Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1913. (54)

Ha Bensche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 30.) 107 
Reichskassenscheinen (§ 5), die Kontrolle der Bestände (8 6) knüpfen an 
ällere Gesetze an. 
Das Besitzsteuergesetz selbst, das subsidiär in den Bundesstaaten 
in Kraft treten soll, die bis zum bestimmten Termin keine Vermögens- 
beitcuerung eingeführt haben, hat 78 Paragraphen. Es bestimmt zunächst, 
daß vom Vermögenszuwachs eine Besitzsteuer erhoben werden soll. 
Das Vermögen wird als Grundvermögen (Grundstücke einschließlich Zu- 
behör, Betriebsvermögen (das dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaft, 
es Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Vermögen) und als Kapital- 
vermögen definiert, wobei das Betriebsvermögen einer offenen Handels- 
gesellschaft oder einer anderen Erwerbsgesellschaft den einzelnen Teilhabern. 
im Verhältnis ihres Anteils angerechnet wird. Das im Auslande oder 
einem anderen deutschen Bundesstaate befindliche Grund= und Betriebs- 
vermögen soll nicht zum steuerbaren Vermögen gehören. Das Kapital- 
vermogen wird sodann eingehend definiert; freibleiben sollen nur Ansprüche 
on Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, an Kranken= und Unfallversiche- 
rungen oder Angestelltenversicherungen, Ansprüche an Renten und ähnliche 
Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis 
gewährt werden. Noch nicht fällige Ansprüche aus Renten und Kapital- 
versicherungen sind nicht zu berücksichtigen. Möbel und Hausrat gilt nicht 
als Vermögen, wohl aber das zu einem Fideikommiß gehörige Vermögen 
als das Vermögen des Inhabers. Die dinglichen und persönlichen Schulden 
und Lasten dürfen abgezogen werden, aber keine Haushaltungsschulden. 
Steuerpflichtig sind mit dem Zuwachs ihres gesamten steuer- 
baren Vermögens die Landesangehörigen (mit den Ausnahmen, die etwa 
im preußischen Steuergesetz vorgesehen sind) und mit dem Zuwachs, der 
dem im Lande befindlichen Grund= und Betriebsvermögen aller natürlichen 
Personen entsteht, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder 
Aufenthalt. Vermögen unter 6000 Mark und ein Zuwachs unter 2000 Mark 
werden nicht besteuert. Das Vermögen nicht dauernd voneinander getrennt 
lebender Ehegatten wird zur Veranlagung zusammengerechnet. Ist im Ver- 
anlagungszeitraum ein Grundstück veräußert und die Wertzuwachssteuer be- 
zahlt worden, so ist vom Vermögenszuwachs der Betrag der Wertsteigerung 
abzüglich der gezahlten Wertzuwachssteuer abzuziehen. Weiter wird dann in 
den §§ 18 bis 23 über die Feststellung des Vermögenszuwachses 
und den Veranlagungs= und Erhebungszeitraum gesagt: 
*# 18. Die Feststellung des Vermögenszuwachses erfolgt erstmals zum 
1. April 1916 für den in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 
1915 entstandenen Zuwachs, späterhin in Zeitabständen von 2 zu 2 Jahren 
für den in den vorhergegangenen zwei Kalenderjahren entstandenen Zuwachs. 
Tritt dieses Gesetz in einem Bundesstaat nach dem 1. April 1916 in Kraft, 
so bestimmt der Bundesrat, in welcher Weise der der erstmaligen Ver- 
anlagung zugrunde zulegende Vermögensstand zu ermitteln ist. 
* 19. Als Vermögenszuwachs gilt der Unterschied- zwischen dem 
reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jeweiligen 
Veranlagungszeitraums (§ 18) und dem reinen Werte des steuerbaren Gesamt- 
vermögens am Anfang dieses Zeitraums, soweit in den 58 20 und 21 nicht 
anders bestimmt ist. Der Unterschied (Abs. 1) verringert sich um den Betrag, 
um den die Summe der abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamt- 
wert des Aktivvermögens des Steuerpflichtigen zu Beginn des maßgebenden 
Zeitraumes überstiegen hat. 
§20. Ist der Steuerpflichtige bereits zu einer Besitzsteuer veranlagt 
gewesen, so gilt in der Folgezeit als Vermögenszuwachs der Unterschied 
zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende
	        
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