Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Zweite Hälfte. (56b)

1026 Schweif. (September 22.) 
In Länder, die sich mit den die Einfuhr der Waren in die Schweiz 
ermöglichenden Ländern im Kriegszustand befinden, ist eine Wiederausfuhr 
grundsätzlich ausgeschlossen, doch werden eine Reihe wichtiger Ausnahmen 
gemacht, einmal mit Bezug auf Fabrikate, die durch die Vermittlung der 
S. S. S. eingeführte Rohstoffe nur in unbedeutenden Mengen enthalten, 
sodann mit Bezug auf Fabrikate der Metallbranche (mit Ausnahme des 
Kupfers), sofern der Hauptwert der in einen kriegführenden Staat auszu- 
führenden Erzeugnisse nicht in dem Material liegt, dessen Einfuhr durch 
einen mit diesem im Kriegszustand befindlichen Staat ermöglicht worden ist, 
ferner mit Bezug auf Maschinen und Apparate, bei denen das Kupfer nicht 
mehr als 15 Prozent, und bei elektrischen Maschinen nicht mehr als 30 
Prozent des Gesamtwertes darstellt; endlich mit Bezug auf nachstehende 
Fabrikate schweizerischer Industrien, soweit sie nicht zur Erleichterung von 
kriegerischen Operationen dienen: Schokolade im Rahmen des durchschnitt- 
lichen Exportes von 1911/13, Rohseide, Florettseide (Schappe), Seidenstoffe 
und Seidenbänder für Kleider und Möbel mit Ausschluß von Seidenabfällen 
aller Art, Uhren, Spielwerke, Grammophone, Kompasse, chirurgische Instru- 
mente, Stickereien und Plattstichgewebe, Baumwollgarne, einfach oder ge- 
zwirnt, mit Ausnahme der englischen Nummern 10 bis 18 und 20 bis 25, 
sowie der Nummern 40 bis 60 stark gedreht, Baumwollgespinste mit Aus- 
nahme derjenigen aus vorstehend genannten Garnen, kondensierte Milch, 
Geflechte, Tressen für Hüte, Wirk- und Strickwaren für Frauen und Kinder 
mit Ausnahme solcher aus Wolle, elastische Gewebe und Bänder für Gürtel, 
Korsette, Hosenträger, Strumpfbänder usw., Zigarren und Zigaretten, 
Frauen- und Kinderschuhe aller Art, Hüte. 
Zum Zwecke des Austausches von Waren, die von auswärtigen Staaten 
mit einem Ausfuhrverbot belegt sind, mittels Waren, die dem schweizerischen 
Ausfuhrverbot unterliegen, können alle Erzeugnisse ausgeführt werden, die 
die Schweiz selbst erzeugt. Z. B. landwirtschaftliche und sonstige Boden- 
produkte, ferner die Erzeugnisse aus eigenen Rohstoffen, z. B. Kalziumkarbid, 
Nitrate und endlich die Fabrikate aus Stoffen, die von dem den Austausch 
bewerkstelligenden Lande eingeführt werden. Z. B. Aluminium, Ferro- 
silizum usw. 
Sodann haben die Alliierten der schweizerischen Regierung zum Zwecke 
der Austauschtransaktionen mit den Zentralmächten die von diesen in der 
Schweiz errichteten beträchtlichen Lager an eingeführten Nahrungs= und 
Futtermitteln zur Verfügung gestellt; für weitere Kompensationen ist eine 
Verständigung von Fall zu Fall vorbehalten. Sehr eingehende Bestimmungen 
sind über den Veredelungsverkehr mit Metallen, Kupfer, Zinn, Zink, Blei 
und Nickel aufgestellt. Statistische Aufzeichnungen über Ein= und Ausfuhr, 
sowie über Veredelungsverkehr sind von der S. S. S. monatlich den beteiligten 
Regierungen einzureichen. 
Aus den Statuten des Metalleinfuhr-Syndikats, die für die anderen 
Syndikate als Vorbild dienen sollen, sei folgendes hervorgehoben: Das 
Syndikat hat die Form einer eingetragenen Genossenschaft mit einem aus 
neun Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrate, von denen eins durch den 
Bundesrat ernannt wird. Die Genossenschafter sind unter Androhung des 
Ausschlusses verpflichtet, alle Sendungen von Materialien, die auf der Liste 
der Genossenschaft stehen, und für welche sie Küäufe abgeschlossen haben, 
zum Zwecke der Einfuhr in die Schweiz an die S. S. S. adressieren zu lassen. 
Sie verpflichten sich, diese aus dem Ausland bezogenen oder zurzeit auf 
Lager liegenden Materialien entweder in der Schweiz direkt zu verwenden 
oder in der eigenen Fabrikation zu verbrauchen. Die Genossenschaft hat 
das Recht, durch ihre Organe bei ihren Mitgliedern jede ihr gut erscheinende
	        
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