Schweiz. (September 8.—22.) 1025
Die mit einem Kapital von 400000 Franken in Zürich gegründete
Société Auziliaire du Commerce et de I'Industrie mit dem Sitz in Genf
bezweckt, als private Importorganisation den Kaufleuten und Industriellen
die Einfuhr von ausländischen Waren, die ausschließlich für den
schweizerischen Konsum sind, zu erleichtern. Eine ähnliche Gesellschaft ent-
stand in Basel unter der Firma „Schweizerische Importtrustgesellschaft".
8. Sept. (Zimmerwald.) Internationale sozialistische
Friedenskonferenz.
Von deutscher, französischer und schweizerischer Seite ist die Ver-
tretung der sozialistischen Parteien nicht offiziell, während die italienische
und die russische sozialistische Partei ihre offiziellen Vertreter entsandt haben,
ebenso die sozialistischen Parteien von Rumänien, Bulgarien, Schweden,
Norwegen und Holland. Englischerseits war eine offizielle Vertretung der
Unabhängigen Arbeiterpartei zugesichert, die Delegierten wurden aber von
der Regierung an der Abreise verhindert, indem ihnen keine Pässe aus-
gehändigt wurden.
Es wird ein „Aufrufan die Proletarieraller Länder '“ beschlossen,
in dem es u. a. heißt: „Die herrschenden Gewalten der kapitalistischen Gesell-
schaft, in deren Händen das Geschick der Völker ruhte, die monarchischen
wie die republikanischen Regierungen, die Geheimdiplomatie, die mächtigen
Unternehmerorganisationen, die bürgerlichen Parteien, die kapitalistische
Presse, die Kirche — sie alle tragen das volle Gewicht der Verantwortung
für diesen Krieg, welcher aus der sie nährenden und von ihnen geschützten
Gesellschaftsordnung entstanden ist und für ihre Interessen geführt wird.“
Die Zensur unterdrückt eine Veröffentlichung des Aufrufs.
20. Sept. Eröffnung der Bundesversammlung.
22. Sept. Der Bundesrat genehmigt den Einfuhrtrust.
Dem nunmehr unter Genehmigung des Bundesrats ins Leben ge-
tretenen Schweizerischen Einfuhrtrust — Société Suisse de Surveillance
économique (8. S. S.) — liegen folgende Leitsätze zugrunde:
Der Verein besorgt die Einfuhr von Rohstoffen, Halbfabrikaten und
Fabrikaten für Rechnung Dritter und Abgabe an diese behufs Verwendung
oder Verarbeitung in der Schweiz unter den an die Einfuhr der Waren
geknüpften Bedingungen.
Der Bundesrat teilt der S. S. S. die Liste der durch ihre Vermittlung
einzuführenden Waren und die Kontingente mit, die für zahlreiche Waren-
sorten auf Grund der Einfuhrstatistik über die Jahre 1911/13 festgesetzt
werden. Die durch die Vermittlung der S. S. S. bezogenen Waren dürfen
nur für Betriebe in der Schweiz verwendet werden. Die 8S. S. S. wird
darauf hinwirken, daß die verschiedenen wirtschaftlichen Zweige sich zu
Syndikaten vereinigen. Vorerst sind Syndikate in der Metall-, chemischen,
Textil- und Nahrungsmittelindustrie sowie für Färbereien geplant.
Für die Ausfuhr der durch Vermittlung der S. S. S. eingeführten Rohstoffe
und der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze:
Frei ist die Rückausfuhr von Rohstoffen und Produkten in die Länder,
aus denen oder durch welche die Waren eingeführt werden, und in die
Länder, die im Bündnisverhältnis mit diesen Ländern stehen.
Frei ist die Rückausfuhr ferner in neutrale Länder, sofern der Ver-
brauch in diesen gewährleistet ist. Ist indessen die Rückausfuhr nur möglich
durch Durchgangsverkehr durch ein Land, welches mit dem die Einfuhr in
die Schweiz ermöglichenden Lande im Kriegszustande sich befindet, so ist
eine Verständigung mit der Regierung dieses Landes erforderlich.
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