Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Erste Hälfte. (56a)

Vensches Reich. (Februar 8.) 73 
frage und besonders nach der Durchführbarkeit des Baaderschen 
Projekts antwortet das Ministerium des Innern: 
Eine Verständigung mit der badischen Regierung konnte bis jetzt nicht 
erzielt werden. Eine weitere Förderung der Angelegenheit erscheine während 
der Kriegsdauer nicht angängig. 
Zu dem Baaderschen Projekt wird mitgeteilt, daß nach einer Prüfung 
durch das Badische Ministerium der Entwurf eine geeignete Unterlage für 
die Stellungnahme der badischen Regierung oder für die Durchführung 
des Verleihungsverfahrens nicht bietet, weil einmal seine Vorschläge über 
die Wasserteilung an der Donau der erforderlichen Bestimmtheit und Klar- 
heit entbehren, und weil ferner die Pläne und Erläuterungen ein Urteil 
über die Ausführbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Unternehmens sowie über 
seine Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen und die Rechte anderer 
nicht ermöglichen. Dem Ingenieur Baader wird daher anheimgegeben, 
zunächst diese Mängel seines Entwurfs zu beheben. 
8. Febr. Neue Prägungen von Scheidemünzen. 
Im Januar sind wiederum größere Münzprägungen in Scheide- 
münze erfolgt. So wurden für Mark 2430000 Einmark., für Mark 2410000 
Fünfzigpfennig-, ferner für Mark 542639 Zehnpfennig= und für Mark 
230872 Fünfpfennigstücke fertiggestellt. 
8. Febr. Festsetzung einer Tagesquote von 225 Gramm 
Mehl. Die Reichsverteilungsstelle beschließt, daß bis zur Auf- 
stellung des ersten Verteilungsplanes jeder Kommunalverband dafür 
sorgt, daß in seinem Bezirk von der versorgungsberechtigten Be- 
völkerung nicht mehr Mehl verbraucht wird, als einem durchschnitt- 
lichen täglichen Verbrauch von 225 Gramm auf den Kopf der 
versorgungsberechtigten Bevölkerung entspricht. 
Hierzu wird bemerkt, daß 225 Gramm Mehl unter Hinzurechnung 
des vorgeschriebenen Kartoffelzusatzes einer Brotmenge von rund zwei Kilo- 
gramm woöchentlich entspricht. 
8. Febr. (Preußisches Abgeordnetenhaus.) Dem Hause 
geht eine Verordnung vom 1. Dezember 1914 über die Ergänzung 
des § 193 der oftpreußischen Landschaftsordnung zur Ge- 
nehmigung zu. 
Infolge der allgemeinen Wirtschaftsstockung, die in der Provinz OÖst- 
preußen durch die Kriegswirren entstanden ist, sind zahlreiche Mitglieder 
der ostpreußischen Landschaft nicht in der Lage, die fälligen Zinsen für die 
auf ihren Besitzungen ruhenden Pfandbriefhypotheken zu zahlen. Soweit 
den Hypothekenschuldnern eine staatliche Vorentschädigung auf die Kriegs- 
entschädigung zugebilligt werden kann, lassen sich die Mittel für die Be- 
gleichung der Landschaftszinsen mit Hilfe dieser Vorentschädigung aufbringen. 
Bei einer größeren Zahl der Schuldner, für die eine Vorentschädigung nicht 
in Frage kommt, ist jedoch die Landschaft voraussichtlich genötigt, die Zins- 
zahlung zu stunden. Andererseits ist die Landschaft wegen der Aufbringung 
der für die Zahlung der Pfandbriefzinsen erforderlichen Mittel hauptsäch- 
lich auf die Eingänge an Hypothekenzinsen angewiesen. Es müssen ihr 
deshalb Erlasuegen für diese Mittel eröffnet werden. Die Möglichkeit 
hierzu bietet sich durch die Aufnahme von Lombarddarlehen auf die Be-
	        
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