Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

72  Rechtsprechung.

Gerichtshofes  für  H#delssechen  vom  12.  Juni  1869  nachgebildet.  Dies  ergibt  eine
Vergleichung  des  Wortlautes  *öq  weiteres,  und  die  Begründung  zu  dem  Entwurfe
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  sagt  es  noch  ausdrücklich.  Bel-  ahn,  Materialien
zum  Gerichtsverfassungsgesetz,  2.  Aufl.  Bd.  1  S.  115.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß
der  Entwurf  selbständige  #end  elsgerichte  vorgesehen  hatte,  an  deren  Stelle
demnächst  nach  den  Beschrü  sen  der  Justizkommission  des  Reichstages  die  Kammern
ür  Handelssachen  bei  den  Landgerichten  gesetzt  wurden.  Es  handelte
sich  also  hier  um  die  Bestimmung  der  sachlichen  Zuständigkeit  dieser  Abteilungen
  der  Landgerichte,  für  die  eben  die  Eigenschaft  der  verschiedenen  Arten  von
Rechtsstreitigkeiten  als  „Handelssachen“  im  Sinne  des  ursprünglichen  §  13  des
Gesetzes  vom  12.  Juni  1869  maßgebend  war.  Als  solche  mußten  ohne  weiteres
insbesondere  alle  Rechtsstreitigkeiten  über  einen  mit  der  Klage  geltend  gemachten
Anspruch  aus  einem  Wechsel  im  Sinne  der  Wechselordnung  angesehen  werden,  da
das  Wechselrecht  trotz  der  Anerkennung  der  allgemeinen  Wchselhhiokeit  nur  einen
besonderen  Teil  des  Handelsrechts  bildet  und,  abgesehen  von  Deutschland,  wo
die  Kondifikation  des  gesamten  Handelsrechts  zunächst  auf  nicht  zu  überwindende
Schwierigkeiten  stieß,  auch  als  Teil  des  Handelsrechts  kodifiziert  worden  ist  (Preuß.
Allgem.  Landrecht,  Teil  II,  Tit.  8,  Cocke  de  commerce).  Hier  konnte  demnach  nur
die  rechtliche  Natur  des  mit  der  Klage  verfolgten  Anspruchs  als  eines  auf
dem  Gebiete  des  Handelsrechts  liegenden  in  Betracht  kommen.
Ganz  anders  verhält  es  sich  dagegen  mit  der  Entstehung  des  §  202  Abs.  1
Nr.  5  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.  Ob  für  die  Aufstellung  der  einzelnen  Arten
von  Sachen,  wie  sie  der  §  165  des  Entwurfs  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  im
wesentüchen  übereinstimmend  mit  dem  Inhalte  des  später  verkündeten  Gesetzes  selbst,
aufgeführt  hatte,  irgend  eine  frühere  Anordnung,  und,  wenn  dies  der  Fall,
welche  zum  Muster  genommen  “smh5?nß  die  Begründung  zu  dem  Entwurfe  nicht.
Sie  bemerkt  nur:  Der  §5  165  bezeichne  die  Sachen  die,  abgesehen  von  der  diskretionären
  Befugnis  der  Gerichte  und  der  Gerichtsvorsitzenden,  auch  andere  Sachen
als  Feriensachen  zu  bezeichnen,  Feriensachen  sein  sollten.  Es  seien  diejenigen  Rechtssachen,
  „deren  schleuniger  Betrieb  durch  ihre  Natur  bedingt  werde“
U.  Hahn  a.  a.  O.  S.  182.  Gleichwohl  läßt  sich  die  Ouelle,  aus  der  hierbei
geschht  worden  ist,  in  dem  8  3  Nr.  1  und  2  der  preußischen  „Ferienordnung  für
die  Gerichte  erster  und  zweiter  Instanz“  vom  16.  April  1850  (Justiz-Ministerialblatt
S.  130)  und  dem  in  der  Nr.  2  in  Bezug  genommenen  3  13  der  Terordnune  vom
21.  Juli  1846  zu  Nr.  1—8  nachweisen.  Dies  läßt  eine  Vergleichung  ihres  Inhalts
mit  dem  des  §5  202  Abs.  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  mit  Sicherheit  erkennen.
An  die  Stelle  der  Nummer  1  des  §  3  dieser  Ferienordnung:
„Als  schleunige  Sachen,  welche  während  der  Ferien  nicht  ruhen  dürfen
(5  2)  werden  angesehen:
1.  Die  Voruntersuchung  in  Strafsachen,  desgleichen  die  Verhandlung
  in  Arrest-  und  olhen  Strafsachen,  deren  Bearbeitung  nach
dem  Ermessen  des  Dirigenten  ohne  Nachteil  nicht  gusgeset  werden  kann“  trat  die

allgemeine  Vorschrift  unter  Nr.  1  des  §  165  des  Entwurfs  des  Gerichtsverfassungs-Eelehes,
  daß  alle  Strassachen  Feriensachen  seien.  Die  Nummer  2  aber  enthielt  die
estimmung:
„2.  Die  im  §5  13  der  Verordnung  vom  21.  Juli  1846  (Ges.  Samml.  S.  294,
295)  unter  Nr.  1—8  bezeichneten  Prozeßsachen,  sowie  die  Regulierung  des  Intermistikums
  in  Ehescheidungssachen“.  »»
Nun  bezeichnete  der  4  13  dieser  Verordnung  „über  das  Verfahren  in  Ziwvilrozessen“
  als  zu  den  Rechtsstreitigkeiten,  für  die  das  dort  bestimmte  „abgekürzte
erfahren  stattzufinden  *  rentih  gehörig
„1.  Wechselsachen  (Prozeßordnung  Tit.  XXVID)“.
em  entsprechen  die  „Wechselsachen“  der  Nr.  5  des  §  165  des  Entwurfs  des
Gerichtsverfassungsgesetzes.  ·»
„2.  Rechtsstreitigkeiten  aus  Handelsbillets  und  kaugschen  Wignatienen
binnen  Jahresfrist  nach  dem  Verfalltage  (Allgemeines  Landesrecht  Teil  II  Tit.  8
55§  1256,  1285,  1287).