Metadata : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Feststellung  u.  Wirkung  v.  Bebauungs=  2#c.  Pläuen  §  18.  117

beschränkt  werden.  Wo  später  eintretender  Durchgangsverkehr
  (insbesondere  Straßenbahnbetrieb)  und  deshalb
eine  Straßenverbreiterung  zu  erwarten  ist,  sind  auf
beiden  Seiten  Vorgärten  von  entsprechender  Tiefe  anzulegen.
  Privatstraßen,  welche  für  mehrere  Grundstücke
als  Einfahrten  zum  Hinterlande  dienen,  dürfen  nicht  unter
6  m  Breite  erhalten.  Straßen  mit  offener  Bauweise
und  mäßigem  Durchgangsverkehr  sowie  alle  Straßen
mit  geschlossener  Bauweise  sind  mindestens  12  m,  Straßen
mit  starkem  Geschäfts=  oder  Durchgangsverkehr  mindestens
  17  m  breit  anzulegen;

d)  Steigungen  der  Straßen  sind  möglichst  gleich
mäßig  zu  verteilen,  große  Steigungen,  Einschnitte  und
Straßenerhöhungen  sowie  geradlinige  Straßenfluchten  in
übermäßig  langer  Ausdehnung  tunlichst  zu  vermeiden;

e)  bei  Feststellung  der  Straßenrichtungen  ist  auf  kurze
und  zwechmäßige  Verbindungen  der  Straßen  unter  sich  und
mit  den  Hauptpunkten  des  Verkehrs  Bedacht  zu  nehmen;

H  freie  Plätze  und  öffentliche  Pflanzungen  sind  der
Größe,  Lage  und  Anzahl  nach  so  anzulegen,  daß  sie
sowohl  den  verkehrs=  als  auch  den  wohlfahrtspolizeilichen
  Bedürfnissen  entsprechen.  Plätze  für  Kirchen=  und
Schulbauten  sowie  öffentliche  Spiel-  und  Erholungsplätze
sind  in  ausreichender  Zahl  vorzusehen;

g)  bei  den  Bestimmungen  über  die  Bauweise  umd
die  Zulassung  von  Fabriken  und  gewerblichen  Anlagen
sind  der  bisherige  Charakter  des  Ortes  oder  Ortsteiles
sowie  das  vorhandene  Bedürfnis  zu  berücksichtigen.  Jedenfalls
  ist  aber  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  geschlossene
Bauweise,  soweit  solche  ortsgesetzlich  nicht  ausgeschlossen
wird,  in  ausreichendem  Umfange  von  Straßen  mit  offener