Das Marelle·Ablemmen. 617
zeichneten Straßen folgen, von jeder Abgabe befreit sein. Ein zwischen
beiden Regierungen zu schließendes Uebereinkommen wird die Bedingungen
dieser Durchfuhr und die ihr dienenden Ein= und Ausgangspunkte regeln.
Artikel 13. Die Deutsche Regierung wird auf dem Kongo, dem
Ubangi, dem Benue, dem Mayo Kobi, sowie auf der im Norden von Kamerun
zu bauenden Eisenbahn den Durchzug der französischen Truppen, ihrer
Waffen und Munition wie auch der ihrer Verpflegung dienenden Waren
nicht behindern. Die Französische Regierung wird auf dem Kongo, dem
Ubangi, dem Benue, dem Mayo Kébi, und der von der Küste nach Brazza-
ville eventuell zu erbauenden Eisenbahn den Durchzug der deutschen Truppen,
ihrer Waffen und Munition wie auch der ihrer Verpflegung dienenden
Waren nicht behindern. In beiden Fällen müssen die Truppen, wenn es
ausschließlich Eingeborene sind, stets von einem européischen Vorgesetzten
begleitet sein. Die Regierung, durch deren Gebiet die Truppen ziehen
sollen, hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ihre Durchfahrt
keine Erschwerung erfährt. Sie kann dieselben nötigenfalls durch einen
Beamten begleiten lassen. Die örtlichen Behörden haben für diese Truppen-
durchzüge die näheren Bedingungen festzusetzen.
Artikel 14. Den Angehörigen beider Nationen wird auf den Eisen-
bahnen ihrer im Kongo und Kamerun gelegenen Besitzungen für die Be-
förderung der Personen und Waren gleiche Behandlung zugesichert.
Artikel 15. Die Deutsche Regierung und die Französische Regierung
hören auf, irgendeine Art Schutz und Gewalt über die Eingeborenen der
von ihnen abgetretenen Gebiete auszuüben von dem Tage an, wo die
gegenseitigen Abtretungen perfekt werden.
Artikel 16. Für den Fall, daß die territorialen Verhältnisse des
vertraglichen Kongo-Beckens, wie sie in der Berliner Akte vom 26. Februar
1885 festgelegt sind, von seiten des einen der vertragschließenden Teile ge-
ändert werden sollten, werden diese sowohl miteinander wie auch mit den
übrigen Signatarmächten der erwähnten Berliner Akte darüber ins Be-
nehmen treten.
Artikel 17. Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren, und
die Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich in Paris auszutauschen.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 4. No-
vember 1911.
(L. S.) Kiderlen. (L. S.) Jules Cambon.