58 Beutsches Neich. (Januar 30.)
ist aber mit 56,2 Prozent immer noch sehr befriedigend. Die Aktionskraft
der Reichsbank hat sich während der ganzen Dauer des Krieges fortgesetzt
erhöht.
30. Jan. (Düsseldorf.) Zur Frage des Ersatzes von
Kriegsschäden.
Die Handelskammer Düsseldorf beschäftigt sich mit der Frage
des Ersatzes von Kriegsschäden. Es wird der Wunsch geäußert, daß die
Frage nach folgenden Grundsätzen behandelt werden möge: Keine Ent-
schädigung soll gewährt werden für entgangenen Gewinn, für Verluste, die
durch Versicherung gedeckt und vergütet worden sind, für Verluste im neu-
tralen Auslande, für mittelbare Kriegsschäden, die aus der Erschwerung
des Verkehrs, Rohstoff- oder Absatzmangel, Arbeitermangel, Stilliegen der
Betriebsmittel und Kapitalien und aller übrigen durch den Kriegszustand
veranlaßten Störungen des wirtschaftlichen Lebens hervorgehen, soweit nicht
im folgenden Ausnahmen gemacht sind. Eine angemessene Entschädigung
ist zu gewähren 1. für alle Verluste, welche im Reichsgebiet, den Kolonien
und Schutzgebieten deutsche Reichsangehörige durch unmittelbare Kriegs-
maßregeln an beweglichem und unbeweglichem Eigentum erleiden; 2. für
alle Verluste und Schädigungen, die deutsche Reichsangehörige und ihre
Familien durch feindliche (ausdrücklich gegen sie gerichtete) Maßregeln an
Gesundheit, Leben, Geschäft und Eigentum, insbesondere durch Bruch an-
erkannter Völkerrechts- und anderer Staatsverträge, durch abneigende Be-
handlung deutscher Reichsangehöriger gegenüber allgemein gültigen Gesetzen
und Verordnungen feindlicher Staaten (Patentraub, Untersagung der Er-
füllung von Versicherungs= und Lieferungsverträgen) erleiden, und für alle
Schäden, die durch die Duldung feindseliger Maßregeln gegen deutsche
Reichsangehörige und ihre Familien seitens feindlicher Staaten entstehen;
3. für alle Verluste deutscher Reeder und Landungseigentümer an deutschen
Schiffen und ihrer Ladung, die vom Feinde weggenommen oder vernichtet
worden sind, auch für solche auf deutsche Rechnung laufenden Ladungen,
die sich auf neutralen oder feindlichen Schiffen befunden haben. Bei solchen
Schiffen und Ladungen, die zurückgegeben werden, ist die entstandene Wert-
minderung zu ersetzen. Außerdem werden für solche Schiffe und Ladungen
die im § 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1871 über die Entschädigungen der
deutschen Reederei genannten Ausgaben ersetzt. — Ferner für Kosten, sowie
für Verluste, die deutschen Schiffen und ihrer Ladung durch vom Feinde
erzwungenes Anlaufen von Nothäfen und Stilliegen in außerdeutschen Häfen
erwachsen, insbesondere für Wertminderungen der Schiffe und Ladungen,
Heuer und Unterhalt der Schiffsbesatzungen.
30. Jan. (Bayern.) Die Staatsregierung befaßt sich ein-
gehend mit der Frage der Kriegsinvalidenfürsorge und bringt
die vorbereitenden Arbeiten für eine zusammenfassende Regelung
zu einem vorläufigen Abschluß.
Die aufgestellten Grundsätze werden vor ihrem endgültigen Abschluß
in den nächsten Tagen im Staatsministerium des Inneren einem weiteren
Kreise von Personen zur Erörterung unterbreitet werden. Die von der
Staatsregierung in Aussicht genommene Regelung zielt auch darauf ab,
die da und dort entstandenen privaten Einrichtungen und kleineren Ver-
anstaltungen zusammenzufassen und eine einheitliche die Zersplitterung der
Mittel und Kräfte vermeidende Gesamtorganisation für das ganze Land zu
schaffen. Im Hinblick auf mehrfache Anfragen wird bemerkt, daß alsbald