Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausstellung

1393

bestellt  werden,  daß  der  Grundschuldbrief
  auf  den  Inhaber  ausgestellt  wird.

Güterrecht.
Der  Mann  kann  bei  bhelichem  gesetzlichen

  Güterrecht  die  zum  eingebrachten
Gute  gehörenden  Inhaberpapiere,  statt
sie  nach  §  1392  zu  hinterlegen,  auf

den  Namen  der  Frau  unmschreiben

oder,  wenn  sie  von  dem  Reiche  oder

einem  Bundesstaate  ausgestellt  sind,
in  Buchforderungen  gegen  das  Reich

oder  den  Bundesstaat  umwandeln
lassen.
1525  Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau

1403

405

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bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft
findet  §  1393  entsprechende  Anwendung.

Schuldverhältnis.

Ist  über  die  Forderung  ein  Schuldschein
  ausgestellt  worden,  so  kann
der  Schuldner  neben  der  Quittung
Rückgabe  des  Schuldscheins  verlangen.
Der  bisherige  Gläubiger  hat  dem
neuen  Gläubiger  auf  Verlangen  eine
öffentlich  beglaubigte  Urkunde  über
die  Abtretung  auszustellen.  412.

Hat  der  Schuldner  eine  Urkunde  über
die  Schuld  ausgestellt,  so  kann  er
sich,  wenn  die  Forderung  unter  Vorlegung
  der  Urkunde  abgetreten  wird,
dem  neuen  Gläubiger  gegenüber  nicht
darauf  berufen,  daß  die  Eingehung
oder  Anerkennung  des  Schuloverhältnisses
  nur  zum  Schein  erfolgt  oder
daß  die  Abtretung  durch  Bereinbarung
mit  dem  ursprünglichen  Gläubiger
ausgeschlossen  sei,  es  sei  denn,  daß
der  neue  Gläubiger  bei  der  Abtretung

den  Sachverhalt  kannte  oder  kennen

mußte.

Der  Anzeige  von  der  Abtretung  der
Forderung  steht  es  gleich,  wenn  der
Gläubiger  eine  Urkunde  über  die
Abtretung  dem  in  der  Urkunde  bezeichneten
  neuen  Gläubiger  ausgestellt

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Ausstellung

hat  und  dieser  sie  dem  Schuldner
vorlegt.  412.
Der  Schuldner  ist  dem  neuen  Gläubiger
  gegenüber  zur  Leistung  nur
gegen  Aushändigung  einer  von  dem
bisherigen  Gläubiger  über  die  Abtcetung
  ausgestellten  Urkunde  verpflichtet.
  412.
Tritt  eine  Militärperson,  ein  Beamter,
ein  Geistlicher  oder  ein  Lehrer  an
einer  öffentlichen  Unterrichtsanstalt
den  übertragbaren  Teil  des  Diensteinkommens,
  des  Wartegeldes  oder
des  Ruhegehaltes  ab,  so  ist  die  auszahlende
  Kasse  durch  Aushändigung
einer  von  dem  bisherigen  Gläubiger
ausgestellten,  öffentlich  beglaubigten
Urkunde  von  der  Abtretung  zu  benachrichtigen.


Schuldverschreibung.
A.  einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber.  795,  796,  807,  808.
Der  Aussteller  einer  abhanden  gekömmenen
  oder  vernichteten  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  ist
verpflichtet,  dem  bisherigen  Inhaber
auf  Verlangen  die  zur  Erwirkung
des  Aufgebots  oder  der  Zahlungssperre
  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen
  und  die  erforderlichen  Zeugnisse
auszustellen.

Testament.
Der  Vorerbe  kann  die  zur  Erbschaft
gehörenden  Inhaberpapiere,  statt  sie
nach  §  2116  zu  hinterlegen,  wenn  sie
von  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaate
  ausgestellt  sind,  in  Buchforderungen
  gegen  das  Reich  oder  den
Bundesstaat  umwandeln  lassen  mit
der  Bestimmung,  daß  er  über  sie  nur
mit  Zustimmung  des  Nacherben  verfügen
  kann.

Verwandtschaft.
s.  Vormundschaft  1822.
s.  Vormundschaft  1815.