414 Oberstrichterliche Entscheldungen.
schiedenen Zahlungsmodalitäten, und als solche auch,
keineswegs überflüssiger Weise, im Hypothekenbuche unzweideutig
kenntlich gemacht.
Zur Zeit, da diese Kapitalien zur Löschung bereift
waren und der Vorbehalt ihres Ranges eingetragen
werden sollte, waren außer dem A.'schen Kapitale auch
noch andere Hypotheken auf den betreffenden Folien nachgängig
jenen beiden Kapitalien im Hypothekenbuche eingetragen,
von deren Besitzern eine Erklärung über den
Antrag auf Löschung jener Hypothekkapitalien, jedoch mit
Vorbehalt des Ranges derselben nicht vorliegt.
Bei Aufrechtmachung der Hypotheken zu 5200 Mk.
und 2000 Mk. war zwischen Hypothekgläubiger und Schuldner
für Letzteren wohl unter gewissen Einschränkungen
für bestimmte Fälle das Recht einer Rangeinräumung
vereinbart worden, hiewegen aber kein Eintrag im Hypothekenbuche
erfolgt. Dagegen war bei Aufnahme des
Kapitals zu 2000 Mk. bezüglich des ihm vorangegangenen
Kapitals zu 5200 Mk. vom Schuldner sogar ausdrücklich
auf das Recht der Rangeinräumung für den Fall ganzer
oder theilweiser Löschungsreife verzichtet, und dieser Verzicht
antragsgemäß auch im Hypothekenbuche eingetragen
worden.
Nun hat das oberste Landesgericht sich bereits wiederholt
dahin ausgesprochen, daß bei Annnitätenkapitalien
eine Rangeinräumung, ohne erst die Zustimmung aller
nachfolgenden Hypothekgläubiger hiezu einholen zu müssen,
nur dann Platz greifen könne, wenn das Recht hierauf
vom Schuldner ausdrücklich vorbehalten und dieser Vorbehalt
im Hypothekenbuche eingeschrieben worden ist.
Von dieser Ansicht abzugehen, findet der Gerichtshof
auch dermalen keinen Grund. Es kann deshalb zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die eingehend motivirten
Entscheidungen vom 11. Januar 1867, 7. Dezember
1875 und 16. März 1885 (Bl. f. RA. Bd. 32 S. 218 f.;
Samml. von Entscheid. V S. 653 f. und XI S. 68 f.),