294 Zuständigkeitsgesetz. 88 85, 86.
Gesetzes vom 22. August 1847 oder vor Erlaß
desselben errichtet und als öffentliche Genossenschaft
im Sinne des Gesetzes vom 1. April 1879, be—
treffend die Bildung von Wassergenossenschaften
(eba S. 297), nicht begründet ist
88. 47 bis 52, §§. 68 und 69 a. a. O.).
Gegen den Beschluß des Kreis-(Stadt-) Ausschusses
findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche
Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
V. Vorschriften für den Geltungsbereich der Kurhessischen Verordnung
vom 31. Dezember 1824, betreffend den Wasserbau (Kurbessische
Geset Samml. S. 99), des Kurhessischen Gesetzes vom
8. Oktober 1834, betreffend die Beseitigung mehrerer der Ver-16
serung des Acker= und Wiesenbaues entgegenstehenden Hindernisse
(Kurhessische Gesetz-Samml. S. 156) und des Kurhessischen Gesetzes
vom 17. dezembirr 1857, betreffend die Ausführung von Entwässerungsanlagen
mittels unterirdischer Ws aurhessische
Gesetz-Samml. S. 51).
§. 85. Der Bezirksausschuß beschließt über die Ertheilung
der nach §§. 16 und 17 Absatz 2 der Verordnung
vom 31. Dezember 1824 erforderlichen Genehmigung
zu den dort bezeichneten Wasserbauanlagen
und zu Veränderungen an vorhandenen derartigen Anlagen
(zu vergleichen jedoch §. 86 Ziffer 1 und 3).
§. 86. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt über
Anträge:
1) auf Zulassung oder Veränderung der im §. 85
bezeichneten Wasserbauanlagen gegen den Widerspruch
Betheiligter;
2) auf Setzung von Aichpfählen bei vorhandenen
Stauanlagen und über den Widerspruch Betheiligter;
3) auf Führung von Bewässerungs= oder Entwässerungsgräben
oder Drains durch fremde