72 Rechtsprechung.
Gerichtshofes für H#delssechen vom 12. Juni 1869 nachgebildet. Dies ergibt eine
Vergleichung des Wortlautes *öq weiteres, und die Begründung zu dem Entwurfe
des Gerichtsverfassungsgesetzes sagt es noch ausdrücklich. Bel- ahn, Materialien
zum Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl. Bd. 1 S. 115. Dabei ist zu beachten, daß
der Entwurf selbständige #end elsgerichte vorgesehen hatte, an deren Stelle
demnächst nach den Beschrü sen der Justizkommission des Reichstages die Kammern
ür Handelssachen bei den Landgerichten gesetzt wurden. Es handelte
sich also hier um die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit dieser Abteilungen
der Landgerichte, für die eben die Eigenschaft der verschiedenen Arten von
Rechtsstreitigkeiten als „Handelssachen“ im Sinne des ursprünglichen § 13 des
Gesetzes vom 12. Juni 1869 maßgebend war. Als solche mußten ohne weiteres
insbesondere alle Rechtsstreitigkeiten über einen mit der Klage geltend gemachten
Anspruch aus einem Wechsel im Sinne der Wechselordnung angesehen werden, da
das Wechselrecht trotz der Anerkennung der allgemeinen Wchselhhiokeit nur einen
besonderen Teil des Handelsrechts bildet und, abgesehen von Deutschland, wo
die Kondifikation des gesamten Handelsrechts zunächst auf nicht zu überwindende
Schwierigkeiten stieß, auch als Teil des Handelsrechts kodifiziert worden ist (Preuß.
Allgem. Landrecht, Teil II, Tit. 8, Cocke de commerce). Hier konnte demnach nur
die rechtliche Natur des mit der Klage verfolgten Anspruchs als eines auf
dem Gebiete des Handelsrechts liegenden in Betracht kommen.
Ganz anders verhält es sich dagegen mit der Entstehung des § 202 Abs. 1
Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ob für die Aufstellung der einzelnen Arten
von Sachen, wie sie der § 165 des Entwurfs des Gerichtsverfassungsgesetzes im
wesentüchen übereinstimmend mit dem Inhalte des später verkündeten Gesetzes selbst,
aufgeführt hatte, irgend eine frühere Anordnung, und, wenn dies der Fall,
welche zum Muster genommen “smh5?nß die Begründung zu dem Entwurfe nicht.
Sie bemerkt nur: Der §5 165 bezeichne die Sachen die, abgesehen von der diskretionären
Befugnis der Gerichte und der Gerichtsvorsitzenden, auch andere Sachen
als Feriensachen zu bezeichnen, Feriensachen sein sollten. Es seien diejenigen Rechtssachen,
„deren schleuniger Betrieb durch ihre Natur bedingt werde“
U. Hahn a. a. O. S. 182. Gleichwohl läßt sich die Ouelle, aus der hierbei
geschht worden ist, in dem 8 3 Nr. 1 und 2 der preußischen „Ferienordnung für
die Gerichte erster und zweiter Instanz“ vom 16. April 1850 (Justiz-Ministerialblatt
S. 130) und dem in der Nr. 2 in Bezug genommenen 3 13 der Terordnune vom
21. Juli 1846 zu Nr. 1—8 nachweisen. Dies läßt eine Vergleichung ihres Inhalts
mit dem des §5 202 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Sicherheit erkennen.
An die Stelle der Nummer 1 des § 3 dieser Ferienordnung:
„Als schleunige Sachen, welche während der Ferien nicht ruhen dürfen
(5 2) werden angesehen:
1. Die Voruntersuchung in Strafsachen, desgleichen die Verhandlung
in Arrest- und olhen Strafsachen, deren Bearbeitung nach
dem Ermessen des Dirigenten ohne Nachteil nicht gusgeset werden kann“ trat die
allgemeine Vorschrift unter Nr. 1 des § 165 des Entwurfs des Gerichtsverfassungs-Eelehes,
daß alle Strassachen Feriensachen seien. Die Nummer 2 aber enthielt die
estimmung:
„2. Die im §5 13 der Verordnung vom 21. Juli 1846 (Ges. Samml. S. 294,
295) unter Nr. 1—8 bezeichneten Prozeßsachen, sowie die Regulierung des Intermistikums
in Ehescheidungssachen“. »»
Nun bezeichnete der 4 13 dieser Verordnung „über das Verfahren in Ziwvilrozessen“
als zu den Rechtsstreitigkeiten, für die das dort bestimmte „abgekürzte
erfahren stattzufinden * rentih gehörig
„1. Wechselsachen (Prozeßordnung Tit. XXVID)“.
em entsprechen die „Wechselsachen“ der Nr. 5 des § 165 des Entwurfs des
Gerichtsverfassungsgesetzes. ·»
„2. Rechtsstreitigkeiten aus Handelsbillets und kaugschen Wignatienen
binnen Jahresfrist nach dem Verfalltage (Allgemeines Landesrecht Teil II Tit. 8
55§ 1256, 1285, 1287).