Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreißigster Jahrgang. 1914. Erste Hälfte. (55a)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  175

VIII.  Bayer.  Gesetz  vom  2.  Juni  1876,  die
Erhebung  einer  Gebühr  für  das  Halten  von
Hunbden  betreffend.

Art.  7.  Zur  Anmeldung  einer  der  Gebühr
unterliegenden  Hunde  ist  der  natürliche
Inhaber  desselben  verpfichtet.

Nach  Art.  1  Abs.  1  dieses  Gesetzes  hat  für
jeden  über  drei  Monate  alten  Hund  der  Besitzer
für  das  Kalenderjahr  eine  Gebühr  an  die  Staatskasse
  zu  entrichten,  und  nach  Art.  3  Abs.  1  haben
die  Besitzer  der  Gebühr  unterliegender  Hunde  dieselben
  bei  der  Ortspoligeibehörde  zur  Eintragung
in  das  hierüber  anzulegende  Verzeichniß  anzumelden.
Weder  hier  noch  an  anderen  Stellen  macht  das
Gesetz  einen  Unterschied  zwischen  juristischem  Besitz
und  bloßer  Detention,  vielmehr  bezeichnet  die  im
Art.  7  enthaltene  Strafandrohung  allgemein  die
Hundebesitzer,  welche  die  ihnen  obliegende  Anmeldung
  unterlassen  oder  nicht  rechtzeitig  erstatten,
als  straffällig.  Der  Zweck  des  Gesetzes  ist  aber,
wie  die  Motive  zum  Entwurf  eines  Gesetzes,  die
Erhebung  einer  Abgabe  für  das  Halten  von  Hunden
betr.,  und  die  hierauf  bezüglichen  Kammerverhandlungen
  ersehen  lassen,  neben  der  Erzielung  eines
finanziellen  Vortheils  vor  zugsweise  ein  sanitätspolizeilicher,
  nämlich  die  Verminderung  der  Anzahl
der  Hunde  und  hiemit  der  durch  die  Wuthkrankheit
für  Leben  und  Gesundheit  der  Menschen  begründeten
Gefahr.  Zur  Erreichung  dleses  Zwecks  wurde  die
in  Art.  2  und  3  des  Gesetzes  vorgesehene  Betheiligung
  der  Gemeinden  aus  dem  Grunde  für  angemessen
  erachtet,  weil  den  Ortspolizeibehörden  der  Vollzug
  der  vorgeschriebenen  Hundevisitationen  obliegt.

Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten
  1875/76  Beil.-Bd.  U.  S.  2  und
363  folg.  Stenographische  Berichte  Bd.  J
S.  351  folgde.