Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einunddreißigster Jahrgang. 1915. Zweite Hälfte. (56b)

1066 Schweden. (Juli 15. 17.) 
Die Verordnung bestimmt, daß, wenn ein ausländisches Schiff mit 
Abzeichen einer anderen Nationalität, als dem Schiff wirklich zusteht, in 
einem schwedischen Hafen einläuft, der Sachverhalt der Generalzollverwal- 
tung telegraphisch zu melden und die Ausklarierung nicht eher zu bewerk- 
stelligen ist, als bis die Genehmigung des Königs dazu eintrifft. Das 
Schiff darf bis auf weiteres nicht abgehen oder ausgelotst werden. Ein 
ausländisches Schiff, welches fälschlich die schwedische Flagge oder schwedische 
Nationalitätsabzeichen führt, darf außer in Seenot nur bis zum nächsten 
Zollplatz gelotst werden und der betreffende Lotse hat bei den betreffenden 
Zollbehörden die Einlotsung anzumelden. 
(Ueber den Umfang, den der Mißbrauch der neutralen und im be- 
sonderen der schwedischen und holländischen Flaggen seitens der englischen 
Reeder angenommen hat, gibt ein Artikel der „Nordd. Allg. Ztg.“ vom 
27. Juli Auskunft; s. den Wortlaut dieses Artikels in der Beckschen Chronik 
des Deutschen Kriegs Bd. VII S. 106 ff.) 
15. Juli. Die Verordnung vom 11. Juni 1915 bezüglich 
Kriegskonjunktursteuer tritt in Kraft. 
Verpflichtet, Kriegskonjunktursteuer zu erlegen, ist, wer im Laufe 
dieses Jahres zur Einkommen- und Vermögenssteuer taxiert worden ist, 
in folgenden Fällen: 
1. Wenn das Einkommen laut Taxation des Jahres zur Einkommen- 
und Vermögenssteuer den Durchschnitt der entsprechenden Einkünfte über- 
steigt, wie diese bei den Taxationen zur Einkommen- und Vermögenssteuer 
in 1913 und 1914 berechnet worden sind; 
2. wenn der Sternerpflichtige im Laufe des Jahres an Einkommen- 
und Vermögenssteuer zu einem Betrage geschätzt worden ist, der, nach 
Abzug des darin eingehenden Vermögensteiles, sich mindestens auf 10000 
Kronen beziffert; 
3. wenn bei einer schwedischen Aktiengesellschaft oder solidarischen 
Bankgesellschaft das zur Einkommen= und Vermögenssteuer taxierte Ein- 
kommen der Gesellschaft teils 5 Prozent des Kapitals der Gesellschaft über- 
steigt, wie dieses bei der Taxation des Jahres berechnet worden ist, teils 
in Prozent des Kapitals der Gesellschaft berechnet (der Einkommenprozent), 
den Durchschnitt des Einkommenprozents gemäß den bei den Taxationen 
der Jahre 1913 und 1914 gemachten Berechnungen der Größe des Pro- 
zentes übersteigt. 
Bei der Veranlagung zur Kriegskonjunktursteuer wird Einkommen 
von jeder Einnahmequelle für sich mit dem Betrag berechnet, womit dieses 
Einkommen bei gesetzmäßiger Deklaration zur Einkommen- und Vermögens- 
steuer angegeben werden soll. Bei der Veranlagung ist gestattet, Rücksicht zu 
nehmen auf besondere Abzüge für Wertherabsetzung eines anderen Unter- 
nehmens. Wenn die Summe des Mehreinkommens des Steuerpflichtigen 
von sämtlichen Einnahmequellen 1000 Kronen nicht erreicht, tritt Steuer- 
verpflichtung nicht ein. Die Kriegskonjunktursteuer ist progressiv. Sie fängt 
bei 1000 Kronen mit 12 Prozent an und steigt bei 320000 Kronen und 
darüber auf 18 Prozent. 
Die Veranlagung zur Kriegskonjunktursteuer wird von einem be- 
sonderen Ausschuß, Kriegskonjunktursteuerausschuß genannt, bewerkstelligt 
werden. 
17. Juli. In Gegenwart des Ministers des Aeußern empfängt 
Ministerpräsident Hammarskjöld eine Abordnung, welche die 
von dem allgemeinen schwedischen Friedenskongreß in Var-
	        
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