1066 Schweden. (Juli 15. 17.)
Die Verordnung bestimmt, daß, wenn ein ausländisches Schiff mit
Abzeichen einer anderen Nationalität, als dem Schiff wirklich zusteht, in
einem schwedischen Hafen einläuft, der Sachverhalt der Generalzollverwal-
tung telegraphisch zu melden und die Ausklarierung nicht eher zu bewerk-
stelligen ist, als bis die Genehmigung des Königs dazu eintrifft. Das
Schiff darf bis auf weiteres nicht abgehen oder ausgelotst werden. Ein
ausländisches Schiff, welches fälschlich die schwedische Flagge oder schwedische
Nationalitätsabzeichen führt, darf außer in Seenot nur bis zum nächsten
Zollplatz gelotst werden und der betreffende Lotse hat bei den betreffenden
Zollbehörden die Einlotsung anzumelden.
(Ueber den Umfang, den der Mißbrauch der neutralen und im be-
sonderen der schwedischen und holländischen Flaggen seitens der englischen
Reeder angenommen hat, gibt ein Artikel der „Nordd. Allg. Ztg.“ vom
27. Juli Auskunft; s. den Wortlaut dieses Artikels in der Beckschen Chronik
des Deutschen Kriegs Bd. VII S. 106 ff.)
15. Juli. Die Verordnung vom 11. Juni 1915 bezüglich
Kriegskonjunktursteuer tritt in Kraft.
Verpflichtet, Kriegskonjunktursteuer zu erlegen, ist, wer im Laufe
dieses Jahres zur Einkommen- und Vermögenssteuer taxiert worden ist,
in folgenden Fällen:
1. Wenn das Einkommen laut Taxation des Jahres zur Einkommen-
und Vermögenssteuer den Durchschnitt der entsprechenden Einkünfte über-
steigt, wie diese bei den Taxationen zur Einkommen- und Vermögenssteuer
in 1913 und 1914 berechnet worden sind;
2. wenn der Sternerpflichtige im Laufe des Jahres an Einkommen-
und Vermögenssteuer zu einem Betrage geschätzt worden ist, der, nach
Abzug des darin eingehenden Vermögensteiles, sich mindestens auf 10000
Kronen beziffert;
3. wenn bei einer schwedischen Aktiengesellschaft oder solidarischen
Bankgesellschaft das zur Einkommen= und Vermögenssteuer taxierte Ein-
kommen der Gesellschaft teils 5 Prozent des Kapitals der Gesellschaft über-
steigt, wie dieses bei der Taxation des Jahres berechnet worden ist, teils
in Prozent des Kapitals der Gesellschaft berechnet (der Einkommenprozent),
den Durchschnitt des Einkommenprozents gemäß den bei den Taxationen
der Jahre 1913 und 1914 gemachten Berechnungen der Größe des Pro-
zentes übersteigt.
Bei der Veranlagung zur Kriegskonjunktursteuer wird Einkommen
von jeder Einnahmequelle für sich mit dem Betrag berechnet, womit dieses
Einkommen bei gesetzmäßiger Deklaration zur Einkommen- und Vermögens-
steuer angegeben werden soll. Bei der Veranlagung ist gestattet, Rücksicht zu
nehmen auf besondere Abzüge für Wertherabsetzung eines anderen Unter-
nehmens. Wenn die Summe des Mehreinkommens des Steuerpflichtigen
von sämtlichen Einnahmequellen 1000 Kronen nicht erreicht, tritt Steuer-
verpflichtung nicht ein. Die Kriegskonjunktursteuer ist progressiv. Sie fängt
bei 1000 Kronen mit 12 Prozent an und steigt bei 320000 Kronen und
darüber auf 18 Prozent.
Die Veranlagung zur Kriegskonjunktursteuer wird von einem be-
sonderen Ausschuß, Kriegskonjunktursteuerausschuß genannt, bewerkstelligt
werden.
17. Juli. In Gegenwart des Ministers des Aeußern empfängt
Ministerpräsident Hammarskjöld eine Abordnung, welche die
von dem allgemeinen schwedischen Friedenskongreß in Var-