Feststellung u. Wirkung v. Bebauungs= 2#c. Pläuen § 18. 117
beschränkt werden. Wo später eintretender Durchgangsverkehr
(insbesondere Straßenbahnbetrieb) und deshalb
eine Straßenverbreiterung zu erwarten ist, sind auf
beiden Seiten Vorgärten von entsprechender Tiefe anzulegen.
Privatstraßen, welche für mehrere Grundstücke
als Einfahrten zum Hinterlande dienen, dürfen nicht unter
6 m Breite erhalten. Straßen mit offener Bauweise
und mäßigem Durchgangsverkehr sowie alle Straßen
mit geschlossener Bauweise sind mindestens 12 m, Straßen
mit starkem Geschäfts= oder Durchgangsverkehr mindestens
17 m breit anzulegen;
d) Steigungen der Straßen sind möglichst gleich
mäßig zu verteilen, große Steigungen, Einschnitte und
Straßenerhöhungen sowie geradlinige Straßenfluchten in
übermäßig langer Ausdehnung tunlichst zu vermeiden;
e) bei Feststellung der Straßenrichtungen ist auf kurze
und zwechmäßige Verbindungen der Straßen unter sich und
mit den Hauptpunkten des Verkehrs Bedacht zu nehmen;
H freie Plätze und öffentliche Pflanzungen sind der
Größe, Lage und Anzahl nach so anzulegen, daß sie
sowohl den verkehrs= als auch den wohlfahrtspolizeilichen
Bedürfnissen entsprechen. Plätze für Kirchen= und
Schulbauten sowie öffentliche Spiel- und Erholungsplätze
sind in ausreichender Zahl vorzusehen;
g) bei den Bestimmungen über die Bauweise umd
die Zulassung von Fabriken und gewerblichen Anlagen
sind der bisherige Charakter des Ortes oder Ortsteiles
sowie das vorhandene Bedürfnis zu berücksichtigen. Jedenfalls
ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß geschlossene
Bauweise, soweit solche ortsgesetzlich nicht ausgeschlossen
wird, in ausreichendem Umfange von Straßen mit offener