Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Erste Hälfte. (56a)

58 Beutsches Neich. (Januar 30.) 
ist aber mit 56,2 Prozent immer noch sehr befriedigend. Die Aktionskraft 
der Reichsbank hat sich während der ganzen Dauer des Krieges fortgesetzt 
erhöht. 
30. Jan. (Düsseldorf.) Zur Frage des Ersatzes von 
Kriegsschäden. 
Die Handelskammer Düsseldorf beschäftigt sich mit der Frage 
des Ersatzes von Kriegsschäden. Es wird der Wunsch geäußert, daß die 
Frage nach folgenden Grundsätzen behandelt werden möge: Keine Ent- 
schädigung soll gewährt werden für entgangenen Gewinn, für Verluste, die 
durch Versicherung gedeckt und vergütet worden sind, für Verluste im neu- 
tralen Auslande, für mittelbare Kriegsschäden, die aus der Erschwerung 
des Verkehrs, Rohstoff- oder Absatzmangel, Arbeitermangel, Stilliegen der 
Betriebsmittel und Kapitalien und aller übrigen durch den Kriegszustand 
veranlaßten Störungen des wirtschaftlichen Lebens hervorgehen, soweit nicht 
im folgenden Ausnahmen gemacht sind. Eine angemessene Entschädigung 
ist zu gewähren 1. für alle Verluste, welche im Reichsgebiet, den Kolonien 
und Schutzgebieten deutsche Reichsangehörige durch unmittelbare Kriegs- 
maßregeln an beweglichem und unbeweglichem Eigentum erleiden; 2. für 
alle Verluste und Schädigungen, die deutsche Reichsangehörige und ihre 
Familien durch feindliche (ausdrücklich gegen sie gerichtete) Maßregeln an 
Gesundheit, Leben, Geschäft und Eigentum, insbesondere durch Bruch an- 
erkannter Völkerrechts- und anderer Staatsverträge, durch abneigende Be- 
handlung deutscher Reichsangehöriger gegenüber allgemein gültigen Gesetzen 
und Verordnungen feindlicher Staaten (Patentraub, Untersagung der Er- 
füllung von Versicherungs= und Lieferungsverträgen) erleiden, und für alle 
Schäden, die durch die Duldung feindseliger Maßregeln gegen deutsche 
Reichsangehörige und ihre Familien seitens feindlicher Staaten entstehen; 
3. für alle Verluste deutscher Reeder und Landungseigentümer an deutschen 
Schiffen und ihrer Ladung, die vom Feinde weggenommen oder vernichtet 
worden sind, auch für solche auf deutsche Rechnung laufenden Ladungen, 
die sich auf neutralen oder feindlichen Schiffen befunden haben. Bei solchen 
Schiffen und Ladungen, die zurückgegeben werden, ist die entstandene Wert- 
minderung zu ersetzen. Außerdem werden für solche Schiffe und Ladungen 
die im § 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1871 über die Entschädigungen der 
deutschen Reederei genannten Ausgaben ersetzt. — Ferner für Kosten, sowie 
für Verluste, die deutschen Schiffen und ihrer Ladung durch vom Feinde 
erzwungenes Anlaufen von Nothäfen und Stilliegen in außerdeutschen Häfen 
erwachsen, insbesondere für Wertminderungen der Schiffe und Ladungen, 
Heuer und Unterhalt der Schiffsbesatzungen. 
30. Jan. (Bayern.) Die Staatsregierung befaßt sich ein- 
gehend mit der Frage der Kriegsinvalidenfürsorge und bringt 
die vorbereitenden Arbeiten für eine zusammenfassende Regelung 
zu einem vorläufigen Abschluß. 
Die aufgestellten Grundsätze werden vor ihrem endgültigen Abschluß 
in den nächsten Tagen im Staatsministerium des Inneren einem weiteren 
Kreise von Personen zur Erörterung unterbreitet werden. Die von der 
Staatsregierung in Aussicht genommene Regelung zielt auch darauf ab, 
die da und dort entstandenen privaten Einrichtungen und kleineren Ver- 
anstaltungen zusammenzufassen und eine einheitliche die Zersplitterung der 
Mittel und Kräfte vermeidende Gesamtorganisation für das ganze Land zu 
schaffen. Im Hinblick auf mehrfache Anfragen wird bemerkt, daß alsbald
	        
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