Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Zweite Hälfte. (56b)

Grehbritannien. (Juli 31.) 809 
Privy Council aufrechterhalten wird, aber die Vereinigten Staaten von 
Amerika der Ansicht sind, daß Grund vorhanden ist, diese Entscheidung 
für inkorrekt zu halten, dann steht es ihnen frei, zu verlangen, daß der 
Fall der Prüfung durch ein internationales Gericht unterzogen wird. 
Dieser Grundsatz, daß die Entscheidungen der nationalen Prisengerichte 
in geeigneten Fällen der internationalen Prüfung zu unterziehen sind, ist 
von Großbritannien in Artikel 7 des Jay-Vertrags von 1793 anerkannt 
worden und von den Vereinigten Staaten von Amerika unter dem Washing- 
toner Vertrag von 1871. Eure Exzellenz wird sich zweifellos erinnern, 
daß gewisse Fälle, die als Matamoros-Fälle bekannt sind, einer Kommission 
unterbreitet wurden, die gemäß den Artikeln 12 bis 17 des Washingtoner 
Vertrages eingesetzt worden war. In jedem von diesen Fällen hatten schon 
Verhandlungen stattgefunden vor dem Prisengericht der Vereinigten Staaten, 
und in jedem Falle war das Urteil des Obersten Gerichtshofs, gegen den 
es in Prisensachen kein Rechtsmittel gibt, herbeigeführt worden. Die Ver- 
einigten Staaten erhoben zunächst in diesen Fällen Einspruch, indem sie 
anjuhrten, daß die Entscheidung des Appellationshofs endgültig sei und 
kein Anspruch, der sich darauf gründete, vor der Kommission geltend ge- 
macht werden könnte. Der Einspruch wurde einstimmig verworfen, und die 
Fälle wurden von neuem verhandelt, und der Vertreter der Vereinigten 
Staaten stellte in seinem Bericht über die Verhandlungen der Kommission 
sfest, daß er persönlich keinen Zweifel an der Zuständigkeit der Kommission 
bege, da ein internationaler Gerichtshof, vor dem die Entscheidungen von 
Prisengerichten der Vereinigten Staaten verhandelt wurden, die geltend 
gemachten Ansprüche auf Berufung an diesen Gerichtshof zur endgültigen 
Entscheidung überwiesen habe. Da diese Zuständigkeit indessen manchmal 
fraglich gewesen sei, so hielt er es für wünschenswert, daß eine formelle 
Entscheidung der Kommission über diesen Fall getroffen würde. 
Derselbe Grundsatz wurde 1907 von den Vereinigten Staaten und 
von Großbritannien anerkannt in Verbindung mit der vorgeschlagenen Er- 
richtung eines internationalen Prisengerichts, obgleich gewisse verfassungs- 
rechtliche Schwierigkeiten die Regierung der Vereinigten Staaten veranlaßten, 
vorzuschlagen, daß das Recht der Berufung an den internationalen Prisen- 
gerichtshof in Verbindung mit der Entscheidung des obersten Gerichtshofs 
der Vereinigten Staaten die Form eines unmittelbaren Schadensersatz- 
anspruchs annehmen sollte. 
Es ist demgemäß klar, daß die Regierung der Vereinigten Staaten 
und auch die britische Regierung den Grundsatz angenommen haben, daß 
die Entscheidungen nationaler Prisengerichte im Wege der Be- 
rufung anfechtbar sind. Sollte das Prisengericht und auf Berufung auch 
das JudicialCommittee des Privy Councils der Ansicht sein, daß die Befehle 
und Instruktionen, die von Seiner Majestät Regierung in Prisensachen er- 
lassen werden, in Uebereinstimmung mit dem Internationalen Rechte sind, und 
sollte die Regierung der Vereinigten Staaten leider einen entgegengesetzten 
Standpunkt einnehmen, so wird die Regierung Seiner Majestät bereit sein, 
sich mit den Vereinigten Staaten ins Einvernehmen zu setzten, um im best- 
möglichen Wege darüber zu entscheiden, wie die angeführten Grundsätze 
auf die in dem betreffenden Falle geschaffene Lage angewendet werden 
sollen. Ich vertraue indessen darauf, daß die Verteidigung unserer Hand- 
lungsweise, die ich schon Eurer Exzellenz mitgeteilt, und die so oft bewiesene 
Bereitwilligkeit der Regierung Seiner Majestät, den amerikanischen Inter- 
essen Zugeständnisse zu machen, die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens 
ausschließen wird. 
In jedem Falle vertraue ich darauf, daß die oben gegebenen Er-
	        
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