Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

294  Zuständigkeitsgesetz.  88  85,  86.

Gesetzes  vom  22.  August  1847  oder  vor  Erlaß
desselben  errichtet  und  als  öffentliche  Genossenschaft
im  Sinne  des  Gesetzes  vom  1.  April  1879,  be—
treffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften
(eba  S.  297),  nicht  begründet  ist
88.  47  bis  52,  §§.  68  und  69  a.  a.  O.).
Gegen  den  Beschluß  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses
findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

V.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Kurhessischen  Verordnung
  vom  31.  Dezember  1824,  betreffend  den  Wasserbau  (Kurbessische
  Geset  Samml.  S.  99),  des  Kurhessischen  Gesetzes  vom

8.  Oktober  1834,  betreffend  die  Beseitigung  mehrerer  der  Ver-16
  serung  des  Acker=  und  Wiesenbaues  entgegenstehenden  Hindernisse
(Kurhessische  Gesetz-Samml.  S.  156)  und  des  Kurhessischen  Gesetzes
vom  17.  dezembirr  1857,  betreffend  die  Ausführung  von  Entwässerungsanlagen
  mittels  unterirdischer  Ws  aurhessische

Gesetz-Samml.  S.  51).

§.  85.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Ertheilung
  der  nach  §§.  16  und  17  Absatz  2  der  Verordnung
  vom  31.  Dezember  1824  erforderlichen  Genehmigung
  zu  den  dort  bezeichneten  Wasserbauanlagen
und  zu  Veränderungen  an  vorhandenen  derartigen  Anlagen
  (zu  vergleichen  jedoch  §.  86  Ziffer  1  und  3).

§.  86.  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt  über
Anträge:

1)  auf  Zulassung  oder  Veränderung  der  im  §.  85
bezeichneten  Wasserbauanlagen  gegen  den  Widerspruch
  Betheiligter;

2)  auf  Setzung  von  Aichpfählen  bei  vorhandenen
Stauanlagen  und  über  den  Widerspruch  Betheiligter;


3)  auf  Führung  von  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsgräben
  oder  Drains  durch  fremde