Grehbritannien. (Juli 31.) 809
Privy Council aufrechterhalten wird, aber die Vereinigten Staaten von
Amerika der Ansicht sind, daß Grund vorhanden ist, diese Entscheidung
für inkorrekt zu halten, dann steht es ihnen frei, zu verlangen, daß der
Fall der Prüfung durch ein internationales Gericht unterzogen wird.
Dieser Grundsatz, daß die Entscheidungen der nationalen Prisengerichte
in geeigneten Fällen der internationalen Prüfung zu unterziehen sind, ist
von Großbritannien in Artikel 7 des Jay-Vertrags von 1793 anerkannt
worden und von den Vereinigten Staaten von Amerika unter dem Washing-
toner Vertrag von 1871. Eure Exzellenz wird sich zweifellos erinnern,
daß gewisse Fälle, die als Matamoros-Fälle bekannt sind, einer Kommission
unterbreitet wurden, die gemäß den Artikeln 12 bis 17 des Washingtoner
Vertrages eingesetzt worden war. In jedem von diesen Fällen hatten schon
Verhandlungen stattgefunden vor dem Prisengericht der Vereinigten Staaten,
und in jedem Falle war das Urteil des Obersten Gerichtshofs, gegen den
es in Prisensachen kein Rechtsmittel gibt, herbeigeführt worden. Die Ver-
einigten Staaten erhoben zunächst in diesen Fällen Einspruch, indem sie
anjuhrten, daß die Entscheidung des Appellationshofs endgültig sei und
kein Anspruch, der sich darauf gründete, vor der Kommission geltend ge-
macht werden könnte. Der Einspruch wurde einstimmig verworfen, und die
Fälle wurden von neuem verhandelt, und der Vertreter der Vereinigten
Staaten stellte in seinem Bericht über die Verhandlungen der Kommission
sfest, daß er persönlich keinen Zweifel an der Zuständigkeit der Kommission
bege, da ein internationaler Gerichtshof, vor dem die Entscheidungen von
Prisengerichten der Vereinigten Staaten verhandelt wurden, die geltend
gemachten Ansprüche auf Berufung an diesen Gerichtshof zur endgültigen
Entscheidung überwiesen habe. Da diese Zuständigkeit indessen manchmal
fraglich gewesen sei, so hielt er es für wünschenswert, daß eine formelle
Entscheidung der Kommission über diesen Fall getroffen würde.
Derselbe Grundsatz wurde 1907 von den Vereinigten Staaten und
von Großbritannien anerkannt in Verbindung mit der vorgeschlagenen Er-
richtung eines internationalen Prisengerichts, obgleich gewisse verfassungs-
rechtliche Schwierigkeiten die Regierung der Vereinigten Staaten veranlaßten,
vorzuschlagen, daß das Recht der Berufung an den internationalen Prisen-
gerichtshof in Verbindung mit der Entscheidung des obersten Gerichtshofs
der Vereinigten Staaten die Form eines unmittelbaren Schadensersatz-
anspruchs annehmen sollte.
Es ist demgemäß klar, daß die Regierung der Vereinigten Staaten
und auch die britische Regierung den Grundsatz angenommen haben, daß
die Entscheidungen nationaler Prisengerichte im Wege der Be-
rufung anfechtbar sind. Sollte das Prisengericht und auf Berufung auch
das JudicialCommittee des Privy Councils der Ansicht sein, daß die Befehle
und Instruktionen, die von Seiner Majestät Regierung in Prisensachen er-
lassen werden, in Uebereinstimmung mit dem Internationalen Rechte sind, und
sollte die Regierung der Vereinigten Staaten leider einen entgegengesetzten
Standpunkt einnehmen, so wird die Regierung Seiner Majestät bereit sein,
sich mit den Vereinigten Staaten ins Einvernehmen zu setzten, um im best-
möglichen Wege darüber zu entscheiden, wie die angeführten Grundsätze
auf die in dem betreffenden Falle geschaffene Lage angewendet werden
sollen. Ich vertraue indessen darauf, daß die Verteidigung unserer Hand-
lungsweise, die ich schon Eurer Exzellenz mitgeteilt, und die so oft bewiesene
Bereitwilligkeit der Regierung Seiner Majestät, den amerikanischen Inter-
essen Zugeständnisse zu machen, die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens
ausschließen wird.
In jedem Falle vertraue ich darauf, daß die oben gegebenen Er-