Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Zweite Hälfte. (56b)

Großbritanzien. Juli 31.) 803 
politik. Diese Mitteilung hat die sorgfältige Beachtung der Regierung 
Seiner Mojestät gefunden. 
Ich billige vollkommen den freundlichen Geist und die Ehrlichkeit, 
die sich in der Mitteilung zeigen, und während ich im gleichen Geiste er- 
widere, vertraue ich darauf, daß ich imstande sein werde, Eure Erxzellenz 
und auch die Regierung in Washington davon zu überzeugen, daß die von 
uns angekündigten Maßregeln nicht allein an sich vernünftig und not- 
wendig sind, sondern auch weiter sich darstellen als eine Anpassung der 
alten Lokalgrundsätze an die besonderen Umstände, denen wir jetzt gegen- 
überstehen. Ich brauche kaum dabei zu verweilen, daß den Verbündeten 
die Verpflichtung obliegt, jeden in ihrer Macht liegenden Schritt zu unter- 
nehmen, um den gemeinsamen Feind niederzuzwingen, mit Rücksicht auf 
die entsetzliche Verletzung der anerkannten Regeln und Grundsätze zivili- 
sierter Kriegführung, deren sich unser Feind während des gegenwärtigen 
Kampfes schuldig gemacht hat. Die Aufmerksamkeit Eurer Exzellenz habe 
ich schon auf einzelne solcher Fälle gelenkt in der Mitteilung, die ich Ihnen 
am 19. Februar überreichte. Seit der Zeit hat der Bericht von Lord 
Bryce, der auf sorgfältigem Beweismaterial beruht und die 
in Belgien begangenen Greuel beschreibt, die Vergiftung von 
Brunnen in Südwestafrika, der Gebrauch giftiger Gase gegen 
die Truppen in Flandern und endlich die Versenkung der „Lusi- 
tania“, ohne eine Gelegenheit zu geben, daß Fahrgäste und 
Nichtkombattanten ihr Leben retten konnten, gezeigt, wie un- 
erläßlich es ist, daß wir jede Methode der Selbstverteidigung 
anwenden, die überhaupt zurechtfertigen ist. 
Eure Exzellenz wird sich erinnern, daß ich in meinen Noten vom 
13. und 15. März auseinandersetzte, wie die verbündeten Regierungen 
dem deutschen Versuch zu begegnen suchten, der sich darauf richtet. Ladungen 
aller Art am Verlassen und Anlaufen britischer oder französischer Häfen 
zu hindern, indem sie ihrerseits alle Ladungen festhalten, die von oder nach 
Deutschland bestimmt sind. Ich lese aus der Mitteilung Eurer Exzellenz 
nichts heraus, was die Notwendigkeit in Frage stellt, daß wir unsererseits 
alle Schritte tun müssen, die uns möglich sind, um den feindlichen Handel 
zu lähmen, sondern ich nehme an, daß sie nur auf die Frage gerichtet ist, 
ob die besonderen Maßregeln, die wir ergriffen haben, gesetzmäßig sind. 
In den verschiedenen Noten, die ich von Eurer Exzellenz empfangen habe, 
ist das Recht der Kriegführenden, feindliche Häfen zu blockieren, anerkannt, 
ein Recht, welches selbstverständlich keinen Wert hat, wenn es nicht einem 
Kriegführenden die Macht gibt, den ganzen Seehandel seines Feindes ab- 
zuschneiden. Die Behauptung, welche jetzt die Regierung der Vereinigten 
Staaten aufstellt, ist folgende: Wenn ein kriegführender Staat so gelegen 
ist, daß sein Handel durch benachbarte neutrale Häfen ebensogut gehen 
kann wie durch Häfen auf seinem eigenen Gebiete, so hat sein Gegner 
nicht das Recht, sich da heineinzumischen, muß vielmehr seine Blockademaß- 
regeln so beschränken, daß er solche Handelsstraßen für seinen Gegner 
offen läßt. Das ist ein Standpunkt, den die Regierung Seiner Moajestät sich 
nicht zu eigen machen kann und der ihr unhaltbar erscheint in rechtlicher 
Beziehung wie gemäß den Grundsätzen internationaler Gerechtigkeit. Die 
Regierung Seiner Moajestät kann nicht zulassen, daß ein RKriegführender 
einen grundlegenden Satz des Völkerrechts verläßt, indem er eine Blockade 
verkündet, um den feindlichen Handel mit andern Ländern über neutrale 
Häfen abzuschneiden, wenn die Umstände die Anwendung der Blockade- 
grundsätze als das einzige Mittel erscheinen lassen, die Blockade effektiv 
zu machen. Die Regierung der Vereinigten Staaten betont mit Recht ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.