900 krankreich. (März 13. 16.)
falls vor Kriegsausbruch die Ausführung des Vertrags in Form von Waren-
lieferung und Zahlungsleistung begonnen war.
13. März. Die Kammer nimmt den Gesetzentwurf betr. Ein-
berufung der Jahresklasse 1916 an.
Bei der Beratung erklärt Abg. Lachaud namens des Kammerausschusses
für das Gesundheitswesen, daß bei der Aushebung der Jahresklasse 1916
die ärztliche Untersuchung mit äußerster Sorgfalt durchgeführt werden müsse.
Alle Vorkehrungen müßten getroffen werden, damit von dem Gesichtspunkte
der Ernährung, Ausrüstung und körperlichen Ausbildung jede Gefahr für
den Gesundheitszustand der Rekruten vermieden werde. Kriegsminister
Millerand versichert, daß den Anregungen des Ausschusses Folge gegeben
werden würde, indem man die Fehler vermeiden werde, die bei früheren
Untersuchungen möglicherweise vorgekommen seien.
13. März. Im Senat kommen drei Gesetzentwürfe zur An-
nahme: 1. über die Einberufung der Jahresklasse 1916, 2. über das
Absinthverbot, 3. Ungültigkeitserklärung der Naturalisierung.
16. März. Das „Amtsblatt“ veröffentlicht ein (der englischen
Ordre in Council vom 11. März entsprechendes) Dekret betreffend
Maßregeln gegen den deutschen Handel, dessen wesentliche
Bestimmungen lauten:
Art. 1. Alle Waren, die Deutschen gehören, aus Deutschland kommen
oder nach Deutschland gehen und nach dem 13. März in See gingen, sollen
durch die Kreuzer der Republik beschlagnahmt werden. Die von den
Deutschen besetzten Gebiete werden dem deutschen Gebiete gleich geachtet.
Art. 2. Als aus Deutschland stammende Waren werden alle Artikel und
Waren betrachtet, die deutsche Marke sind, in Deutschland hergestellt oder
geerntet werden, oder deren Absendungsort deutsches Gebiet ist. Die gegen-
wärtige Verfügung findet nicht Anwendung auf Waren, bezüglich deren ein
Neutraler nachweisen kann, daß er sie in gutem Glauben vor dem 11. März
1915 in neutrales Land einführen ließ, oder daß er deren Eigentum in
gutem Glauben vor dem 11. März 1915 erworben hat. Art. 3. Die Waren
werden als nach Deutschland gesandt betrachtet, wenn die begleitenden
Dokumente nicht die endliche und einwandfreie Bestimmung für neutrales
Land beweisen. Art. 4. Neutrale Schiffe, auf denen die in Art. 1 an-
gegebenen Waren gefunden werden, werden in französische oder alliierte
Häfen abgeleitet und die Waren ausgeschifft werden, außer bei einem
gegenteiligen Beschluß, wie unten gesagt werden wird. Das Schiff wird
alsdann freigelassen, die Waren, die als deutsches Eigentum erkannt wurden,
aber werden beschlagnahmt oder verkauft, in welchem Fall der Erlös dem
Eigentümer erst nach Unterzeichnung des Friedens ausgezahlt wird. Neu-
tralen gehörige, aus Deutschland stammende Waren bleiben zur Verfügung
des neutralen Eigentümers, um in den Abgangshafen zurückgeschickt zu
werden, und zwar binnen festgesetzter Frist, nach deren Ablauf sie für
Rechnung des Eigentümers verkauft werden. Ebenso wird bei Waren vor-
gegangen, die Neutralen gehören und nach Deutschland geschickt sind.
Art. 5. Der Marineminister kann ausnahmsweise die Durchfahrt von Waren
gestatten, die für ein bestimmtes neutrales Land bestimmt sind oder daraus
stammen. Art. 6. Der gegenwärtige Erlaß berührt die Bestimmungen nicht,
die in Betreff der als unbedingte oder bedingte Kriegsbannwaren erlassen
worden sind. Art. 7. Das Prisengericht wird über die Frage befinden, ob