Ha Bensche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 30.) 107
Reichskassenscheinen (§ 5), die Kontrolle der Bestände (8 6) knüpfen an
ällere Gesetze an.
Das Besitzsteuergesetz selbst, das subsidiär in den Bundesstaaten
in Kraft treten soll, die bis zum bestimmten Termin keine Vermögens-
beitcuerung eingeführt haben, hat 78 Paragraphen. Es bestimmt zunächst,
daß vom Vermögenszuwachs eine Besitzsteuer erhoben werden soll.
Das Vermögen wird als Grundvermögen (Grundstücke einschließlich Zu-
behör, Betriebsvermögen (das dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaft,
es Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Vermögen) und als Kapital-
vermögen definiert, wobei das Betriebsvermögen einer offenen Handels-
gesellschaft oder einer anderen Erwerbsgesellschaft den einzelnen Teilhabern.
im Verhältnis ihres Anteils angerechnet wird. Das im Auslande oder
einem anderen deutschen Bundesstaate befindliche Grund= und Betriebs-
vermögen soll nicht zum steuerbaren Vermögen gehören. Das Kapital-
vermogen wird sodann eingehend definiert; freibleiben sollen nur Ansprüche
on Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, an Kranken= und Unfallversiche-
rungen oder Angestelltenversicherungen, Ansprüche an Renten und ähnliche
Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis
gewährt werden. Noch nicht fällige Ansprüche aus Renten und Kapital-
versicherungen sind nicht zu berücksichtigen. Möbel und Hausrat gilt nicht
als Vermögen, wohl aber das zu einem Fideikommiß gehörige Vermögen
als das Vermögen des Inhabers. Die dinglichen und persönlichen Schulden
und Lasten dürfen abgezogen werden, aber keine Haushaltungsschulden.
Steuerpflichtig sind mit dem Zuwachs ihres gesamten steuer-
baren Vermögens die Landesangehörigen (mit den Ausnahmen, die etwa
im preußischen Steuergesetz vorgesehen sind) und mit dem Zuwachs, der
dem im Lande befindlichen Grund= und Betriebsvermögen aller natürlichen
Personen entsteht, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder
Aufenthalt. Vermögen unter 6000 Mark und ein Zuwachs unter 2000 Mark
werden nicht besteuert. Das Vermögen nicht dauernd voneinander getrennt
lebender Ehegatten wird zur Veranlagung zusammengerechnet. Ist im Ver-
anlagungszeitraum ein Grundstück veräußert und die Wertzuwachssteuer be-
zahlt worden, so ist vom Vermögenszuwachs der Betrag der Wertsteigerung
abzüglich der gezahlten Wertzuwachssteuer abzuziehen. Weiter wird dann in
den §§ 18 bis 23 über die Feststellung des Vermögenszuwachses
und den Veranlagungs= und Erhebungszeitraum gesagt:
*# 18. Die Feststellung des Vermögenszuwachses erfolgt erstmals zum
1. April 1916 für den in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember
1915 entstandenen Zuwachs, späterhin in Zeitabständen von 2 zu 2 Jahren
für den in den vorhergegangenen zwei Kalenderjahren entstandenen Zuwachs.
Tritt dieses Gesetz in einem Bundesstaat nach dem 1. April 1916 in Kraft,
so bestimmt der Bundesrat, in welcher Weise der der erstmaligen Ver-
anlagung zugrunde zulegende Vermögensstand zu ermitteln ist.
* 19. Als Vermögenszuwachs gilt der Unterschied- zwischen dem
reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen
Veranlagungszeitraums (§ 18) und dem reinen Werte des steuerbaren Gesamt-
vermögens am Anfang dieses Zeitraums, soweit in den 58 20 und 21 nicht
anders bestimmt ist. Der Unterschied (Abs. 1) verringert sich um den Betrag,
um den die Summe der abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamt-
wert des Aktivvermögens des Steuerpflichtigen zu Beginn des maßgebenden
Zeitraumes überstiegen hat.
§20. Ist der Steuerpflichtige bereits zu einer Besitzsteuer veranlagt
gewesen, so gilt in der Folgezeit als Vermögenszuwachs der Unterschied
zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende