Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LIV. Band. (54)

414  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

schiedenen  Zahlungsmodalitäten,  und  als  solche  auch,
keineswegs  überflüssiger  Weise,  im  Hypothekenbuche  unzweideutig
  kenntlich  gemacht.

Zur  Zeit,  da  diese  Kapitalien  zur  Löschung  bereift
waren  und  der  Vorbehalt  ihres  Ranges  eingetragen
werden  sollte,  waren  außer  dem  A.'schen  Kapitale  auch
noch  andere  Hypotheken  auf  den  betreffenden  Folien  nachgängig
  jenen  beiden  Kapitalien  im  Hypothekenbuche  eingetragen,
  von  deren  Besitzern  eine  Erklärung  über  den
Antrag  auf  Löschung  jener  Hypothekkapitalien,  jedoch  mit
Vorbehalt  des  Ranges  derselben  nicht  vorliegt.

Bei  Aufrechtmachung  der  Hypotheken  zu  5200  Mk.
und  2000  Mk.  war  zwischen  Hypothekgläubiger  und  Schuldner
  für  Letzteren  wohl  unter  gewissen  Einschränkungen
für  bestimmte  Fälle  das  Recht  einer  Rangeinräumung
vereinbart  worden,  hiewegen  aber  kein  Eintrag  im  Hypothekenbuche
  erfolgt.  Dagegen  war  bei  Aufnahme  des
Kapitals  zu  2000  Mk.  bezüglich  des  ihm  vorangegangenen
Kapitals  zu  5200  Mk.  vom  Schuldner  sogar  ausdrücklich
auf  das  Recht  der  Rangeinräumung  für  den  Fall  ganzer
oder  theilweiser  Löschungsreife  verzichtet,  und  dieser  Verzicht
  antragsgemäß  auch  im  Hypothekenbuche  eingetragen
worden.

Nun  hat  das  oberste  Landesgericht  sich  bereits  wiederholt
  dahin  ausgesprochen,  daß  bei  Annnitätenkapitalien
eine  Rangeinräumung,  ohne  erst  die  Zustimmung  aller
nachfolgenden  Hypothekgläubiger  hiezu  einholen  zu  müssen,
nur  dann  Platz  greifen  könne,  wenn  das  Recht  hierauf
vom  Schuldner  ausdrücklich  vorbehalten  und  dieser  Vorbehalt
  im  Hypothekenbuche  eingeschrieben  worden  ist.

Von  dieser  Ansicht  abzugehen,  findet  der  Gerichtshof
auch  dermalen  keinen  Grund.  Es  kann  deshalb  zur  Vermeidung
  von  Wiederholungen  auf  die  eingehend  motivirten
  Entscheidungen  vom  11.  Januar  1867,  7.  Dezember
1875  und  16.  März  1885  (Bl.  f.  RA.  Bd.  32  S.  218  f.;
Samml.  von  Entscheid.  V  S.  653  f.  und  XI  S.  68  f.),