Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1911. (52)

Das Marelle·Ablemmen. 617 
zeichneten Straßen folgen, von jeder Abgabe befreit sein. Ein zwischen 
beiden Regierungen zu schließendes Uebereinkommen wird die Bedingungen 
dieser Durchfuhr und die ihr dienenden Ein= und Ausgangspunkte regeln. 
Artikel 13. Die Deutsche Regierung wird auf dem Kongo, dem 
Ubangi, dem Benue, dem Mayo Kobi, sowie auf der im Norden von Kamerun 
zu bauenden Eisenbahn den Durchzug der französischen Truppen, ihrer 
Waffen und Munition wie auch der ihrer Verpflegung dienenden Waren 
nicht behindern. Die Französische Regierung wird auf dem Kongo, dem 
Ubangi, dem Benue, dem Mayo Kébi, und der von der Küste nach Brazza- 
ville eventuell zu erbauenden Eisenbahn den Durchzug der deutschen Truppen, 
ihrer Waffen und Munition wie auch der ihrer Verpflegung dienenden 
Waren nicht behindern. In beiden Fällen müssen die Truppen, wenn es 
ausschließlich Eingeborene sind, stets von einem européischen Vorgesetzten 
begleitet sein. Die Regierung, durch deren Gebiet die Truppen ziehen 
sollen, hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ihre Durchfahrt 
keine Erschwerung erfährt. Sie kann dieselben nötigenfalls durch einen 
Beamten begleiten lassen. Die örtlichen Behörden haben für diese Truppen- 
durchzüge die näheren Bedingungen festzusetzen. 
Artikel 14. Den Angehörigen beider Nationen wird auf den Eisen- 
bahnen ihrer im Kongo und Kamerun gelegenen Besitzungen für die Be- 
förderung der Personen und Waren gleiche Behandlung zugesichert. 
Artikel 15. Die Deutsche Regierung und die Französische Regierung 
hören auf, irgendeine Art Schutz und Gewalt über die Eingeborenen der 
von ihnen abgetretenen Gebiete auszuüben von dem Tage an, wo die 
gegenseitigen Abtretungen perfekt werden. 
Artikel 16. Für den Fall, daß die territorialen Verhältnisse des 
vertraglichen Kongo-Beckens, wie sie in der Berliner Akte vom 26. Februar 
1885 festgelegt sind, von seiten des einen der vertragschließenden Teile ge- 
ändert werden sollten, werden diese sowohl miteinander wie auch mit den 
übrigen Signatarmächten der erwähnten Berliner Akte darüber ins Be- 
nehmen treten. 
Artikel 17. Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren, und 
die Ratifikationsurkunden sind sobald wie möglich in Paris auszutauschen. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am 4. No- 
vember 1911. 
(L. S.) Kiderlen. (L. S.) Jules Cambon.
	        
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