Reichsgerichtliche Entscheldungen. 287
selben die Einrichtungen zur Ausübung der Gerechtigkeit
speziell bekannt waren, erscheint ohne Bedeutung.
Er erwarb es mit den aus der bibherigen
Benutzungsart folgenden Beschränkungen. Ob die
Veräußerung durch freiwilligen Vertrag oder im
Wege der Subhastation erfolgte, macht keinen Unterschied
S. V. 334/85. Urth. v. 15. April 1885.
Gerichtsstand der Feststellungsklage. —
Daß für die sachliche und örtliche Zuständigkeit der
sog. Feststellungsklage, d. i. der Klage, mit welcher
nicht eine bestimmte Leistung, sondern für eine Leistung
präparatorisch die Anerkennung eines bestimmten
Rechtsverhältnisses bezweckt wird, nur allein dieses
materielle Rechtsverhältniß maßgebend ist, und daß
also die Feststellungsklage, wie in § 29 d. C.-P.-O.
für die Klage auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Vertrags ausdrücklich anerkannt
ist, dem Gerichtsstande folgt, dem die Klage aus
dem konkreten Rechtsverhältnisse selbst angehören
würde, ergibt sich nothwendig aus der absoluten
Abhängigkeit der Feststellungsklage von dem behaupteten
Rechtsverhältnisse, indem sie auß der Natur
des letzteren ihre Rechtsqualität entlehnt, und aus
dem Zweck jener Klage, der ausschließlich auf die
richterliche Anerkennung und Feststellung eines bestimmten
Rechtsverhältnisses als Grundlage anderer
verfolgbarer Ansprüche gerichtet ist. Der Zweck und
der Sinn des Gesetzes lassen — nach klarllegenden
allgemeinen Rechtsgrundsätzen — hierüber keinen
Zweifel; die Motive sprechen den Grundsatz ausdrücklich
aus. (Hahn, Materialien Bd. 2 Abth. 1
S. 257.) Die Feststellungsklage ist im Uebrigen,
was die Zuständigkeit betrifft, nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen, und es gllt
daher für sie auch der 8 25 a. a. O., wonach für
Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche
Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend