Entscheidungen des OLG. München. 175
VIII. Bayer. Gesetz vom 2. Juni 1876, die
Erhebung einer Gebühr für das Halten von
Hunbden betreffend.
Art. 7. Zur Anmeldung einer der Gebühr
unterliegenden Hunde ist der natürliche
Inhaber desselben verpfichtet.
Nach Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes hat für
jeden über drei Monate alten Hund der Besitzer
für das Kalenderjahr eine Gebühr an die Staatskasse
zu entrichten, und nach Art. 3 Abs. 1 haben
die Besitzer der Gebühr unterliegender Hunde dieselben
bei der Ortspoligeibehörde zur Eintragung
in das hierüber anzulegende Verzeichniß anzumelden.
Weder hier noch an anderen Stellen macht das
Gesetz einen Unterschied zwischen juristischem Besitz
und bloßer Detention, vielmehr bezeichnet die im
Art. 7 enthaltene Strafandrohung allgemein die
Hundebesitzer, welche die ihnen obliegende Anmeldung
unterlassen oder nicht rechtzeitig erstatten,
als straffällig. Der Zweck des Gesetzes ist aber,
wie die Motive zum Entwurf eines Gesetzes, die
Erhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden
betr., und die hierauf bezüglichen Kammerverhandlungen
ersehen lassen, neben der Erzielung eines
finanziellen Vortheils vor zugsweise ein sanitätspolizeilicher,
nämlich die Verminderung der Anzahl
der Hunde und hiemit der durch die Wuthkrankheit
für Leben und Gesundheit der Menschen begründeten
Gefahr. Zur Erreichung dleses Zwecks wurde die
in Art. 2 und 3 des Gesetzes vorgesehene Betheiligung
der Gemeinden aus dem Grunde für angemessen
erachtet, weil den Ortspolizeibehörden der Vollzug
der vorgeschriebenen Hundevisitationen obliegt.
Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten
1875/76 Beil.-Bd. U. S. 2 und
363 folg. Stenographische Berichte Bd. J
S. 351 folgde.