenbahn zwischen Gabun und Mittelkongo und zwischen dieser letzteren
Kolonie und dem Ubangi-Schari fortzuführen wünscht, so wird die Deutsche
Regierung dem nichts in den Weg legen. Die Vorstudien und Arbeiten
werden gemäß den zur gegebenen Zeit zwischen beiden Regierungen zu
treffenden Vereinbarungen erfolgen, wobei die Deutsche Regierung sich vor-
behält, an3zugeben, ob sie sich an der Ausführung dieser Arbeiten auf ihrem
Gebiete zu beteiligen wünscht. Wenn die Deutsche Regierung eine in Kamerun
bestehende Eisenbahn durch das Französische Gebiet fortzuführen wünscht,
so wird die Französische Regierung dem nichts in den Weg legen. Die
Vorstudien und Arbeiten werden gemäß den zur gegebenen Zeit zwischen
beiden Regierungen zu treffenden Vereinbarungen erfolgen, wobei die
Französische Regierung sich vorbehält, anzugeben, ob sie sich an der Aus-
führung dieser Arbeiten auf ihrem Gebiete zu beteiligen wünscht.
Artikel 8. Die Kaiserliche Regierung wird an die Französische Re-
gierung unter den in einer besonderen Abmachung festzusetzenden Bedin-
gungen längs des Benue und des Mayo Koöbi sowie weiter in der Richtung
auf den Logone zu Grundstücke verpachten, die im Hinblick auf die Errichtung
von Verproviantierungs- und Magazinstationen auszuwählen sind und der
Errichtung einer Etappenstraße dienen sollen. Jedes dieser Grundstücke,
deren Länge am Fluß bei hohem Wasserstand höchstens 500 Meter sein
darf, soll einen 50 Hektar nicht übersteigenden Flächeninhalt haben. Die
Lage dieser Grundstücke wird nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse be-
stimmt werden. Wenn die Französische Regierung künftig zwischen dem
Benue und dem Logone südlich oder nördlich des Mayo Kébi eine Straße oder
eine Eisenbahn anzulegen wünscht, so würde die Kaiserliche Regierung dem
nichts in den Weg legen. Die Deutsche und die Französische Regierung
werden sich über die Bedingungen verständigen, unter denen die Arbeiten
ausgeführt werden könnten.
Artikel 9. In dem Wunsche, ihre guten Beziehungen in ihren
zentralafrikanischen Besitzungen zu bekräftigen, verpflichten sich Deutschland
und Fankreich keine Befestigungen längs der Wasserläufe anzulegen, die
der gemeinsamen Schiffahrt dienen sollen. Diese Vorschrift hat keine An-
wendung zu finden auf bloße Sicherheitsanlagen zum Schutze der Stationen
gegen Einfälle der Eingeborenen.
Artikel 10. Die Deutsche und die Französische Regierung werden
sich über die Arbeiten verständigen, die auszuführen sind, um den Verkehr
der Schiffe und Boote auf den Wasserläufen zu erleichtern, auf denen die
Schiffahrt ihnen gemeinschaftlich zusteht.
Artikel 11. Bei Einstellung der Schiffahrt auf dem Kongo oder
dem Ubangi erhalten Deutschland und Frankreich das Recht des freien
Uebertritts auf die der anderen Nation gehörigen Gebiete an den Stellen,
wo dieselben diese Ströme berühren.
Artikel 12. Die Deutsche und die Französische Regierung erneuern.
die Erklärungen, die in der Berliner Akte vom 26. Februar 1885 enthalten
sind und die Handelsfreiheit und Schiffahrtsfreiheit auf dem Kongo und den
Nebenflüssen dieses Stromes sowie auf den Nebenflüssen des Niger sichern.
Demgemäß werden die deutschen Waren, die durch westlich vom Ubangi
belegenes französisches Gebiet hindurchgehen, und die französischen Waren, die
die an Deutschland abgetretenen Gebiete passieren, oder den im Artikel 8 be-