Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1913. (54)

Das Dentsqhe Reich und seine einzelnen Glieder. (Juli 26.) 291 
er selbst, noch ein anderer Insasse des Luftfahrzeugs auf oder über fran- 
zösischem Gebiete eine Handlung begangen hat, durch welche die Sicherheit 
Frankreichs berührt werden könnte (Aufzeichnungen, photographische Auf- 
nahmen oder Zeichnungen, Absendung von Funkentelegrammen usw.). 
Hierauf wird dem Luftfahrzeug gestattet, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. 
Die Rückkehr darf unter den von der Militärbehörde festgesetzten Bedingungen 
auf dem Luftweg erfolgen. Ist die Rückkehr nicht sofort ausführbar, so 
kann während des Aufenthalts des Luftfahrzeugs in Frankreich gegen 
das Fahrzeug und seine Insassen keine Maßnahme getroffen werden, die 
nicht aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Gesundheit 
geboten ist oder die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Personen 
oder Sachen bezweckt. Wird ein die Landung des Luftfahrzeugs recht- 
fertigender Fall der Not nicht festgestellt, so wird die Sache der Gerichts- 
behörde übergeben und die französische Regierung entsprechend benachrichtigt. 
Die deutsche Regierung wird der französischen Regierung die Unterscheidungs- 
merkmale der Luftfahrzeuge mitteilen, die der Militärverwaltung gehören 
oder vor der Abnahme durch die Militärverwaltung während einer Probe- 
fahrt mit Militärpersonen in Uniform besetzt werden sollen. Die Unter- 
scheidungsmerkmale müssen auch während des Fluges und auf große Ent- 
fernung sichtbar sein. 
1I. Außerhalb der nach den französischen Vorschriften verbotenen 
Zonen können aus Deutschland kommende Luftfahrzeuge, die weder der 
Militärverwaltung gehören noch Militärpersonen in Uniform zu ihren 
Insassen zählen, unter folgenden Bedingungen französisches Gebiet über- 
fliegen und darauf landen: 1. Das Luftfahrzeug muß mit einem von der 
zuständigen deutschen Behörde oder durch sie ermächtigten Gesellschaft aus- 
gestellten Zulassungsschein und einem Zeugnis über die Eintragung in ein 
deutsches Register versehen sein. Es hat deutliche Merkmale zu führen, 
durch die es auch während des Fluges unterschieden werden kann. 2. Der 
Führer muß im Besitz eines von der zuständigen deutschen Behörde oder 
durch sie ermächtigten Gesellschaft ausgestellten Führerscheins sein. 3. Der 
Führer und jeder Begleiter müssen die Nachweise über ihre Staatsangehörig- 
keit, ihre Person und ihre militärische Stellung mit sich führen. 4. Der 
Führer muß mit einem von dem französischen diplomatischen oder konfu- 
larischen Vertreter ausgestellten Reiseschein versehen sein, der auf Grund 
der Nachweise über das Flugzeug und die Besatzung sowie nach Angabe 
des Reiseziels erteilt wird. Solche Luftfahrzeuge und ihre Insassen haben 
sich den allgemeinen französischen Gesetzesvorschriften, den französischen 
Zollvorschriften und den Sondervorschriften über den Luftverkehr in Frank- 
reich zu unterwerfen; der Zulassungsschein und der Führerschein haben 
indes, wenn das Luftfahrzeug und der Führer aus Deutschland kommen, 
dieselbe Geltung wie die entsprechenden in Frankreich ausgestellten Zeugnisse. 
Aus Deutschland kommenden Luftfahrzeugen, die weder der Militärbehörde 
gehören noch Militärpersonen in Uniform zu ihren Insassen zählen, darf 
im Falle der Not der Aufenthalt auf französischem Gebicte nicht versagt 
werden, auch wenn sie den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen; 
sie haben jedoch in solchem Falle sobald als möglich zu landen und sich 
bei der nächsten Zivilbehörde zu melden. Im übrigen finden auf die Be- 
handlung dieser Luftfahrzeuge die französischen Vorschriften Anwendung. 
III. In jedem Falle, wo ein aus Deutschland kommendes Luftfahr- 
zeug in Frankreich landet, haben die französischen Behörden, gegebenenfalls 
im Einvernehmen mit den Insassen, nach Möglichkeit die zum Schutze des 
Fahrzeugs und zur Sicherung der Insassen erforderlichen Maßnahmen zu 
treffen. Die französische Regierung wird der deutschen Regierung unter der 
19*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.