74 Veutsches Reitz. (Februar 9.)
stände des landschaftlichen Tilgungsfonds. Der Tilgungsfonds haftet als
Teil des landschaftlichen Vermögens bereits nach § 14 der Landschaftsordnung
mit für die Sicherheit der Pfandbriefe, insbesondere auch für die recht-
zeitige Zahlung der Pfandbriefzinsen. Da jedoch rechtliche Zweifel darüber
bestehen, ob die Landschaft bei der früheren Fassung der Landschaftsordnung
zur Lombardierung der Bestände dieses Fonds befugt ist, erscheint es not-
wendig, die Vorschrift des § 193 über die Anlegung der Bestände des
Tilgungsfonds entsprechend klarzustellen. Zu einer solchen Ergänzung der
Landschaftsordnung würde gemäß § 98 eine Beschlußfassung des General-
landtags erforderlich gewesen sein. Die Einberufung des Generallandtags
läßt sich aber seinerzeit wegen der Kriegslage in Ostpreußen kaum ermög-
lichen. Es kann nur durch eine gemäß Artikel 63 der Verfassungsurkunde
zu erlassende Verordnung geholfen werden, in der die Zulässigkeit einer
Lombardierung der Bestände des Tilgungsfonds zur Zahlung der Pfand-
briefzinsen ausgesprochen wird.
Dem Abgeordnetenhause geht weiter eine Anzahl durch den
Krieg bedingter Gesetzentwürfe zu, u. a. ein Entwurf eines Knapp-
schaftskriegsgesetzes.
Von den nach Maßgabe des Knappschaftsgesetzes versicherten Per-
sonen ist infolge des Krieges eine große Anzahl in Kriegs-, Sanitäts- oder
ähnliche Dienste einberufen worden oder freiwillig eingetreten und hat in-
folgedessen die bisherige die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung
aufgeben müssen. Diese Personen laufen Gefahr, daß für sie die mit ihrem
Ausscheiden aus der Beschäftigung gesetzlich verbundenen Folgen eintreten,
daß sie insbesondere die bis zum Kriegsausbruch bei ihren Vereinen er-
worbenen Anwartschaften verlieren. Diesem Nachteil vorzubeugen, ist der
Zweck des erwähnten Gesetzentwurfes, genau so wie das bei dem Reichs-
versicherungsgesetze schon geschehen ist. Der Gesetzentwurf ist notwendig,
weil im Knappschaftsgesetze besondere die Verhältnisse der zum Kriegsdienst
einberufenen Mitglieder regelnde Vorschriften nicht enthalten sind. Einige
Knappschaftsvereine haben zwar in ihre Satzungen Bestimmungen auf-
genommen, die ihre Pensionskassenmitglieder auch für den Kriegsfall vor
Nachteilen bewahren, aber in zahlreichen Satzungen fehlen solche Be-
stimmungen.
9. Febr. Zum Verkehr mit Mehlschreibt die „Nordd. Allg. Ztg.“:
Durch die vom Bundesrat beschlossene Verordnung wird den Ge-
meinden das Recht verliehen, auch Mehlvorräte von mehr als 25 kg
zu beschlagnahmen, während in der Verordnung vom 25. Januar Be-
stände bis 100 kg von der Anzeigepflicht und Beschlagnahme freigelassen
waren. Man hat hieraus gefolgert, die Ansichten der maßgebenden
Stellen über den Umfang der dem einzelnen Verbraucher zu lassenden
Vorräte hätten eine baldige Wandlung erfahren. Diese Auffassung ist aber
nicht zutreffend. Die Freilassung von Vorräten bis zu 100 kg hatte
eine andere Ursache. Nach der Verordnung vom 25. Januar müssen die
Landeszentralbehörden auf Grund der bis zum 5. Februar erstatteten An-
zeigen bereits bis zum 20. Februar der Reichsverteilungsstelle ein Ver-
zeichnis aller vorhandenen Vorräte einreichen. Hätte man nun bei Festsetzung
der Anzeigepflicht die Grenze bis auf 25 kg heruntergesetzt, dann wäre eine
statistische Aufarbeitung des Materials bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt
nicht möglich gewesen. Es käme aber darauf an, sobald als möglich
einen Ueberblick über die vorhandenen Vorräte zu gewinnen. Lediglich aus
diesem Grunde dehnte man die Anzeigepflicht bis zu 100 kg aus, keinesfalls