Full text : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Vertrag  zwischen  Deutschland  usw.  und  der  Türkei  vom  13.  Juli  1878.  389

2.  dass  in  einem  Umfange  von  10  Kilometer  um  Samakow  keine  Befestigungen
  errichtet  werden  dürfen.

Art.  3.  Der  Fürst  von  Bulgarien  wird  von  der  Bevölkerung  frei  gewählt
und  von  der  Hohen  Pforte  mit  Zustimmung  der  Mächte  bestätigt  werden.  Kein
Mitglied  der  regierenden  Häuser  der  europäischen  Grossmächte  darf  zum  Fürsten
von  Bulgarien  gewählt  werden.

Wird  die  fürstliche  Würde  wieder  frei,  so  erfolgt  die  Wahl  des  neuen  Fürsten
unter  den  gleichen  Bedingungen  und  Förmlichkeiten.

Art.  4.  Eine  in  Tirnovo  zusammenzuberufende  Versammlung  von  Notabeln
Bulgariens  wird  vor  der  Wahl  des  Fürsten  das  organische  Reglement  des  Fürstenthums
  ausarbeiten.

An  denjenigen  Orten,  wo  Bulgaren  mit  türkischen,  rumänischen,  griechischen
  oder  anderen  Bevölkerungen  gemischt  sind,  soll  den  Rechten  und  Interessen
  dieser  Bevölkerungen  bezüglich  der  Wahlen  und  der  Ausarbeitung  des
organischen  Reglements  Rechnung  getragen  werden.

Art.  5.  Folgende  Bestimmungen  sollen  die  Grundlage  des  öffentlichen
Rechtes  in  Bulgarien  bilden:

Der  Unterschied  des  religiösen  Glaubens  und  der  Bekenntnisse  darf  Niemandem
  gegenüber  geltend  gemacht  werden  als  ein  Grund  der  Ausschliessung
oder  der  Unfähigkeit  bezüglich  des  Genusses  der  bürgerlichen  und  politischen
Rechte,  der  Zulassung  zu  öffentlichen  Diensten,  Ämtern  und  Ehren  oder  der
Ausübung  der  verschiedenen  Berufs-  und  Gewerbszweige,  an  welchem  Orte
e8  auch  sei.

Die  Freiheit  und  die  öffentliche  Ausübung  aller  Kulte  werden  allen  Angehörigen
  Bulgariens  sowie  den  Ausländern  zugesichert,  und  es  darf  weder  der
hierarchischen  Organisation  der  verschiedenen  Religionsgemeinschaften  noch
deren  Beziehungen  zu  ihren  geistlichen  Oberen  ein  Hinderniss  entgegengestellt
werden.

Art.  6.  Die  provisorische  Verwaltung  von  Bulgarien  wird  bis  zur  Vollendung
  des  organischen  Reglements  durch  einen  Kaiserlich  russischen  Kommissar
geleitet  werden.  Ein  Kaiserlich  ottomanischer  Kommissar,  sowie  die  dazu  besonders
  delegirten  Konsuln  der  übrigen  Signatarmächte  dieses  Vertrages  werden
berufen  werden,  demselben  zur  Seite  zu  treten,  um  die  Ausübung  dieser  provisorischen
  Regie  thätigkeit  zu’  kontroliren.  Im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  den  delegirten  Konsuln  soll  die  Mehrheit  entscheiden  und  im
Falle  des  Zwiespaltes  der  Ansichten  zwischen  dieser  Mehrheit  und  dem  Kaiserlich
russischen  Kommissar  oder  dem  Kaiserlich  ottomanischen  Kommissar  haben
die  Vertreter  der  Signatarmächte  in  Konstantinopel,  zu  einer  Konferenz  vereinigt,
zu  entscheiden.

Art.  7.  Die  provisorische  Verwaltung  darf  nicht  über  die  Dauer  von  neun
Monaten,  vom  Austausche  der  Ratifikations-Urkunden  des  gegenwärtigen  Vertrages
  ab  gerechnet,  ausgedehnt  werden.

Nach  Fertigstellung  des  organischen  Reglements  soll  sofort  zur  Wahl  des
Fürsten  von  Bulgarien  geschritten  werden.  Sobald  der  Fürst  eingesetzt  sein  wird,
soll  die  neue  Organisation  in  Kraft  treten  und  das  Fürstenthum  in  den  vollen
Genuss  seiner  Autonomie  gelangen.

Art.  8.  Die  Handels-  und  Schiffahrteverträge  sowie  alle  sonstigen  Uebereinkommen
  und  Abmachungen,  welche  zwischen  den  auswärtigen  Mächten  und
der  Pforte  abgeschlossen  worden  sind  und  sich  zur  Zeit  noch  in  Kraft  befinden,
werden  im  Fürstenthum  Bulgarien  aufrechterhalten  und  keine  Veränderung  derselben
  darf  gegenüber  irgend  einer  Macht  vorgenommen  werden,  bevor  diese
nicht  ihre  Zustimmung  dazu  gegeben  hat.

Kein  Durchgangszoll  darf  in  Bulgarien  von  den  durch  dieses  Fürstenthum
gehenden  Waaren  erhoben  werden.

Die  Angehörigen  und  der  Handel  aller  Mächte  sollen  auf  dem  Fusse  vollkommener
  Gleichstellung  behandelt  werden.

Die  Immunitäten  und  Privilegien  der  fremden  Unterthanen,  sowie  die  konsularischen
  Gerichtsbarkeits-  und  Schutzrechte,  wie  solche  durch  die  Kapitulationen