34 Beutsches Reich. (Januar 26.)
preserve peace. and. if so, what measures they would be prepared to
take in common. If these measures insolved action, the plans of the
General Staffs would at once be taken into consideration, and the
Governments would theu decide what effect should be given to them.
Tours, &c. E. Grey.
Uebersetzung.
Foreign Office, 21. November 1912.
Mein lieber Botschafter,
Von Zeit zu Zeit in den letzten Jahren haben die französischen und
britischen maritimen und militärischen Autoritäten miteinander beraten.
Es bestand stets Einverständnis darüber, daß solche Beratungen die Frei-
heit beider Regierungen nicht einschränken sollten, in Zukunft darüber zu
entscheiden, ob sie sich einander durch ihre bewaffnete Macht beistehen sollten
oder nicht. Wir haben vereinbart, daß Beratungen zwischen Sachverständigen
keine Verpflichtung sein oder darstellen sollten, die eine der beiden Regie-
rungen binde, in einem Falle zu handeln, der nicht entstanden ist und
niemals entstehen möge. Die Verteilung z. B. der französischen und britischen
Flotte im gegenwärtigen Augenblick beruht nicht auf irgendeiner Verpflich-
tung im Kriege zusammenzuwirken.
Sie haben jedoch ausgeführt, daß, wenn eine der beiden Regierungen
ernsten Grund haben sollte, einen nicht herausgeforderten Angriff seitens einer
dritten Macht zu erwarten, es wesentlich werden könnte, zu wissen, ob sie in
diesem Falle auf die bewaffnete Unterstützung der anderen Macht rechnen könne.
Ich stimme zu, daß, wenn eine der beiden Regierungen ernsten Grund
aben sollte, einen nicht herausgeforderten Angriff seitens einer dritten
kacht oder irgend etwas, was den allgemeinen Frieden bedrohen könnte,
zu erwarten, sie alsbald mit der anderen Macht darüber in Besprechungen
eintreten soll, ob beide Regierungen zusammen handeln sollen, um einen
Angriff abzuwehren oder den Frieden zu wahren und, im bejahenden Fall,
welche Maßregeln sie bereit seien, gemeinschaftlich zu ergreifen. Wenn diese
Maßnahmen eine Aktion einbegreifen, würden die Pläne der Generalstäbe
sofort in Betrachtung zu ziehen sein, und die Regierungen würden zu ent-
scheiden haben, welche Folgen diesen Plänen zu geben sind.
Ihr usw. E. Grey.
Dieses historische Dokument bestätigt, daß die britischen und fran-
zösischen General- und Admiralstäbe seit Jahren Pläne für eine gemein-
schaftliche Aktion zu Wasser und zu Lande ausgearbeitet und vereinbart
hatten. Gegen wen sich diese gemeinschaftlichen Pläne allein richten konnten,
ist nicht zweifelhaft. Die gemeinschaftlichen Pläne wurden durch regelmäßig
wiederkehrende Beratungen zwischen den englischen und französischen mili-
tärischen und maritimen Instanzen auf dem Laufenden gehalten. Die Be-
dingungen für das Effektivwerden des gemeinschaftlichen Handelns der beider-
seitigen Land- und Seestreitkräfte waren nicht formuliert, es sollte vielmehr im
gegebenen Fall darüber entschieden werden, ob gemeinschaftlich zu handeln sei.
Die englische Regierung war also formell berechtigt zu behaupten,
eine vertragsmäßige Bindung sei von ihr Frankreich gegenüber nicht ein-
gegangen worden. Materiell jedoch ist klar, daß die Aufstellung gemein-
schaftlicher Operationspläne zwischen zwei Großmächten und die fortlaufende
Beratung über solche Operationspläne kein müßiger Zeitvertreib sein kann,
sondern — schon wegen des intimen Einblicks, den jeder Teil in die Wehr-
verhältnisse des anderen enthält — nur dann möglich ist, wenn im Prinzip
beiderseits die ernstliche Absicht des Zusammenwirkens besteht. Um diesen
materiellen Kern des formell nicht bindenden Briefwechsels zu beleuchten,