Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  287

selben  die  Einrichtungen  zur  Ausübung  der  Gerechtigkeit
  speziell  bekannt  waren,  erscheint  ohne  Bedeutung.
  Er  erwarb  es  mit  den  aus  der  bibherigen
Benutzungsart  folgenden  Beschränkungen.  Ob  die
Veräußerung  durch  freiwilligen  Vertrag  oder  im
Wege  der  Subhastation  erfolgte,  macht  keinen  Unterschied
  S.  V.  334/85.  Urth.  v.  15.  April  1885.

Gerichtsstand  der  Feststellungsklage.  —
Daß  für  die  sachliche  und  örtliche  Zuständigkeit  der
sog.  Feststellungsklage,  d.  i.  der  Klage,  mit  welcher
nicht  eine  bestimmte  Leistung,  sondern  für  eine  Leistung
präparatorisch  die  Anerkennung  eines  bestimmten
Rechtsverhältnisses  bezweckt  wird,  nur  allein  dieses
materielle  Rechtsverhältniß  maßgebend  ist,  und  daß
also  die  Feststellungsklage,  wie  in  §  29  d.  C.-P.-O.
für  die  Klage  auf  Feststellung  des  Bestehens  oder
Nichtbestehens  eines  Vertrags  ausdrücklich  anerkannt
ist,  dem  Gerichtsstande  folgt,  dem  die  Klage  aus
dem  konkreten  Rechtsverhältnisse  selbst  angehören
würde,  ergibt  sich  nothwendig  aus  der  absoluten
Abhängigkeit  der  Feststellungsklage  von  dem  behaupteten
  Rechtsverhältnisse,  indem  sie  auß  der  Natur
des  letzteren  ihre  Rechtsqualität  entlehnt,  und  aus
dem  Zweck  jener  Klage,  der  ausschließlich  auf  die
richterliche  Anerkennung  und  Feststellung  eines  bestimmten
  Rechtsverhältnisses  als  Grundlage  anderer
verfolgbarer  Ansprüche  gerichtet  ist.  Der  Zweck  und
der  Sinn  des  Gesetzes  lassen  —  nach  klarllegenden
allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  —  hierüber  keinen
Zweifel;  die  Motive  sprechen  den  Grundsatz  ausdrücklich
  aus.  (Hahn,  Materialien  Bd.  2  Abth.  1
S.  257.)  Die  Feststellungsklage  ist  im  Uebrigen,
was  die  Zuständigkeit  betrifft,  nach  den  allgemeinen
gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurtheilen,  und  es  gllt
daher  für  sie  auch  der  8  25  a.  a.  O.,  wonach  für
Klagen,  durch  welche  das  Eigenthum,  eine  dingliche
Belastung  oder  die  Freiheit  von  einer  solchen  geltend